Eilrechtsschutz für psychisch Kranken gegen Dublin-Überstellung nach Malta, da schwerwiegende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Situation für den Antragsteller im Falle einer Überstellung in humanitärer Hinsicht unzumutbar wäre. Die Entscheidung enthält eine ausführliche aktuelle Quellenauswertung zur Situation auf Malta.
[...]
Die Republik Malta mit einer Fläche von 316 qkm ist aufgrund ihrer geografischen Lage und im Hinblick auf die eigene Zahl von ca. 417.000 Einwohnern (s. de.wikipedia.org/wiki/Malta) durch Migrationsbewegungen besonders belastet (s. die Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen (http://www.bravors.brandenburg.de/media_fast/5/Erlass%2006.2011%Anlage%201%20%28Anordnung%20BMI%20vom%2018.05.2011%29.pdf). Im Jahre 2008 gelangten 2775 und im Jahre 2009 1475 Flüchtlinge Malta. Bis Mitte August des Jahres 2010 erreichten zwar nur 28 Bootsflüchtlinge Malta, die von einem Flüchtlingsboot, das insgesamt 55 Personen an Bord hatte, gerettet wurden (s. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), "Malta: Aktuelle Situation für Verletzliche" - Themenpapier des SFH Rechtsdienstes (Muriel Trummer) -, 6. September 2010; Amnesty International, Amnesty Report 2011, 13. Mai 2011), und im restlichen Teil des Jahres 2010 wurden offenbar keine weiteren Flüchtlinge aufgenommen (s. US Department of State - USDOS -, "Country Report on Human Rights Practices 2010" für Malta, April 2011, in dem sinngemäß ausgeführt wurde, im Jahre 2010 seien nur 27 Migranten aufgenommen worden (S. 1) (http://www.state.gov//documents/organization/160202.pdf). Der Rückgang der Ankömmlinge wird auf das zwischen Italien und Libyen abgeschlossene Abkommen zurückgeführt, wonach die italienische Marine Bootsflüchtlinge, die in internationalen Gewässern aufgegriffen werden, nach Libyen zurückführen darf (SFH, a.a.O., S. 2). Im Jahre 2011 ist die Anzahl der Flüchtlinge, die Malta erreicht haben, aber wieder erheblich angestiegen. So landeten nach einem Schreiben des Bundesamtes vom 30. Juni 2011 (s. www.bravors.brandenburg.de/media_fast/5/Erlass%2006.2011%20Anlage%203%20%28BAMF-Schreibn%29.doc) laut Auskunft des maltesischen Justiz- und Innenministeriums bereits 6 Boote mit insgesamt 1.530 Personen an (Stand: 1. Juni 2011). Das erste Boot habe Malta am 28. März 2011 erreicht. Es handele sich u.a. um somalische (411 Personen), eritreische (280 Personen), nigerianische (238 Personen), ivorische (114 Personen) und äthiopische Staatsangehörige (103 Personen). In Malta wurden in den Jahren 2008 bis 2010 2605 (2008), 2385 (2009) und 175 (2010) Asylanträge gestellt (s. Eurostat-Pressemitteilungen vom 8. Mai 2009, 4. Mai 2010 und 29. März 2011, abrufbar unter epp.eurostat.ec.europa.eu). Angesichts der Zahl der Flüchtlinge, die Malta im Jahre 2011 erreichten, ist allerdings davon auszugehen, dass die Zahl der Asylbewerber in diesem Jahr im Vergleich zum Vorjahr wieder erheblich ansteigen wird. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Migrationsbewegungen, die Malta berühren, in nächster Zeit wieder in beachtlichem Ausmaß abnehmen werden.
