VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2002 - A 6 S 150/01 - asyl.net: M1878
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Leitsatz:

Keine Verfolgung allein wegen tibetischer Volkszugehörigkeit, Unterdrückung bei Bekenntnis zum tibetischen Buddhismus oder bei Forderung nach mehr Freiheit für Tibeter, beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nur bei exponierter exilpolitischer Betätigung, keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: China, Tibeter, Gruppenverfolgung, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Illegale Ausreise, Antragstellung als Asylgrund, Exilpolitische Betätigung, Demonstrationen, Gesamtschau
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; ChinStGB § 176 a. F.; ChinStGB § 322 n. F.
Auszüge:

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG nicht zu.

Die Klägerin hat weder glaubhaft machen können, dass sie ihren asylrechtlich maßgeblichen Heimatstaat, die Volksrepublik China, als politisch Verfolgte in auswegloser Lage verlassen musste, noch dass ihr im Falle einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

Auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse ist die Klägerin nicht schon wegen ihrer tibetischen Volkszugehörigkeit politisch Verfolgte.

Nach Art. 4 der chinesischen Verfassung ist die Diskriminierung von Minderheiten verboten. Die chinesische Regierung ist bemüht, im chinesischen Staatsverband ein spannungsfreies Verhältnis zwischen den - die Mehrheit bildenden - Han-Chinesen (ca. 90 %) und den 55 ethnischen Minderheiten herzustellen (vgl. Lagebericht des AA vom 7.8.2001, Stand: Juni 2001).

Andererseits werden alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch über die in China lebenden Minderheiten und die von ihnen bewohnten Gebiete - knapp die Hälfte des Staatsgebietes - in Frage stellen oder die Ausübung der chinesischen Staatsgewalt behindern mit unnachsichtiger Härte unterdrückt. Dies gilt in besonderem Maße für Tibet. Nach der soeben mitgeteilten Auskunftslage unterdrückt der chinesische Staat nach wie vor die Tibeter, die sich in Tibet offen zum tibetischen Buddhismus bekennen und/oder - etwa in gewaltfreien Demonstrationen - mehr Freiheit für Tibeter in der von China so genannten Autonomen Region Tibet verlangen. Auch wenn hierbei Bekundungen religiöser tibetischer Gebräuche und sonstiger kultureller Tätigkeiten von chinesischer Seite schon bei harmlosen Anlässen als Ausdruck eines Separatismus angesehen werden können, richten sich Maßnahmen chinesischer Stellen jedenfalls nicht allein gegen die ethnische Volkszugehörigkeit der Tibeter. Auch lassen die Anstrengungen des chinesischen Staates, den chinesischen Bevölkerungsanteil in Tibet zu erhöhen, und die damit verbundenen Veränderungen der kulturellen und wirtschaftlichen Strukturen in Tibet für sich genommen noch keinen Rückschluss auf asylrelevante Anknüpfung zu. Zielrichtung ist vielmehr zunächst die wirtschaftliche Erschließung Tibets für die wachsende Bevölkerung Chinas. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass der Tibeter, der nicht zu dem oben genannten Personenkreis gehört, in aller Regel relativ unbehelligt bleibt; trotz der entschiedenen Unterdrückung nationalen Autonomiestrebens kann daher von einer systematischen Verfolgung von Tibetern allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit nicht die Rede sein (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 27.10.2000 - 3 VG A 949/98 - und VG Leipzig, Urteil vom 11.3.1994 - A 7 K 1496/93 -; vgl. auch AA, Auskunft vom 5.3.1997 an VG Karlsruhe; ai, Auskünfte vom 7.7.1997 an VG Karlsruhe und an VG Chemnitz).

Die Klägerin war vor ihrer Ausreise aus Tibet auch nicht von individueller asylerheblicher Verfolgung betroffen oder bedroht.

