VG Ansbach

Merkliste
Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 05.05.2011 - AN 11 K 11.30076 - asyl.net: M18577
https://www.asyl.net/rsdb/M18577
Leitsatz:

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wegen Rückkehrgefährdung aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Helmand in Afghanistan.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Afghanistan, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Gefährdungsdichte, subsidiärer Schutz, willkürliche Gewalt, Sicherheitslage, Versorgungslage, Helmand, erhebliche individuelle Gefahr, interne Fluchtalternative, interner Schutz, Existenzminimum,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c, RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 1 Nr. 48 d) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der die Vorgaben von Art. 15 c QRL aufnimmt (BT-Drks. und BVerwG vom 24.6.2008, vom 14.7.2009 und vom 27.4.2010, zitiert nach juris) ist - also zwingend - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Damit sollen die Tatbestandsmerkmale des Art. 15 c QRL, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt, umfasst sein (BT-Drks. a.a.O. S. 187). Trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierung entspricht die Bestimmung noch diesen Vorgaben und ist in diesem Sinne auszulegen (BVerwG a.a.O.). Bei anderer Auffassung müsste ansonsten das nationale Recht richtlinienkonform ausgelegt werden. Nicht in den Regelungsbereich von Art. 15 QRL sollen dagegen Schutzgewährungen aus anderen als den dort genannten Gründen fallen wie beispielsweise krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland (BT-Drks. a.a.O. S. 186). Hat jedoch der bewaffnete Konflikt in einem Land oder Landesteil nicht nur Auswirkungen auf die dortige Sicherheitslage, sondern mittelbar auch auf die dortige Versorgungslage, ist nach Auffassung des Gerichts auch die letztere insoweit in den Blick zu nehmen, als sich aus ihr eine individuelle erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ergeben kann. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drks. a.a.O.) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, wobei nicht primär auf den Organisationsgrad der Konfliktparteien abzustellen ist, in den Regelungsbereich fallen sollen (so auch Hess. VGH vom 9.11.2006, zitiert nach juris und vom 26.6.2007 NVwZ-RR 2008, 58 aA VG Stuttgart InfAuslR 2007, 321 zum Irak). Bei der Auslegung, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, sind die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 zu berücksichtigen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen kennzeichnend sind, und damit über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen, wobei sich aber der innerstaatliche Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken muss und es daher vielmehr genügt, dass bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebiets durchführen; allerdings muss der Ausländer von dem bewaffneten Konflikt individuell bedroht sein (BVerwG a.a.O. und vom 5.2.2009, zitiert nach juris). Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren sollen dabei entsprechend dem Erwägungsgrund 26 der QRL und nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allein aber nicht genügen (BT-Drks. a.a.O.). Nach der unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung (BVerwG a.a.O.) beachtlichen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17.2.2009, zitiert nach juris) kann das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Ausländers (selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren) ausnahmsweise aber dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es muss also - auch unionsrechtlich - eine insoweit auch individuell besonders exponierte Gefahrensituation vorliegen (Hailbronner § 60 AufenthG RdNr. 183; BVerwG vom 27.4.2010, zitiert nach juris). Es muss sich diese Gefahr in der Person des Ausländers daher vergleichbar der Situation bei der Gruppenverfolgung verdichtet haben, was sich aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen selbst oder ausnahmsweise auch bei Eintritt der bezeichneten außergewöhnlichen Situation ergeben kann; bei letzterer Betrachtung ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehrt (EuGH vom 17.2.2009 und BVerwG vom 14.7.2009, zitiert nach juris). Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach Abs. 11 ebenfalls die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QRL. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Vorfluchtgründe, die Nachfluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt (BT-Drks. a.a.O.). Von Bedeutung ist hier vor allem der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltene, von der bisherigen Rechtslage abweichende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der das Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden verlangt (BVerwG vom 27.4.2010, zitiert nach juris), die Einbeziehung von Nachfluchtgründen entsprechend Art. 5 QRL in diesen Abschiebungsverbotstatbestand, die Einbeziehung auch nichtstaatlicher Akteure als Verfolger nach Art. 6 c QRL, sofern Staat und staatsähnlicher oder internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Art. 7 QRL zu bieten und Art. 8 QRL über den internen Schutz, wobei insbesondere die Herkunft und die Sicherung des Existenzminimums in dem Gebiet des internen Schutzes zu berücksichtigen sind (BVerwG a.a.O. und vom 29.5.2008, zitiert nach juris). Dagegen kann eine evtl. Sperrwirkung ausländerbehördlicher Erlasse den internen Schutz gemeinschaftsrechtlicher Art nicht einschränken (BVerwG vom 24.6.2008, zitiert nach juris).