Im o.g. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe heißt es weiter, Asylsuchende würden während des laufenden Asylverfahrens systematisch inhaftiert (Administrativhaft in sogenannten Closed Detention Centres). Sie würden bis zur Entscheidung über ihr Asylgesuch beziehungsweise bis zum Ablauf der Maximalfrist von zwölf Monaten in Haft bleiben (s. auch Dominik Bender und Maria Bethke, "Situation von Asylsuchenden auf Malta", Asylmagazin 7-8/2010, S. 235 ff., die darlegen, Hintergrund sei die Umsetzung von Art. 11 der EU-Aufnahmerichtlinie, nach der Asylsuchende nach 12 Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt haben müssten). Bei abgewiesenen Asylsuchenden und illegal anwesenden Ausländern dauere die Haft maximal 18 Monate (a.a.O., S. 2, s. auch S. 8). Es gebe drei Closed Detention Centres, die in Armee- oder Polizeikasernen eingerichtet seien. Verwaltet würden sie vom Detention Service (DS) und betrieben von Armeeangehörigen sowie von der Polizei. Das Wachpersonal sei fast ausschließlich männlich. Laut offizieller Politik sollten besonders verletzliche Personen wie Minderjährige unter 18 Jahren (begleitete und unbegleitete Minderjährige), ältere Menschen (über 60 Jahre), schwangere Frauen und Personen mit erheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht inhaftiert werden. Um ihre Verletzlichkeit festzustellen, werde bei ihrer Ankunft ein Vulnerability Assessment durchgeführt. Während des Prüfungsverfahrens würden sie sich jedoch in Haft befinden. Es gebe drei verschiedene Prüfungsverfahren. Die Kriterien zur Feststellung der Vulnerabilität und der Verfahrensablauf seien schriftlich nicht festgelegt, weshalb das genaue Prüfungsverfahren nicht feststehe. Verschiedene Organisationen wie Medecins sans frontiéres, Human Rights Watch sowie der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte und der Menschenrechtskommissar des Europarates würden die fehlende Transparenz, die Dauer des Verfahrens und die fehlende Priorisierung von dringlichen Fällen, insbesondere für offensichtlich klare Fälle wie kleine Kinder oder schwangere Frauen kritisieren. Es gebe zahlreiche Fälle, in denen Verletzliche mehrere Wochen und Monate inhaftiert worden seien, bevor ihre Verletzlichkeit offiziell anerkannt und sie in Open Centres verlegt worden seien. Vor Abschluss des Prüfungsverfahrens würden verletzliche Personen zusammen mit anderen Personen aus dem Asylbereich in Closed Detention Centres inhaftiert, ohne dort spezielle Unterstützung oder Betreuung zu erhalten (a.a.O., S. 8-10; s. auch Dominik Bender und Maria Bethke, a.a.O.). "Zurzeit" seien die Open Centres stark überfüllt. Dies sei einer der Gründe, weshalb sich die Wartezeit für den Abschluss des Vulnerability Assessment in die Länge ziehe und die Betroffenen in den Closed Detention Centres ausharren müssten. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) habe bereits in seinem Besuch im Jahr 2005 ausgeführt, dass die Haftbedingungen in den Closed Detention Centres schlecht, teilweise inakzeptabel, seien. Problematisch sei, das die Unterbringungsorte, in welchen Hunderte Personen aus dem Asylbereich untergebracht werden sollten, nie für diese Zwecke konstruiert worden seien. Teilweise würden die Betroffenen in Zelten und in käfigähnlichen Gebäuden festgehalten. Die Lebensbedingungen seien sehr hart (extreme Hitze im Sommer, bittere Kälte im Winter, sanitäre Anlagen in kläglischem Zustand). Die medizinische Versorgung sei mangelhaft, Medikamente nur unzureichend erhältlich und die Vertraulichkeit bei der medizinischen Untersuchung nicht immer gewährleistet, da diese im Beisein von Wachpersonal durchgeführt würden. Die ungenügende medizinische und psychologische Betreuung sowie die unwürdigen Haftbedingungen würden auch durch eine Studie des EU-Parlaments von 2007 kritisiert. Medecins sans frontiéres (MSF) habe im April 2009 einen ausführlichen Bericht zu den Lebensbedingungen in den Closed Detention Centers veröffentlicht. Die Haftbedingungen in den Haftzentren Lyster Barracks, Safi und Ta’kandja würden als schrecklich und unmenschlich bezeichnet, sie lägen weit unter den Anforderungen der EU-Aufnahmerichtlinie. MSF betone, dass die harten Bedingungen den psychischen Zustand von traumatisierten Asylsuchenden noch weiter verschlechtern würden. Auch Medicins du Monde bezeichne die Zustände in den Haftzentren als unmenschlich und erniedrigend. Die Lebensbedingungen würden zu vielfältigen körperlichen und psychischen Leiden führen. Das U.S. Departement of State komme in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage in Malta vom März 2010 zu dem Schluss, Personen aus dem Asylbereich würden unter harschen Lebensbedingungen inhaftiert werden (s. auch "Country Report on Human Rights Practices 2010", a.a.O., S. 1). Laut UNO-Hochkommissar für Menschenrechte hätten sich die Haftbedingungen, vor allem die hygienischen Bedingungen, kaum verbessert, in einigen Fällen sogar verschlechtert. Human Rights Watch zitiere die UN Working Group on Arbitrary Detention, welche die Haftbedingungen in Closed Detention Centres teilweise als "entsetzlich" bezeichne (a.a.O., S. 10-12; s. auch Dominik Bender und Maria Bethke, a.a.O.). Die maltesische Regierung - so führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe weiter aus - sei bemüht, Verbesserungen an den Closed Detention Centres vorzunehmen, doch seien diese nach wie vor ungenügend. Die sanitären Einrichtungen seien mangelhaft, die hygienischen Bedingungen inakzeptabel. Es gebe immer noch keine Aktivitäten und die Insassen können nicht mit ihren Angehörigen Kontakt aufnehmen. Die meisten Closed Detention Centres würden keine Besuche von Angehörigen oder Freunden erlauben. Es gebe keine Rückzugsmöglichkeiten, das Essen sei einseitig, der Lärm in den Unterkünften problematisch, die Betroffenen hätten nicht genügend Kleider. Die Haftsituation führe zu körperlichen und psychischen Erkrankungen, die medizinische Versorgung sei ungenügend. Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den Insassen, aber auch in Bezug auf das Wachpersonal seien an der Tagesordnung. Beleidigungen und körperliche Übergriffe durch das Personal sowie die fehlende Transparenz und Anfechtbarkeit von Disziplinarmaßnahmen würden bei den Insassen ein Gefühl der Ohnmacht und des Ausgeliefertseins entstehen lassen. Die Closed Detention Centres seien "zurzeit" nicht überfüllt, da es im Jahr 2010 fast keine neuen Bootsankömmlinge gegeben habe (a.a.O., S. 12 f.; nach dem "Country Report on Human Rights Practices 2010" waren Ende des Jahres 2010 78 Flüchtling inhaftiert; s. allerdings die Mitteilung des UNHCR Malta vom 19. Juni 2011, nach der seinerzeit etwa 900 Menschen in Lyster and Safi Barracks inhaftiert gewesen sind, s. www.unhcr.org.mt/index.php/news-and-views/2011-world-refugee-day/382-angelina-jolie-visits-asylum-seekers-in-malta-before-departing-for-lampedusa). Aktuell lieferten sich Flüchtlinge in einem Auffanglager auf Malta nach einem friedlichen Protest am 17. August 2011 gewaltsame Zusammenstöße mit Sicherheitskräften, wobei 19 Menschen verletzt wurden. Nach Auskunft der maltesischen Regierung sei an den Ausschreitungen die Mehrheit der 217 in dem Lager Safi untergebrachten Flüchtlinge beteiligt gewesen (NZZ-Online, 17. August 2011).