Die Klägerin konnte dem Senat nicht die notwendige Überzeugung davon verschaffen, dass sie zwei Nonnen von Tibet nach Nepal begleitet habe und deswegen zwei Monate später von den chinesischen Behörden gesucht worden sei. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass ihr diesbezüglicher Vortrag vor allem im Kern weitgehend allgemein gehalten, unsubstantiiert und teilweise nicht nachvollziehbar ist. Dies hat sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fortgesetzt. Auch hier war die Klägerin nicht in der Lage, detailreich und vor allem nachvollziehbar vorzutragen.

Die Klägerin hat auch bei Rückkehr in die Volksrepublik China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Es liegen weder objektive noch subjektive - im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG relevante - Nachfluchtgründe vor.

Das von der Klägerin geltend gemachte exilpolitische Engagement rechtfertigt nicht die Annahme, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei Rückkehr als politischer Gegner des chinesischen Staates eingestuft werden könnte. Der Senat hat entschieden, dass die einfache Mitgliedschaft in exilpolitischen Organisationen und die bloße Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen bei Rückkehr nach China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung führt (Urteil vom 29.4.1998 - A 6 S 271/96 -; ebenso: OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.9.2000 - 11 L 2068/00 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.5.1999 - 9 R 22/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.1998 - 11 A 12561/98 - und Beschluss vom 25.1.2000 - 11 A 12211/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.4.1998 - 1 A 1399/97.A -, Beschluss vom 26.1.2000 - 1 A 296/00.A -, Beschluss vom 5.2.2001 - 1 A 1713/00.A - und Urteil vom 22.5.2001 - 15 A 1139/97.A -). Die seitdem zur Kenntnis des Senats gelangten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Auswärtige Amt teilt auch in seinen jüngsten Lageberichten vom 11.7.2000 und vom 7.8.2001, Stand: Juni 2001, mit, dass im Ausland lebende führende Mitglieder der Studentenbewegung von 1989, die nach wie vor aktiv seien, und bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung genommen und eine ernstzunehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorgerufen hätten, sowie Angehörige ethnischer Minderheiten (Uighuren, Tibeter, Mongolen), wenn sie sich im Ausland nach chinesischem Verständnis separatistischer Aktivitäten schuldig gemacht hätten oder nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen seien, weiterhin gefährdet seien. Dem Auswärtigen Amt lägen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland - auch nicht vor chinesischen Auslandsvertretungen - oder das Verfassen von Petitionen für sich allein oder in Verbindung etwa mit "illegaler Ausreise" oder Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach China zu Repressalien führten. Etwas anderes lässt sich auch nicht den Auskünften von Jürgen Kremb vom 2.11.1999 an VG Gelsenkirchen und von Dr. Thomas Weyrauch vom 6.9.1999 an VG Gelsenkirchen entnehmen. Allerdings bringt Kremb zum Ausdruck, dass seiner Einschätzung nach selbst einfache exilpolitische Tätigkeit bei Rückkehr nach China zu erheblichen Drangsalierungen führen können. Die von ihm erwähnten Beispielsfälle rechtfertigen diese Folgerung jedoch schon deshalb nicht, weil ihnen zum überwiegenden Teil nicht nur einfache politische Betätigung in Exilorganisationen zu Grunde lag, sie vielmehr Besonderheiten aufwiesen; so betrifft einer der genannten Fälle den tibetischen Musikwissenschaftler Ngawang Choephel, von dem vermutet wurde, dass er Gruppierungen der Exilregierung des Dalai-Lama nahe stand (vgl. auch Auskunft von Jürgen Kremb an VG Hannover vom 6.11.1998; vgl. hierzu auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.9.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O. und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.1.2000, a.a.O.).

