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VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 L 425/11.TR - asyl.net: M18487
https://www.asyl.net/rsdb/M18487
Leitsatz:

1. Eine Rückkehrentscheidung nach der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) liegt in Verfahren nach der Dublin II-VO nicht vor.

2. Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Dublin-Überstellung nach Ungarn.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Ungarn, Selbsteintritt, Zustellung, Konzept der normativen Vergewisserung, Rückführungsrichtlinie, Rückkehrentscheidung, Asylverfahren, subjektives Recht
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, VwGO § 123, RL 2008/115/EG Art. 20, RL 2008/115/EG Art. 13 Abs. 1, RL 2008/115/EG Art. 13 Abs. 2, RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 3, RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 4, RL 2008/115/EG Art. 6, RL 2008/115/EG Art. 12, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden müsse, weil einer Anwendung des § 34a Abs. 2 AsylVfG seit dem 25. Dezember 2010 infolge einer Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers Art. 20, 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie - entgegenstehe, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen, denn nach Ansicht des Gerichts stellt eine Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin II - zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nrn. 3 und 4 sowie der Art. 6, 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG dar.

Soweit der Antragsteller ferner vorträgt, dass ihm in Ungarn kein hinreichender Rechtsschutz gewährt werde und deshalb ein Ausnahmefall vorliege, in dem ihm trotz der gesetzlichen Vorgaben Rechtsschutz in Deutschland gewährt werden müsse, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen.

Angesichts der europarechtlichen Zuständigkeiten ist es nämlich nicht Aufgabe der deutschen Gerichte, zu prüfen, ob in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jeweils die sich aus allgemein verbindlichen Bestimmungen ergebenden Rechte von Asylbewerbern gewährleistet sind. Dies muss jedenfalls solange gelten, als es nicht offenkundig ist, dass der jeweilige Ausländer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union keinen hinreichenden - gerichtlichen - Schutz erhalten kann. Dafür ist vorliegend indessen nicht[s] ersichtlich, zumal der Antragsteller bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt zwar auf schlechte Lebensverhältnisse in Ungarn hingewiesen hat, aber keine näheren Angaben dazu gemacht, inwieweit er sein dortiges Asylverfahren überhaupt betrieben hat, zumal er eigenen Angaben zufolge nicht mehr über diesbezügliche Unterlagen verfügt.

Die mit der vorliegenden Antragsschrift pauschal aufgestellte Behauptung, Ungarn schütze Flüchtlinge generell nicht vor rassistischen Übergriffen, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (vgl. zur Zumutbarkeit der Verweisung von Asylbewerbern auf die Verfahrensdurchführung in Ungarn auch: VG Schleswig, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 12 B 20/10 -, juris).

Insgesamt hat der Antragsteller demnach keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO glaubhaft gemacht, so dass es dahinstehen kann, ob bzw. inwieweit die Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO überhaupt ein subjektives Recht eines Asylbewerbers zu begründen vermag oder ob es sich dabei um ein bloßes Recht des einzelnen Unterzeichnerstaates des Dubliner Übereinkommens im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten handelt. [...]