Über die vorgenannten Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in den einzelnen Regionen Afghanistans und das dortige Ausgesetztsein einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt berichten die Auskunftsstellen weitgehend übereinstimmend. [...]

Die vorliegende Rechtsprechung ist uneinheitlich. Ein bewaffneter Konflikt und eine daraus resultierende extreme individuelle Gefahrensituation in Afghanistan werden gänzlich ausgeschlossen (VG Meiningen vom 16.9.2010, zitiert nach juris), nicht für das gesamte Land, sondern nur für den Süden und Südosten Afghanistans angenommen (VG Kassel vom 1.7.2009, HessVGH vom 12.6.2008 bestätigt durch BVerwG, zitiert nach juris ), was insbesondere für die Provinz Kandahar (VG Schleswig vom 22.4.2010, zitiert nach juris) gelte, ebenso für die Provinz Paktia (HessVGH vom 11.12.2008, aufgehoben durch BVerwG, zitiert nach juris), verneinend für den Großraum Kabul (VG Kassel vom 1.7.2009 und VG Saarland vom 26.11.2009, zitiert nach juris) und verneinend für die Stadt Herat (VG Osnabrück vom 16.6.2009, zitiert nach juris) oder wird ohne regionale Differenzierung bejaht (VG Regensburg vom 15.4.2010 und VG Giessen vom 26.8.2010, zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen können vorliegend unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen bei entsprechend wertender Betrachtung der Auskunftslage ein bewaffneter Konflikt im vorgenannten Sinn in der Herkunftsregion/Heimat des Klägers und auch weiter eine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit durch die bloße Anwesenheit dort angenommen werden. Nach eigenen Angaben war der Kläger vor der Ausreise aus Afghanistan zuletzt im Dorf .../Distrikt (woluswali) ... oder ... = .../Provinz (velayat) Helmand wohnhaft. Hierauf ist in diesem Zusammenhang abzustellen, weil für den Kläger in erster Linie eine Rückkehr dorthin in Frage käme.

Nach der genannten Lageberichterstattung des AA bekämpfen im Süden (und Südosten) des Landes internationale Truppen der ISAF sowie der OEF zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte die radikal-islamistischen Gruppierungen. Dies gelte vor allem für den Süden, wozu insbesondere auch die Provinz Helmand zählt. Die Infiltration islamistischer Kräfte u.a. Taliban aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan halte an. Das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Gebiet wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheine ungebrochen. Nach der genannten Stellungnahme des UNHCR sei der Süden (und Südosten) Afghanistans nach wie vor am stärksten von den schweren Kämpfen betroffen. Der Konflikt in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen des Landes habe zu Vertreibungen und etlichen Todesopfern geführt. Als unsicher würden alle Distrikte der Provinz Helmand einschließlich der Straßen eingestuft. Nach der genannten Berichterstattung der SFH prägten weitverbreitete Ermordungen. Einschüchterungen und Bombenanschläge die Sicherheitslage in den südlichen und östlichen Provinzen. Seit dem Beginn der Offensiven im Süden Afghanistans habe sich die Situation dort drastisch verschlechtert. Diese Einschätzung wird in den aktuellen Berichten der UNAMA und des ANSO bestätigt. In der Südregion, zu der auch die Provinz Helmand zählt, wurden im Jahr 2009 im Zusammenhang mit dem dargestellten bewaffneten Konflikt insgesamt 1078 getötete Zivilisten und im ersten Halbjahr 2010 insgesamt 684 getötete Zivilisten gemeldet. Dies sind mit Abstand die höchsten Zahlen in ganz Afghanistan. Nach dem Bericht der AIHRC über die ersten sieben Monate des Jahres 2010 wurden insgesamt 1325 solcher ziviler Zwischenfälle gemeldet, davon 701 aus der Südregion. Nach dem dritten bzw. vierten Quartalsbericht 2010 bzw. ersten Quartalsbericht 2011 der ANSO hat die Zahl der Angriffe Aufständischer in der Provinz Helmand in diesem Zeitraum in Bezug zum Vergleichszeitraum von 403 auf 1179 (Steigerung um 193 %) bzw. von 620 auf 1387 (Steigerung um 124 %) bzw. von 381 auf 672 (Steigerung um 76 %) drastisch zugenommen. Nach den aktuellen zweiwöchentlichen Berichten der ANSO wurden Anschläge, Übergriffe und Kampfhandlungen mit einer hohen Anzahl ziviler Toten weiterhin aus der gesamten Provinz, vor allem aber aus den Distrikten Sangin, Lashkar Gah, Nad Ali, Naw Sad, Nahri Sarraj, Musa Qala und Garmser gemeldet. Die Provinz Helmand wird daher als "extremely insecure" (äußerst unsicher) eingestuft. Angesichts der hohen Zahl der gemeldeten Vorfälle kann bei der erforderlichen Gesamtbewertung auch in Anbetracht einer amtlich geschätzten Gesamtbevölkerung in der Provinz Helmand von über 835.000 Menschen, davon über 166.000 Menschen im Distrikt Gereshk = Nahri Saraj, eine konkrete individuelle Gefahr durch die bloße Anwesenheit dort nicht ausgeschlossen werden. Sie ist vielmehr nach Überzeugung des Gerichts dort anzunehmen.