Auch die weiter darin genannten Fälle belegen nicht politische Verfolgung eines Rückkehrers nur wegen exilpolitischer Aktivität unabhängig von Gewicht und Gefährlichkeit für die kommunistische Herrschaft in China. Den Ausführungen von Dr. Weyrauch kann gleichfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, dass auch einfache Mitläufer von oppositionellen Exilorganisationen, die sich im Ausland gegen das chinesische Regime aussprechen, bestraft werden. Vielmehr weist er ausdrücklich darauf hin, dass es für den Bestand des kommunistischen Staates nur von untergeordneter Bedeutung sei, wenn fernab von der chinesischen Bevölkerung Handlungen gegen den Staat begangen würden; für die Frage, ob ein tatsächliches Verfolgungsinteresse des chinesischen Staates gegeben sei, komme es vielmehr maßgeblich auf eine Wiederholungsgefahr innerhalb Chinas an. Weiter führt er aus, bei der großen Zahl der der Weltöffentlichkeit unbekannten chinesischen Emigranten, die aus dem Ausland abgeschoben würden, bestehe kein großes Verfolgungsinteresse des chinesischen Staates. Soweit er bei passiven Mitgliedern von oppositionellen Exilorganisationen und von Personen, die bei exilchinesischen Demonstrationen regierungsfeindliche Parolen rufen, von kurzzeitigen Verhaftungen von 10 bis zu 30 Tagen sowie von Verhängung empfindlicher Geldstrafen spricht, kann daraus beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil konkrete aussagekräftige Referenzfälle nicht genannt werden. Zudem erwähnt Dr. Weyrauch selbst die Rechtsunsicherheit des Landes und die große Machtfülle der Funktionäre, die es ermögliche, solche Personen vereinzelt härter zu bestrafen, als es sonst üblich sei. Nur vereinzelte Übergriffe auf Rückkehrer, die sich lediglich untergeordnet exilpolitisch engagiert haben, rechtfertigen aber nicht die erforderliche Bejahung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Schließlich spricht der Gutachter auch nur von der Gefahr einer Bestrafung im Falle einer Abschiebung, so dass von der Möglichkeit einer Abwendung durch freiwillige Rückkehr nach China auszugehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O.).

Bei Berücksichtigung dieser Erkenntnislage droht der Klägerin wegen ihres geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Bundesrepublik keine politische Verfolgung. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie sich im Bundesgebiet nach chinesischem Verständnis als tibetische Volkszugehörige separatistisch betätigt hat. Die Aktivitäten, die sie im Bundesgebiet entfaltet haben will, sind so untergeordnet und so wenig auffallend, dass nicht davon auszugehen ist, ihr drohten deswegen bei Rückkehr asylerhebliche Maßnahmen.

Hinreichende Anhaltspunkte für Verfolgungsmaßnahmen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine - unterstellte - illegale Ausreise der Klägerin anknüpfen könnten, sieht der Senat nicht.

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile vom 29.4.1998, a.a.O. und vom 13.11.1998, - A 6 S 518/97 -; im Ergebnis ebenso: OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.9.2000, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.2001 - 9 Q 10/01 - und Urteile vom 20.10.1999 - 9 R 24/98 - und vom 19.5.1999, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 26.6.2001 - 10 A 10362/01 - und vom 25.1.2000, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 27.7.1995 - A 4 S 15/94 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.3.1997 - 1 A 1142/97.A -, Urteil vom 24.4.1998, a.a.O. und Beschluss vom 5.2.2001, a.a.O. und Bay.VGH, Beschluss vom 9.8.1995 - 2 BA 95 32963 -) die Einschätzung vertreten, dass chinesischen Staatsangehörigen wegen - einfacher - illegaler Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Insbesondere ist allein wegen Verstoß gegen § 176 StGB-VR China in der bis 1997 geltenden Fassung - a. F. - oder gegen § 322 StGB-VR China in der seit 1997 geltenden Fassung - n.F. - Bestrafung, Anordnung von Gewahrsamsuntersuchung oder Umerziehung durch Arbeit nicht beachtlich wahrscheinlich.

Wie bereits in den Lageberichten und Stellungnahmen zuvor teilt das Auswärtige Amt auch in seinem neuesten Lagebericht vom 7.8.2001, Stand: Juni 2001, mit, dass eine unangemessene Behandlung ausgewiesener oder abgeschobener Staatsangehöriger bisher nicht festgestellt werden konnte. Auch UNHCR habe von keinem derartigen Fall Kenntnis. Soweit dies beobachtet worden sei, hätten rückgeführte Personen die Passkontrolle ungehindert passieren können und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten können.

