VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 29.08.2011 - 4 K 444/09 - asyl.net: M19008
https://www.asyl.net/rsdb/M19008
Leitsatz:

1. Bei der Familienzusammenführung zu einem Kosovaren mit einer Niederlassungserlaubnis ist bei Verwurzelung in Deutschland von der Lebensunterhaltssicherung für die Ehefrau und drei Kinder abzusehen.

2. Ein kosovoarischer Nationalpass kann derzeit nicht verlangt werden, da dazu eine Reise in das Kosovo erforderlich ist und diese Reise nur mit einer im Gesetz nicht vorgesehenen "Rückkehrberechtigung" nicht zumutbar ist.

Schlagwörter: Kosovo, Sicherung des Lebensunterhalts, Verwurzelung, Reiseausweis für Ausländer
Normen: AufenthG § 33, AufenthG § 30 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 2 Abs. 3, EMRK Art. 8 Abs. 1, AufenthV § 6 S. 1 Nr. 2, StAG der Republik Kosovo Art. 29 Abs. 1
Auszüge:

[...]

(2.) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Familiennachzug der Kläger aufgrund höherrangigen Rechts als geboten anzusehen, weil die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen würde.

(a.) Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Kosovo ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dem steht entgegen, dass es Herrn ... unter Berücksichtigung seines Rechts auf Privatleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund seiner Verwurzelung in die bundesdeutschen Verhältnisse nicht angesonnen werden kann, mit seiner Frau und den Kindern in den Kosovo zurückzukehren.

Dem steht allerdings allein die Tatsache, dass er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, nicht entgegen. Der Besitz eines dauerhaften und unbestrittenen Aufenthaltsrechtes führt nicht von vornherein dazu, dass es einem Ausländer unzumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeinschaft in seinem Heimatland weiterzuführen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist vielmehr zusätzlich auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen (OVG Bremen, Beschl v. 29.10.2009 - 1 B 201/09 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, 1 C 3.08 = AuAS 2009, 194 Rn. 18; unlängst bestätigt durch Beschl. v. 20.10.2010 - 1 S 249/19). Ist der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügende Ausländer auch im Übrigen hier derart fest integriert, dass man ihm unter Berücksichtigung seiner schützenswerten persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen nicht antragen kann, das Bundesgebiet zu verlassen, ist ihm das Führen der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland im Lichte des Rechts auf Schutz seines Privatlebens, Art. 8 Abs. 1 EMRK, nicht zumutbar. Ist hingegen eine solche Integration im Bundesgebiet nicht oder nicht in hinreichendem Maße vorhanden, ist es dem aufenthaltsberechtigten Ausländer grundsätzlich zuzumuten, gemeinsam mit seinem nachzugswilligen Familienangehörigen das Bundesgebiet zu verlassen, will er eine längerfristige Trennung nicht hinnehmen. Art. 6 GG gewährleistet ebenso wenig wie Art. 8 Abs. 1 EMRK das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, 1 C 3.08 = AuAS 2009, 194 Rn. 18).

Kriterien sind insoweit, ob der über einen verfestigten Aufenthalt verfügende Ausländer einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz innehat und von öffentlichen Leistungen unabhängig ist oder ob er Sozialleistungen bezieht, ob er Kenntnisse der Heimatsprache hat, mit den Verhältnissen im Heimatland noch vertraut ist und ob dort noch weitere Verwandte leben und das Maß der sozialen Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse. Zu berücksichtigen ist auch die Dauer des bisherigen Aufenthalts im Inland.

Bei Zugrundelegen dieser Maßstäbe erscheint es nicht zumutbar, die Familie der Klägerin auf das Führen der familiären Lebensgemeinschaft im Kosovo zu verweisen. Der Ende 1984 geborene Ehemann der Klägerin zu 1. reiste bereits im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und lebt ununterbrochen seit 24 Jahren hier. Er hat in Deutschland nahezu seine gesamte Kindheit und Jugend verbracht und hat hier 11 Jahre die Schule besucht. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zudem seit über 10 Jahren rechtmäßig.

Nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht von Herrn ... in der mündlichen Verhandlung machen konnte, ist er in die hiesigen Verhältnisse ausgesprochen gut integriert. Er beherrscht die deutsche Sprache fließend und akzentfrei. Soweit er vorgetragen hat, er spreche Deutsch bald besser als seine Muttersprache, ist dies für das Gericht angesichts dessen unmittelbar nachvollziehbar. Der Kläger hat zudem vorgetragen, sein Freundeskreis sei überwiegend "Deutsch", er fühle sich eigentlich als Deutscher und wolle nunmehr seine Einbürgerung betreiben. Es ist damit insgesamt ein starkes Maß an Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse in persönlicher und sozialer Hinsicht anzunehmen.

Zu seinem Ursprungsland hat er demgegenüber keine belastbaren Bindungen mehr. Nach eigenen Angaben ist er nach seiner Ausreise im Kleinkindalter nicht wieder im Kosovo gewesen und verfügt dort auch über keinerlei Verwandtschaft mehr. Er könne sich nicht vorstellen, dort jemals wieder zu leben.

Hinzu kommt, dass sich aus der Erwerbsbiographie des Herrn ... ergibt, dass er sich seit Eintritt der Volljährigkeit stets bemüht hat, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln sicherzustellen und sich auch wirtschaftlich zu integrieren. Zwar hat er die Schule und eine begonnene Ausbildung als Kfz-Mechaniker abgebrochen. Er hat dazu aber nachvoltziehbar vorgetragen, er sei bereits im Alter von 18 Jahren Vater geworden und habe seinem Sohn "etwas bieten wollen" und sei daher lieber arbeiten gegangen, ein Schritt, den er aus heutiger Sicht sehr bedauere. Der Umstand, dass ein seit frühesten Kindesjahren in Deutschland lebender Ausländer über keinen Schulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, steht der Annahme einer geglückten Integration nicht entgegen (OVG Bremen, Urt. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11). Vielmehr hat der Kläger durch sein späteres Verhalten deutlich gemacht, dass er willens ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und somit auch in finanzieller Hinsicht Verantwortung zu übernehmen. Nach Aktenlage und seinen eigenen Angaben nach hat Herr ... seit 2002 über einen Zeitraum von fünf Jahren als Kassierer gearbeitet, wodurch er den Lebensunterhalt der Familie über einen längeren Zeitraum zumindest teilweise sicherstellen konnte. Seit 2006 ist er zudem verschiedentlich selbstständig tätig gewesen, etwa als Kfz-Verkäufer und in einer Imbisswirtschaft. Dabei war er durchaus wirtschaftlich erfolgreich, wie sich aus den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen ergibt. Auch nach seinem Umzug nach Bremen in 2007 hat zunächst im Kfz-Handel und später im Promotionbereich für einen Stromanbieter und als Versicherungsvertreter gearbeitet. Zuletzt konnte er durch seine Tätigkeit als Handelsvertreter den Lebensunterhalt seiner Familie für die Zeit von Juli 2010 bis Juni 2011 insoweit sicherzustellen als dass die Familie öffentliche Leistungen nicht in Anspruch genommen hat.

Herr ... ist damit aufgrund seiner abgeschlossenen Integration in die bundesdeutschen Verhältnisse als "faktischer Inländer" anzusehen, dem es unter Berücksichtigung seines Rechts auf Privatleben, Art. 8 Abs. 1 EMRK, nicht angetragen werden kann, gemeinsam mit seiner Frau und den drei Kindern nach Kosovo auszureisen, will er die familiäre Lebensgemeinschaft aufrechterhalten. Die Verweigerung des Aufenthaltsrechts für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder stellt damit einen schweren Eingriff in das Recht der Familie auf Schutz ihres Familienlebens dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte offensichtlich auch aufgrund der familiären Situation der Familie bereit ist, den Aufenthalt der Kläger weiterhin zu dulden. Die Duldung stellt kein angemessenes Mittel dar, den Aufenthalt von in Deutschland voraussichtlich langfristig verbleibenden Ausländern, die auch nicht freiwillig ausreisen können und das Ausreisehindernis nicht zu vertreten haben, dauerhaft zu regeln.