Dem Kläger steht hier auch keine interne Schutzmöglichkeit zur Seite.

Nach Art. 8 Abs. 1 QRL benötigt ein Drittausländer keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil des Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wobei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu beachten ist (BVerwG vom 5.5.2009, zitiert nach juris), besteht und vom Drittausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Dabei sind nach Abs. 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände (vgl. Art. 4 Abs. 3 c QRL) des Drittausländers zu berücksichtigen. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort aber eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden d.h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Drittausländer erreichbar ist (BT-Drks. 16/5065 S. 185; BVerwG vom 31.8.2006 und vom 29.5. 2008, zitiert nach juris). Über die Voraussetzungen eines solch internen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative berichten die Auskunftsstellen wie folgt: Nach dem Auswärtigen Amt hängt ein Ausweichen einer Person im Land vor einer möglichen Gefährdung maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab (ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 9.2.2011). Der UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative grundsätzlich nicht gegeben ist. Bei Verfolgung durch lokale Kommandeure und bewaffnete Gruppen seien diese oftmals in der Lage, ihren Einfluss aufgrund ihrer Verbindungen zu mächtigeren Akteuren auch auf zentraler Ebene über die lokalen Gebiete hinaus auszudehnen, wobei staatliche Behörden größtenteils keinen Schutz gewährleisten können. Vielmehr stellen erweiterte Familien- oder Gemeinschaftsstrukturen innerhalb der afghanischen Gesellschaft die vorwiegende Mittel für Schutz, wirtschaftliches Überleben sowie Zugang zu Wohnmöglichkeiten dar, weshalb eine Umsiedlung voraussetze, dass solche tatsächlichen Verbindungen dort bestehen (Stellungnahme von Januar 2008, vom 10.11.2009 und vom 30.11.2009 an BayVGH). Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind ein gutes Familiennetz sowie zuverlässige Stammes- oder Dorfstrukturen die wichtigste Voraussetzung, um bei einer Rückkehr sicher und auch wirtschaftlich überleben zu können. Sozialversicherungen existieren in Afghanistan nicht. Oftmals stoßen Rückkehrer wegen nicht gelöster Landfragen auf erhebliche Probleme (Updates vom 21.8.2008, vom 11.8.2009 und vom 11.8.2010). Bei Bewertung und Würdigung dieser Auskunftslage ist das Gericht der Auffassung, dass eine überörtliche Verfolgung nicht anzunehmen ist, wenn das Verfolgungsinteresse nur lokal ist, keine Person betrifft, die in der Öffentlichkeit steht, oder bei der das Risiko vorhanden ist, Ziel von Angriffen Aufständischer zu werden. Weiter ist die Verweisung auf eine andere Gegend als die Herkunftsgegend oder die Heimat grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn dorthin familiäre oder stammesbezogene Verbindungen bestehen.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger paschtunische Verwandte in anderen als sicher geltenden Landesteilen hat oder als Alleinstehender eine reale Existenzgrundlage außerhalb seines Heimatdorfs hätte. [...]