Eine Verfolgungsgefahr allein wegen "schlichter" illegaler Ausreise lässt sich auch der neueren Stellungnahme von amnesty international (vgl. Auskunft vom 21.3.2001 an VG Meiningen) nicht entnehmen. Auch dort heißt es, dass die Wahrscheinlichkeit, jemand werde allein wegen seiner illegalen Ausreise strafrechtlich verfolgt, gering sei; allerdings bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dies bei Vorliegen weiterer Straftatbestände als straferschwerend bewertet und mitgeahndet werde. Prof. Dr. Scharping weist in seinem Gutachten vom 9.6.2000 an VG Köln zwar auf die in §§ 318 bis 323 StGB-VR China enthaltenen Strafandrohungen hin, führt jedoch weiter aus, dass "einfach" illegal Ausgereiste, die später in ihre Heimat abgeschoben würden, zunächst zur Feststellung von Tatbeständen in einen unterschiedlich langen Polizeigewahrsam genommen und danach - nur - mit Geldstrafen und Verwaltungsgebühren belegt würden. Teilweise scheinen solche Maßnahmen und die dabei verhängten Geldstrafen im letzten Jahrzehnt auch auf Druck auswärtiger Regierungen verschärft worden zu sein, um die organisierte Emigration aus China einzudämmen.

Bei dieser Erkenntnislage kann nach wie vor dahinstehen, ob die illegalen Grenzübertritt erfassenden Strafbestimmungen von ihrem Inhalt her überhaupt als "politische" Delikte zu werten sind oder ob es sich bei ihnen nicht nur um bloße ordnungsrechtliche Strafvorschriften handelt. Denn auch nach den oben dargestellten Erkenntnismitteln ist weiterhin davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit, jemand werde allein wegen illegaler Ausreise strafrechtlich verfolgt, als gering anzusehen ist; von beachtlicher Wahrscheinlichkeit kann nicht entfernt die Rede sein.

Gegenteiliges kann auch im Fall der unverfolgt ausgereisten Klägerin nicht angenommen werden. Selbst wenn sie illegal ausgereist sein sollte, besteht auch bei ihr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der chinesische Staat zu ihrem Nachteil von der Strafvorschrift des § 322 StGB-VR China n. F. Gebrauch machen könnte.

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Berichten des "Tibet Information Network" (TIN) vom 6.9.2000, dessen deutsche Übersetzung bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegen hatte, und vom 20.11.2000. TIN spricht in seinem Bericht vom 6.9.2000 davon, dass die Sicherheitsmaßnahmen an der Grenze zwischen Tibet und Nepal verschärft worden seien und dass Tibeter, die entweder auf der Flucht aus Tibet oder bei ihrer Rückkehr von Indien nach Tibet gefasst würden, mehrjährige Gefängnisstrafen zu erwarten hätten.

Bei zusammenfassender Würdigung dieser Mitteilungen vermag der Senat auch hieraus keine gewichtigen Hinweise dafür zu entnehmen, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tibeter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise nach sich zieht. Die beiden vorgelegten Berichte von TIN beziehen sich auf illegale Ausreise und Einreise im Grenzbereich Tibet/Nepal und auf Sanktionsmaßnahmen gegenüber solchen Tibetern, die in diesem Grenzbereich bei illegalem Grenzübertritt von nepalesischen oder chinesischen Behörden aufgegriffen werden. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Zudem und vor allem bestätigen die in diesen Berichten genannten Fälle erneut die Einschätzung des Senats, dass Anknüpfungspunkt für eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise - zumindest unterstellte - separatistische Aktivitäten der Tibeter sind.

Schließlich drohen chinesischen Staatsangehörigen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung oder sonstige asylrechtlich erhebliche Repressalien wegen Asylantragstellung (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 29.4.1998 und vom 13.11.1998, a.a.O.; ebenso: OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.9.2000, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.2001 und Urteile vom 20.10.1999 und vom 19.5.1999, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 26.6.2001 und vom 25.1.2000, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 27.7.1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.3.1997, a.a.O., Urteil vom 24.4.1998, a.a.O. und Beschluss vom 5.2.2001, a.a.O.).