(b.) Der Eingriff in das genannte Recht stellt sich hier auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen öffentlichen Interessen als nicht gerechtfertigt dar. Allerdings nimmt die Familie seit Juli 2011 wieder öffentliche Leistungen von über 1.000 € monatlich in Anspruch, wodurch eine Belastung der öffentlichen Kassen von einigem Umfang eingetreten ist. Das Gericht verkennt nicht, dass diese Belastung daraus folgt, dass Herr ... seine Tätigkeit ... zum 01.07.2011 letztlich aus freien Stücken aufgegeben hat mit der Begründung, sie werfe für den Lebensunterhalt der Familie kein ausreichendes Einkommen mehr ab, weil seine betriebsbedingten Ausgaben zu hoch geworden seien. Auch wenn das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen kann, welche zusätzlichen Ausgaben die Handelsvertretertätigkeit des Klägers mit sich gebracht hat, legen die Bruttoauszahlungsbeträge der letzten Monate doch nahe, dass dadurch der Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie ohne die ergänzende Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht gesichert werden konnte. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung, der Tätigkeit nicht länger nachgehen zu wollen, zumindest nachvollziehbar. Abgesehen davon geht das Gericht angesichts der Erwerbsbiographie des Herrn ... davon aus, dass dieser sich ernsthaft und mit Erfolg um die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit bemühen wird. In der mündlichen Verhandlung hat er glaubhaft versichert, er wolle unbedingt wieder arbeiten und sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz kümmern. Eine insoweit lediglich ausschnittsweise Betrachtung der derzeitigen finanziellen Lage ist angesichts dieser positiven Prognose nicht angebracht. Schließlich kann auch der Klägerin zu 1. nicht der Vorwurf gemacht werden, sie bemühe sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit. Für den Kläger zu 3., der erst drei Jahre alt ist, begann das Kindergartenjahr erst gut eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung. Vorher wurde er durch die Klägerin zu 1., die sich zudem noch um die beiden anderen erst acht bzw. fünf Jahre alten Kläger kümmern musste, allein betreut. Unter diesen Umständen konnte man ihr zumindest in der Vergangenheit nicht zumuten, einer (Teilzeit-) Beschäftigung nachzugehen.

Nicht zuletzt kommt dem Argument der Belastung der öffentlichen Kassen durch den Nachzug der Kläger auch deswegen ein geringeres Gewicht zu, weil hier aus dem Grundrecht auf Schutz der Familie, Art. 6 GG, ohnehin für die Kläger ein dauerhaftes Abschiebungshindernis folgt, die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis also gar nicht zu einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Haushalte führt, da ihnen ohnehin öffentliche Leistungen gewährt werden müssen.

bb. Die Identität der Klägerin zu 1. ist geklärt, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Nach Aktenlage ist sie im Besitz einer jugoslawischen Geburtsurkunde. Zudem ist sie in Begleitung ihrer Eltern, ..., in das Bundesgebiet eingereist, deren Identität geklärt ist; ihrem Vater wurde unlängst eine Niederlassungserlaubnis erteilt.

CC. Die Klägerin zu 1. hat keinen Ausweisungsgrund verwirklicht, so dass die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt.

dd. Sie ist jedoch aktuell nicht im Besitz eines Nationalpasses, § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die Erfüllung der Passpflicht, § 3 AufenthG, kann indes aktuell von der Klägerin zu 1. nicht gefordert werden, weil ihr die Beschaffung eines Nationalpasses oder Passersatzpapiers nicht zumutbar möglich ist.

Die Klägerin hat nach Aktenlage die kosovarische Staatsangehörigkeit inne. Das folgt aus Art. 29 Abs. 1 des Kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Law Nr. 03/L-034), wonach alle Personen, die am 01.01.1998 Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Staatsangehörige des Kosovo sind und als solche in die Staatsangehörigkeitsregister einzutragen sind. Das Gericht geht davon aus, dass die in Art. 29 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz erwähnte Eintragung in das Register lediglich deklaratorischer Natur ist und der Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes eingetreten ist. Dies entspricht auch der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes, wonach alle Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 29 des Gesetzes erfüllen, auch schon vor der Eintragung als kosovarische Staatsangehörige angesehen werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.01.2011; so auch VG Augsburg, Urt. v. 07.04.2009 - Au 1 K 08.748; VG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2010 - 11 K 2440/10; in dieselbe Richtung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07).