Nach Erhalt des Asylentscheides oder mit Ablauf der maximalen Haftdauer würden Personen aus dem Asylbereich von den Closed Detention Centres in Open Centres verlegt werden. In den Open Centres seien anerkannte Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz, Asylsuchende nach 12 Monaten Haft, abgewiesene Asylsuchende nach 18 Monaten Haft sowie verletzliche Personen nach Bestätigung ihrer Verletzlichkeit untergebracht. Die Personen würden nach Alter, Zivilstand, Geschlecht und Verletzlichkeit auf die verschiedenen Zentren verteilt werden. "Zurzeit" seien die größeren Open Centres heillos überfüllt, da die Asylsuchenden von den Closed Detention Centres, die im Jahr 2009 ca. 2500 Personen beherbergt hätten, nach und nach in die Open Centres hätten verlegt werden müssen (a.a.O., S. 5). Aufgrund der permanenten Überbelegung seien die Lebensbedingungen in den Open Centres "heute" noch schlechter geworden (a.a.O., S. 5 und S. 14). Die staatliche Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS), die die Unterkünfte führe, schließe mit allen Bewohnern der Open Centres eine Unterkunftsvereinbarung (Integration and Service Agreement). Sie gewähre den Bewohnern ein Anrecht auf Unterkunft und finanzielle Unterstützung. Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung sei an eine gültige Unterkunftsvereinbarung gekoppelt. Nur mit gültiger Unterkunftsvereinbarung würden die Betroffenen finanzielle Unterstützung erhalten. Die Bewohner der Open Centres hätten unterschiedliche Status. Sie alle könnten jedoch ihre finanzielle Unterstützung verlieren, wenn die Unterkunftsvereinbarung beendet werde. Diese werde für maximal sechs Monate abgeschlossen. Sobald die Unterkunftsvereinbarung ablaufe, müssten die Betroffenen einen neuen Antrag auf Weiterführung stellen. Es gebe keine Garantie, dass diesem entsprochen werde. Neben der Beendigung durch Ablauf gebe es weitere, im Themenpapier der SFH genannte Beendigungsgründe (a.a.O., S. 5 f.). Die hygienischen Bedingungen in den Open Centres seien sehr schlecht, oft seien diese von Ratten bevölkert. Es bestehe keinerlei Privatsphäre, was zu erheblichen psychischen Problemen führe. Mit Tüchern, die zwischen die Betten gehängt würden, würden die Betroffenen versuchen, Rückzugsmöglichkeiten zu schaffen. In den Unterkünften fehle es an funktionierenden sanitären Eilrichtungen, an Herdplatten, Waschmöglichkeiten und Kühlschränken. Es fehle außerdem an sanitären Einrichtungen, an Decken und Kleidern, an Kochmöglichkeiten, Personal und medizinischer Betreuung (a.a.O., S. 14; s. auch Dominik Bender und Maria Bethke, a.a.O.; Mitteilungen des UNHCR Malta vom 19. Juni 2011, a.a.O., und der UNHCR-Vertretung für Deutschland und Österreich vom 21. Juni 2011 (http://www.unhcr.de/archiv/nachrichten/artikel/e9b57deeabdaa58a1970d697e12fb7b8/-b6eb0fbd6f.html), nach denen in dem Open Centre Hal Far Hangar verletzliche Asylsuchende ("vulnerable asylum-seekers"), die in Zelten in einem alten Flugzeughangar leben würden, von schwierigen Lebensbedingungen und den Sorgen mit Benzinlachen auf dem Boden und den Ratten, die sich mit den Zähnen an ihren Zelten zu schaffen machten, erzählt hätten).
Asylsuchende dürften zwar nach zwölf Monaten arbeiten. Sei ihr Asylgesuch dann noch anhängig, würden se aus der Haft entlassen und in ein Open Centre verlegt. Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz würden über eine Arbeitserlaubnis verfügen. Abgewiesene Asylsuchende hätten dagegen keine Arbeitserlaubnis (a.a.O., Fn. 37). Wenn die Bewohnerinnen und Bewohner das Open Centre verlassen würden, um Arbeit zu suchen, würden sie riskieren, dass ihre Unterkunftsvereinbarung beendet werde. Hinsichtlich der Pflicht, sich dreimal pro Woche mittels Unterschrift zu registrieren, gebe es wenig Verhandlungsspielraum mit dem Betreuungspersonal. Kämen sie dieser Pflicht während dreier Wochen nicht nach, werde die Vereinbarung beendet. Diese starren Modalitäten würden es Personen aus dem Asylbereich erheblich erschweren, eigene Schritte zu unternehmen, um finanziell unabhängig zu werden. Personen, die Arbeit gefunden hätten, sich eine eigene Unterkunft mieten und somit den Schritt in die Selbständigkeit wagen würden, verlören die Unterkunftsberechtigung. Sollten sie arbeitslos werden, müssten sie um Wiederaufnahme ins AWAS-System ersuchen, was aber meistens abgelehnt werde. Hin und wieder werde für verletzliche Personen eine Ausnahme gemacht und einer Wiederaufnahme zugestimmt. Personen aus dem Asylbereich würden zudem meist als billige Arbeitskräfte unter prekären Bedingungen arbeiten. Vielfach würden sie nicht angemessen für ihre Arbeit bezahlt. Meistens handele es sich um saisonale, ungesicherte Arbeitsstellen. Das Risiko, sowohl Unterkunft und damit auch staatliche Unterstützung für eine unterbezahlte, unsichere Arbeit zu verlieren, sei sehr hoch (a.a.O., S. 6 f.).
Asylsuchende und Personen mit subsidiärem Schutz würden monatlich mit 130,48 Euro (4.66 Euro pro Tag) unterstützt werden. Anerkannte Flüchtlinge würden monatlich 114,24 Euro (4,08 Euro pro Tag) erhalten, bis sie Sozialhilfe wie maltesische Staatsangehörige bekommen würden, und abgelehnten Asylsuchenden gewähre man monatlich 97,72 Euro (3,49 Euro pro Tag). Für Dublin-Rückkehrende gestaltet sich die Situation noch viel prekärer, weil der Unterstützungsbeitrag von 130,48 Euro, welcher bereits den Lebensunterhalt nicht zu decken vermöge, erheblich - auf 81,48 Euro - reduziert werde. Es gebe keine plausible Begründung, weshalb der Unterstützungsbeitrag von Dublin-Rückkehrenden gekürzt werde. Das Armutsrisiko der Betroffenen sei deshalb ungleich höher und so auch die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Prostitution und Menschenhandel zu werden. Ein Einpersonenhaushalt eines Maltesers werde dagegen mit einem Minimum von 350,84 Euro (12,53 Euro pro Tag) unterstützt. Da Asylsuchende und Personen aus dem Asylbereich die Kosten für die Inanspruchnahme von medizinischer Dienstleistung und Medikamenten teilweise selbst tragen müssten, verschlimmere dies die Not verletzlicher Personen. Sie könnten sich aufgrund der unzureichenden finanziellen Unterstützung die notwendige medizinische Versorgung nicht leisten (a.a.O., S. 4 f.).
Zusammenfassend führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus, wie zahlreiche Berichte von Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtsorganen zeigen würden, verletze Malta auf eklatante Weise die Pflichten aus der EU-Aufnahmerichtlinie. Es könne zwar nicht wie in Griechenland von einem nicht existenten Asylverfahren gesprochen werden. Die Lebensbedingungen seien jedoch für alle Personen aus dem Asylbereich als unmenschlich zu bezeichnen (a.a.O., S. 20; s. auch die Mitteilungen des UNHCR Malta vom 19. Juni 2011 und der UNHCR-Vertretung für Deutschland und Österreich vom 21. Juni 2011, jeweils a.a.O., nach der die UNHCR-Sonderbotschafterin Angelina Jolie bei einem Besuch von Zentren für Asylsuchende auf Malta gesagt habe, es seien die alltäglichen Lebensbedingungen, die so erschütternd seien).
