BlueSky

OLG Nürnberg

Merkliste
Zitieren als:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.03.2011 - 4 W 2272/10 - asyl.net: M18470
https://www.asyl.net/rsdb/M18470
Leitsatz:

Prozesskostenhilfe ist in dem vorliegenden Verfahren, mit welchem das BAMF auf Schadensersatz aus Amtshaftung in Anspruch genommen wird, zu gewähren. Das BAMF hatte an die Ausländerbehörde eine falsche Rechtskraftmitteilung geschickt, woraufhin die Ausländerbehörde nur eine Duldung erteilte, mit der Folge von Leistungen nach dem AsylbLG anstelle tatsächlich zustehender Leistungen nach dem SGB II. Die Frage der Drittgerichtetheit der in § 40 AsylVfG normierten Informationspflicht ist streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Schlagwörter: Rechtskraft, Mitteilung, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Amtspflichtverletzung, Schadensersatz, Prozesskostenhilfe, Bindungswirkung, Ausländerbehörde, Vermögensschaden, Abschiebung, sofortige Beschwerde
Normen: AsylVfG § 40
Auszüge:

[...]

I

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antragstellerinnen für eine beabsichtigte Klage aus Amtspflichtverletzung Prozesskostenhilfe versagt.

Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO); sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Vorrangiger Streitpunkt ist vorliegend die Frage nach der Drittwirkung der Mitteilungspflicht des Antragsgegners, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, gegenüber der Ausländerbehörde nach § 40 AsylVfG.

Das Landgericht verneint die Drittgerichtetheit dieser Pflicht, die allein - behördenintern - der zügigen Durchführung oder dem Unterlassen einer Abschiebung diene. Zudem stehe der Schutzzweck der Norm dem Ersatz von Vermögensschäden entgegen.

Demgegenüber weisen die Antragstellerinnen auf die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Ausländerbehörden und die große Bedeutung des Handeln des Bundesamtes für den betroffenen Ausländer nicht nur in statusrechtlicher sondern auch in - damit verknüpfter - vermögensrechtlicher Hinsicht hin.

2. Bei der Frage der Dritigerichtetheit der in § 40 AsylVfG normierten Informationspflicht handelt es sich - wie die Argumentation des Landgerichts einerseits und der Antragstellerinnen andererseits zeigt - um eine nicht ohne Weiteres beantwortbare Rechtsfrage. Das PKH-Verfahren dient aber nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden (BVerfG NJW 2005, 1060 = MDR 2008, 515, BGH FamRZ 20007, 1005; Zöller/Geimer ZPO, 28. Auflage, § 114 Rdr. 21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Auflage, § 114 Rdnr. 5 jeweils m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Soweit ersichtlich, ist die vorliegend streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden.

3. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 114 ZPO vorliegen, war den Antragsteilern Prozesskostenthilfe für die erste Instanz zu bewilligen. [...]