Einen kosovarischen Nationalpass können die Kläger derzeit von Deutschland aus nicht erlangen. Nach der dem Gericht bekannten Lage, die in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte bestätigt worden ist, können kosovarische Nationalpässe bei der kosovarischen Botschaft im Inland nur dann beantragt werden, wenn ein Personalausweis des Kosovo vorliegt. Ansonsten muss der Pass im Kosovo beantragt werden. In diesem Fall wird von den kosovarischen Behörden ein Reiseschein (sog. Travel Document issued for a Single Journey) ausgestellt, mit dem sie innerhalb der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments in den Kosovo reisen und dort einen Pass beantragen können. Kinder unter 16 Jahren müssen dann mit beiden Elternteilen bzw. mit einem durch den anderen Elternteil schriftlich bevollmächtigten Elternteil in den Kosovo reisen, um einen Pass zu beantragen. Eine Rückkehr nach Deutschland ist den betroffenen Ausländern ohne einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel jedoch nicht möglich. Nach Auskunft der Beklagten wird geduldeten Ausländern im Einzelfall eine als "Rückkehrberechtigung" bezeichnete Bescheinigung ausgestellt, die die Wiedereinreise nach Deutschland ermöglichen soll.

Dieser Weg ist der Klägerin zu 1. derzeit jedoch versperrt, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, zumindest aktuell nicht zur Ausstellung der "Rückkehrberechtigung" bereit zu sein, weil erst mit dem Senator für Inneres und Sport geklärt werden solle, ob die Ausreise mit einem solchen Papier überhaupt rechtmäßig und zumutbar sei. Damit hat die Klägerin zu 1. keine Möglichkeit in den Kosovo zum Zwecke der Passbeschaffung zurückzukehren, ohne dass sie dadurch Gefahr liefe, nicht innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland zurückkehren zu können. Abgesehen davon erscheint es dem Gericht höchst fraglich, ob einer kosovarischen Staatsangehörigen, der im Inland materiell-rechtlich ein Aufenthaltsrecht zusteht, die Ausreise mit einem Papier, dessen Legitimation sogar innerhalb der bremischen Behörden umstritten ist, zugemutet werden kann. Gesetzlich vorgesehen ist eine solche "Rückkehrberechtigung" jedenfalls nicht. Will die Beklagte einem geduldeten Ausländer die Passbeschaffung im Kosovo und die anschließende Rückkehr nach Deutschland ermöglichen, bietet sich vielmehr die Erteilung einer kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG oder die Ausstellung eines Notreiseausweises analog § 13 Abs. 1 AufenthV (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2010 - 1 B 60/10) an.

Da die Klägerin zu 1. aktuell einen Nationalpass des Kosovo nicht erlangen kann, braucht eine Entscheidung zu der vereinzelt aufgeworfenen Frage, ob der Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit nach Art. 29 des Kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes völkerrechtswidrig ist und daher unbeachtlich bleiben muss (dazu VG Augsburg, Urt. v. 07.04.2009 - Au 1 K 08.748; VG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2007 - 11 K 3108/06; offen gelassen bei VGH Mannheim, Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07) nicht getroffen zu werden. Im Falle der Unwirksamkeit des Erwerbs der kosovarischen Staatsangehörigkeit hätte die Klägerin zu 1. jedenfalls weiterhin die serbische Staatsangehörigkeit inne. Ausweislich des Schreibens des Generalkonsulats der Republik Serbien vom 04.08.2010 benötigt sie jedoch für die Ausstellung eines neuen serbischen Reisepasses eine neue Geburtsurkunde und eine neue Staatsangehörigkeitsbescheinigung, die sie sich persönlich von dem zuständigen Standesamt in Serbien beschaffen muss. Für die Passbeschaffung müssten die Kläger also persönlich nach Serbien reisen. Die Beklagte war jedoch in der Vergangenheit ebenfalls nicht bereit, ihnen die entsprechende Ausreise mit anschließender Wiedereinreisemöglichkeit zu gewähren. [...]