VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2002 - A 14 S 2175/00 - asyl.net: M1847
https://www.asyl.net/rsdb/M1847
Leitsatz:

Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe während des Berufungsverfahrens beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse erfasst alle gebührenauslösenden Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat; dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass er bereits im Verfahren auf Zulassung der Berufung als Wahlanwalt tätig war und dabei die selben Gebührentatbestände verwirklicht hat (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1998 - A 6 S 2151/97 -, AuAS 1999, 46).(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Prozesskostenhilfe, Prozessbevollmächtigte, Berufungsverfahren, Berufungszulassungsantrag, Wahlanwalt, Vergütungsanspruch
Normen: BRAGO § 13 Abs. 2 S. 2; BRAGO § 14 Abs. 2 S. 2; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 122 Abs. 1; ZPO § 121; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
Auszüge: