Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (Epilepsie, Schizophrenie). In Pakistan gibt es keine öffentlichen Stellen, die Behandlungskosten für Mittellose übernehmen. Soziale Dienste außerhalb der Familie, die sich um Mittellose und Betreuungsbedürftige kümmern, existieren nicht.
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Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Pakistans vor. [...]
Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die für ihn erforderliche dauerhafte Versorgung mit antipsychotischen Medikamenten und eine Notfallversorgung nicht zur Verfügung steht, da ihm die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Es gibt in Pakistan keine öffentlichen Stellen, die Behandlungskosten für Mittellose übernehmen (vgl. Auskunft des AA vom 4.12.2006, Az. Rk 516.8016). Durch den langjährigen Aufenthalt seit 1992 in Deutschland und die bestehenden Erkrankungen kommt hinzu, dass der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern und die Kosten für die medizinische Behandlung selbst zu erwirtschaften. Soziale Dienste außerhalb der Familie, die sich um Mittellose und Betreuungsbedürftige kümmern, existieren nicht (vgl. Auskunft des AA vom 4.3.2008, Az. Rk 516.8016). [...]