Kein Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Italien für unbegleiteten Minderjährigen.
1. Es ist nicht glaubhaft, dass Italien generell fehlerhaft die Stellung eines Asylantrags in das Eurodac-System einträgt, obwohl tatsächlich nur subsidiärer Schutz beantragt wurde. Selbst wenn mangels Vormunds kein wirksamer Asylantrag gestellt wurde, so hat der Antragsteller zumindest ein Ersuchen auf internationalen Schutz eines Mitgliedstaats nach der GFK gestellt, so dass Italien gemäß Art. 6 Satz 2 Dublin II-VO für das Asylverfahren zuständig ist.
2. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR ist bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK in Verfahren nach der Dublin II-VO gründlich zu prüfen. Im Ergebnis liegen keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe hier vor. Unbegleitete Minderjährige erhalten in Italien Vormünder, hierfür werden unbezahlte Freiwillige eingesetzt; es kann wegen Personalmangels aber zu Verzögerungen kommen. Im Gegensatz zu den Einrichtungen für andere Flüchtlinge werden bei unbegleiteten Minderjährigen keine Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen geschildert.
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Eine solche Zuständigkeit für Italien ergibt sich hier aus Art. 6 Satz 2 Dublin II-VO. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Die Eurodac-Nr. enthält hinter dem Kürzel IT die Ziffer 1 (Asylantrag). Im Übrigen ist es nicht glaubhaft, dass Italien generell fehlerhaft in das Eurodac-System die Stellung eines Asylantrags einträgt, obwohl tatsächlich nur subsidiärer Schutz beantragt wurde. [...]
Der Antragsteller ist nach Art. 6 Satz 2 der Verordnung unbegleiteter Minderjähriger, so dass der Mitgliedsstaat zuständig ist, in dem er seinen Asylantrag gestellt hat und zwar nach Art. 5 Abs. 2 zum ersten Mal. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er einen nach italienischem Recht wirksamen förmlichen Asylantrag in Italien gestellt hat. Nach deutschem Recht ist bereits eine entsprechende Willensäußerung im Sinne des Art. 2 c der Dublin II-VO gegeben, wenn ein Minderjähriger einen zu beachtenden Asylantrag im Sinne eines Asylersuchens nach § 13 AsylVfG gestellt hat. Der Minderjährige ist demnach an die zuständigen Aufnahmeeinrichtungen weiterzuleiten (Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Fritz Vormeier, Bd. 2, § 13 Rn. 24 ff.). Erst hinsichtlich der Stellung eines förmlichen Asylantrags nach § 14 AsylVfG spielt die Handlungsfähigkeit (§ 12 AsylVfG) eine Rolle. Selbst wenn mangels Vormundes kein nach italienischem Recht wirksamer förmlicher Asylantrag gestellt wurde, so hat der Antragsteller zumindest ein Asylersuchen auf internationalen Schutz eines Mitgliedsstaates nach der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt. Der Antragsteller hat daher in Italien erstmals einen Asylantrag im Sinne von Art. 2 c der Dublin II-VO gestellt, wodurch Italien zuständig wurde (Art. 6 Satz 2 i.V.m. Art. 5 Absatz 2). Es kann für das Vorliegen eines Asylantrages nach Art. 2 c der Verordnung nicht darauf ankommen, dass der Minderjährige zuerst einen Vormund erhält, der dann erst wirksam einen Antrag stellen kann, um die Zuständigkeit des Staates zu begründen und dem Antragsteller Schutz zu gewähren. Gerade unbegleitete Minderjährige bedürfen besonderen Schutzes, sie wären ansonsten schlechter gestellt als Volljährige, wenn sie zunächst das Verfahren der Vormundschaftsbestellung abwarten müssten, um wirksam Asyl nach Art. 2 c Dublin II-VO beantragen und Schutz erhalten zu können (VG München, Beschluss vom 25. Februar 2011 - M 11 E 11.30120 - zitiert nach Juris). [...]
Die angemessene Berücksichtigung der genannten Entscheidungen des EGMR führt dazu, dass § 34a Abs. 2 AsylVfG auch in den Fällen des § 27a AsylVfG in einer durch die entsprechenden Grundrechte des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung insoweit einschränkend auszulegen ist, als dass vorläufiger Rechtsschutz in den Fällen möglich ist, in denen der betroffene Ausländer sich gegen eine beabsichtigte Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat wegen einer ihm dort drohenden gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung, die eben auch in einem Unterlassen (aufgrund entsprechender Schutzpflichten) gebotener Maßnahmen zur Existenzsicherung bestehen kann, wendet. Der Ausländer kann dabei eine gründliche Prüfung dieses Einwands bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beanspruchen, wenn in Betracht kommt, dass ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen wird, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts des in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 (a.a.O.) gesteckten recht weiten Rahmens für eine verfassungskonforme Auslegung über den Wortlaut des § 34a AsylVfG hinaus, der bereits Fälle des Art. 3 EMRK (der betroffene Staat wird selbst zum Verfolgerstaat) beinhaltet, dürften auch insoweit die Grenzen einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung noch eingehalten sein.