Auch Amnesty International legte im Amnesty Report 2011 vom 13. Mai 2011 u.a. dar, die Bedingungen in Haftanstalten und offenen Lagern sowie die Unterstützung für Personen, die besonders schutzbedürftigen Gruppen angehört hätten, darunter auch Personen mit psychischen Krankheiten, seien schlecht geblieben, obwohl sich die Regierung verpflichtet gehabt habe, die Lebensbedingungen zu verbessern und mehr Sozialarbeiter einzustellen. Außerdem habe Malta sein System der zwangsläufigen Inhaftierung all jener Asylsuchenden, Flüchtlinge und Migranten beibehalten, denen angelastet werde, widerrechtlich auf die Insel eingereist bzw. dort geblieben zu sein. Überdies hätten die Behörden keinen Zugang zu einem fairen und zufriedenstellenden Asylverfahren gewährleisten können. Im Januar 2010 habe die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen nach ihrem im Jahr 2009 erfolgten Besuch einen Bericht über Malta veröffentlicht. Sie habe darin ihre Kritik an dem System der zwangsläufigen Inhaftierung von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus und von Asylsuchenden, dem Fehlen einer klar festgelegten zeitlichen Begrenzung für die Inhaftierung nach maltesischem Recht sowie echter und effektiver Rechtsmittel, um die Inhaftierung anzufechten, wiederholt. Weiterhin würden Besorgnisse hinsichtlich des Rechts abgewiesener Asylsuchender bestehen bleiben, gegen abschlägige Entscheidungen effektiv Einspruch einzulegen. Die Gründe dafür seien in der fehlenden Unabhängigkeit der Berufungsstelle für Migranten, der begrenzten Fachkompetenz ihrer Mitglieder sowie in der Tatsache zu sehen, dass sie ihre Sitzungen hinter verschlossenen Türen abhalten würden.
Zu beachten ist des Weiteren, dass der EGMR in seinem Urteil vom 27. Juli 2010 (- 24340/08 <Louied Massoud / Malta (engt.) > -) darlegte, der Antragsteller in jenem Verfahren habe nach maltesischem Recht keine Möglichkeit gehabt, effektiven und zügigen Rechtsschutz zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft zu erhalten. Insbesondere entspreche das nach maltesischem Recht vorgesehene "Rechtsmittel" beim Immigration Appeals Board (IAB) nicht den Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EMRK. Dieses Verfahren sehe in Fällen dieser Art keine Aussicht auf eine Haftentlassung vor, und es dauere zudem mindestens einen Monat und könnte sogar drei Monate oder länger dauern. Damit entspreche dieses "Rechtsmittel" nicht einem "zügigen" (speedy) Verfahren, welches Art. 5 Abs. 4 EMRK verlange. Das maltesische Rechtssystem sehe daher kein Verfahren vor, mit welchem das Risiko willkürlicher Abschiebungshaft ausgeschlossen werden könne, und die Haft(dauer) des Antragstellers sei nicht "rechtmäßig" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK gewesen. Der Gerichtshof habe vorliegend schwerwiegende Zweifel hinsichtlich der Grundlage der Abschiebungshaft während der Haftdauer, insbesondere hinsichtlich des Zeitraums von mehr als 18 Monaten nach Ablehnung des Asylantrags ("action taken with a view to his deportation" - Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK) 67), (www.asyl.net, M17367).
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Bundesministerium des Innern am 18. Mai und 1. Juni 2011 gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) insgesamt zwei Anordnungen zur Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen erließ. In der ersten Anordnung heißt es u.a., das Bundesamt erteile insgesamt 100 Personen, die seit dem 28. März 2011 nach Malta geflüchtet seien, eine Aufnahmezusage. In der zweiten Anordnung wird sinngemäß ausgeführt, die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern hätten sich am 27. Mai 2011 darüber verständigt, dass Deutschland weitere 50 Personen aufnehme, die Malta seit Ende März 2011 über das Mittelmeer kommend erreicht hätten. Rechtlich unerheblich ist es, dass nach dem o.g. Schreiben des Bundesamtes vom 30. Juni 2011 alle vorgeschlagenen Personen das Asylverfahren auf Malta durchlaufen haben und entweder im Besitz eines Flüchtlingsstatus oder von subsiärem Schutz sein werden. [...]
