OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2011 - 1 A 32/10 - asyl.net: M18516
https://www.asyl.net/rsdb/M18516
Leitsatz:

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der ausdrückliche Hinweis des Klägers bei der Ausländerbehörde auf die bevorstehende Geburt seines deutschen Kindes enthalte das Begehren einer Aufenthaltserlaubnis, kann nicht beanstandet werden.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Berufungszulassungsantrag, Vaterschaft, Eltern-Kind-Verhältnis, familiäre Lebensgemeinschaft, rechtliche Unmöglichkeit
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1, AufenthG § 5 Abs. 3 S.2
Auszüge:

[...]

Der Zulassungsantrag zeigt Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel an diesem stattgebenden Teil des Urteils vom 26.10.2009 wecken könnten, nicht auf.

(1) Die Beklagte macht geltend, sie habe von der Vaterschaft des Klägers erstmals am 21.01.2008 Kenntnis erlangt, als dieser zur Duldungsverlängerung vorgesprochen habe. Ein förmlicher Antrag sei durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers sogar erst am 23.01.2008 gestellt worden. Aus diesem Grund sei die Verpflichtung zu einer Neubescheidung bereits ab dem 16.11.2007 rechtlich nicht haltbar.

Ausweislich des Protokolls der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist indes die Frage, ob die Ausländerbehörde Kenntnis von der Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Klägers hatte, in der mündlichen Verhandlung näher erörtert worden. Der Kläger hatte vorgetragen, die Ausländerbehörde schon vor der Geburt des Kindes von seiner Vaterschaft unterrichtet zu haben und auch entsprechende Dokumente vorgelegt zu haben. Er hatte diesbezüglich einen Beweisantrag gestellt (u.a. Zeugenvernehmung von Mitarbeitern der Ausländerbehörde), der vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, weil die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Die Beklagte hat die Wahrunterstellung nicht in Zweifel gezogen.

Bei diesem Sachstand - d.h. der Kenntnis der Behörde von der Schwangerschaft und der bevorstehenden Niederkunft - kann es nicht beanstandet werden, dass das Verwaltungsgericht den Geburtstermin als den Zeitpunkt angesetzt hat, von dem an ein Anspruch auf Neubescheidung besteht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der ausdrückliche Hinweis des Klägers auf die bevorstehende Niederkunft ein entsprechendes Aufenthaltserlaubnisbegehren vom Zeitpunkt der Geburt an beinhaltete, kann nach den Umständen des Falles nicht beanstandet werden. [...]