Der Antragsteller macht unter Bezugnahme auf zahlreiche einschlägige Erkenntnismittel geltend, dass es ihm nicht möglich sei, seine Asylgründe in Italien uneingeschränkt vorzubringen und mit dem Standard europäischen Flüchtlingsschutzes unvereinbare Einschränkungen in Italien, insbesondere für ihn als unbegleiteten Minderjährigen, bestünden. Es kommt danach zumindest ernsthaft in Betracht, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Da der nach Art. 13 EMRK erforderliche Rechtsbehelf wirksam sein muss (EGMR, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - 32733/08 - NVwZ 2009, 965) und die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller durch die Abschiebung in ein anderes Land einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein wird, muss die Sache gründlich untersucht werden und der Rechtsbehelf in der Sache geprüft werden, bevor die Abschiebung durchgeführt wird.
Der Antrag ist jedoch [nicht] begründet.
Die auf Grundlage des Bescheides vom 12. April 2011 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist rechtmäßig.
Die vorgesehene Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin ist rechtmäßig. weil keiner der oben genannten Ausnahmefälle vorliegt. Es liegen im Ergebnis keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung nach Italien tatsächlich Gefahr laufen wird, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dem Antragsteller droht insbesondere nicht eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dadurch, dass er bei einer Rückkehr nach Italien ohne die Gewährung von Unterkunft oder Ernährung in extremer Armut und ohne ein Mindestmaß medizinischer Betreuung leben müsste und er sich auch nicht selbst helfen könnte, da zu erwarten ist, dass er die notwendige Hilfe durch den italienischen Staat erhält. Dem Antragsteller wäre daneben auch ein hinreichender Zugang zum Asylverfahren in Italien eröffnet.
Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln stellt sich die Situation für Flüchtlinge in Italien wie folgt dar: [...]
Unbegleitete Minderjährige als auch Minderjährige mit nur einem Elternteil gelten als verletzliche Personen. Der Schutz dieser Flüchtlinge ist jedoch in Italien ganz unterschiedlich ausgestaltet.
Für unbegleitete Minderjährige sind in dem SPRAR-System lediglich 134 Plätze bestimmt. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge wird allerdings in besonderen Jugendhilfeeinrichtungen betreut, für Unterkunft und Verpflegung ist gesorgt. Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge werden nicht abgeschoben, sie können in diesen Einrichtungen, die in ihrem Betreuungsangebot nicht unbedingt auf Flüchtlinge spezialisiert sein müssen, bis zum Alter von 18 Jahren und 3 Monaten bzw. 6 Monaten bleiben (Asylum procedure and reception conditions in ltaly, Report an the situation of asylum seekers, refugees and persons under subsidiary or humanitarian protection, with focus an Dublin returnees, The Law Students' Legal Aid Office, Juss-Buss, Norway, Swiss Refugee Council, SFH/OSAR (Schweizerische Flüchtlingshilfe), Switzerland, May 2011, zu finden unter http.//www.proasyl.de/de/news/detail/news/dramatische_zustaende_in_italien/download Bethke/Bender, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, Bericht vom 28. Februar 2011 über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010, einzusehen im Internet unter www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/q_ PUBLIKATIONEN/2011/Italienbericht_FINAL_15MAERZ2011.pdf; Studie von France Terre d'Asile und CIR zur Lage von unbegleiteten Minderjährigen (zu finden unter www.i-red.eu). Unbegleitete Minderjährige müssen einen Vormund haben, dafür werden unbezahlte Freiwillige eingesetzt. Wegen des Personalmangels kann sich die Bestimmung eines Vormundes hinziehen. Viele unbegleitete Minderjährige erklären sich allerdings aus verschiedenen Gründen für volljährig oder verlassen die Betreuungseinrichtungen (vgl. Juss-Buss, SFH/OSAR (Schweizerische Flüchtlingshilfe), a.a.O. S. 24).
Minderjährige in Begleitung eines Elternteils werden in der Regel nicht in diesen Einrichtungen untergebracht. Es ist aber möglich, dass dieser Personenkreis einen verlängerten Aufenthalt in den verschiedenen Zentren für Flüchtlinge erhält. Sobald diese Verlängerung abgelaufen ist, haben sie diese Zentren jedoch unabhängig davon zu verlassen, ob sie schon einen Schutzstatus erhalten haben. Insbesondere verletzliche Personen sind häufig nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, einige finden eine Unterkunft in einem besetzten Gebäude, andere leben auf der Straße in extremer Armut, ohne Aussicht ihre persönliche Lebenssituation zu verbessern (vgl. Juss-Buss, SFH/OSAR (Schweizerische Flüchtlingshilfe), a.a.O. S. 23).
Vor dem Hintergrund der geschilderten Erkenntnisse ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass der Antragsteller bei einer Abschiebung nach Italien infolge mangelnder Hilfen keine menschenwürdige Unterkunft, Ernährung oder notwendige medizinische Versorgung finden wird. Es ist grundsätzlich möglich, dass der Antragsteller ein Asylverfahren durchführen könnte bzw. bei Vorliegen neuer Tatsachen einen weiteren Asylantrag stellen könnte, falls ein Asylantrag bereits abgelehnt worden ist, wenn es auch bei der Bestellung eines Vormundes zu Verzögerungen kommen kann. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut werden wird und er dort Unterkunft, angemessene Ernährung und medizinische Betreuung erhalten könnte. Im Gegensatz zu den Einrichtungen für andere Flüchtlinge werden in den vorliegenden, teilweise recht aktuellen Erkenntnismitteln, bei unbegleiteten Minderjährigen keine Kapazitätsengpässe bei den Jugendhilfeeinrichtungen geschildert. [...]