Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe während des Berufungsverfahrens beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse erfasst alle gebührenauslösenden Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat; dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass er bereits im Verfahren auf Zulassung der Berufung als Wahlanwalt tätig war und dabei die selben Gebührentatbestände verwirklicht hat (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1998 - A 6 S 2151/97 -, AuAS 1999, 46).(Amtlicher Leitsatz)