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen würde Überwiegendes dafür sprechen, dass die Situation für den Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Malta in humanitärer Hinsicht unzumutbar wäre. Die dargestellten schwerwiegenden Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Mitgliedstaat Malta die von ihm eingegangenen maßgeblichen Verpflichtungen nicht in ausreichendem Maße erfüllt, würden auch den Antragsteller in einem rechtserheblichen Maß betreffen. Er würde im Falle einer Überstellung nach Malta wahrscheinlich zunächst in einem Closed Detention Centre untergebracht werden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führte in dem o.g. Themenpapier aus, Dublin-Rückkehrende, die vor ihrer Ausreise aus Malta in einem Closed Detention Centre gewesen und aus diesem geflohen seien, würden nach ihrer Rückkehr nach Malta wieder in ein Closed Detention Centre gebracht. Dublin-Rückkehrende, die vor ihrer Ausreise aus Malta bereits in ein Open Centre transferiert worden seien, würden nach ihrer Rückkehr nach Malta wiederum in einem Open Centre untergebracht und nicht mehr inhaftiert (a.a.O., Fn. 90). Der Antragsteller trug bei seiner Anhörung am 16. November 2010 sinngemäß vor, in Malta habe er während seines Aufenthalts in "Alfar (Schreibweise nach Angaben des Antragstellers)" gelebt. Dabei ist anzunehmen, dass der Antragsteller damit den Ort Hal Far meinte. In diesem Ort befinden sich nicht nur - aller Voraussicht nach - vier Open Centres, deren Namen jeweils mit dem Ortsnamen "Hal Far" beginnen (s. SFH, a.a.O., S. 13), sondern auch das Closed Detention Centre Lyster Barracks (s. www.globaldentionproject.org/countries/europe/malta/map-of-detention-sites.html). Insofern war der Antragsteller wahrscheinlich dort während seines Aufenthalts in Malta untergebracht. Für die Einschätzung des Gerichts spricht ferner, dass er erklärte, er glaube sich zu erinnern, dass er im Juli 2009 in Malta angekommen sei und im April 2010 Malta verlassen habe. In Malta sei sein Asylantrag abgelehnt worden. Dem steht der neutrale Wortlaut in der Übernahmeerklärung vom 5. Mai 2011 ("the alien is known to Malta") nicht entgegen. Das Vorbringen des Antragstellers steht außerdem nicht im Widerspruch dazu, dass er nach dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes in Malta am 9. November 2009 ein Asylgesuch stellte. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller vor seiner Weiterreise bereits in Malta integriert war und dort Arbeit gefunden hatte. Der Einschätzung des Gerichts steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Juni 2011 einen Kurzbericht des ... Klinikums ... - Klinikum für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 7. Juni 2007 vorgelegt hat, in dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert worden ist. Denn auch dann würde er im Falle einer Überstellung während des Verfahrens zur Feststellung seiner Verletzlichkeit inhaftiert werden. Würde seine Verletzlichkeit festgestellt werden, ist zwar zu berücksichtigen, dass es nach dem o.g. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe für Verletzliche spezielle Open Centres gibt, in denen die Lebensbedingungen viel besser seien. Jedoch hätten auch die Bewohnerinnen und Bewohner dieser speziellen Unterkünfte eine Unterkunftsvereinbarung mit AWAS, die den in dem Themenpapier konkret genannten Beendigungsgründen unterliege. Zudem seien die Plätze dort sehr beschränkt. Aufgrund der allgemeinen Überfüllungssituation der Zentren sei das Risiko für Verletzliche noch größer, dass ihre Unterkunftsvereinbarung nach Erreichen des Ablaufdatums nicht erneuert werde, ohne dass besondere Beendigungsgründe vorliegen müssten. Bei einer Neuzuteilung könne aufgrund der "heutigem" Situation nicht auf die Bedürfnisse der Betroffenen eingegangen werden, sondern die Verteilung erfolge dorthin, wo es offene Plätze gebe a.a.O., S. 15). Würde seine Verletzlichkeit dagegen nicht festgestellt werden, würde er nach der oben beschriebenen Praxis der maltesischen Behörden wohl erst nach Ablauf einer Inhaftierung von 18 Monaten in einem Open Centre untergebracht werden.
Im Falle des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung würde der Nachteil dagegen bei späterem Misserfolg in der Hauptsache nicht so schwer wiegen.
Nach alledem ist die Antragsgegnerin gehalten, im Falle des Erlasses einer Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Malta durch geeignete Instruktionen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass die Entscheidung des Gerichts befolgt wird. [...]