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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 09.01.2012 - AN 3 S 11.30576 - asyl.net: M19317
https://www.asyl.net/rsdb/M19317
Leitsatz:

Wenn die dauerhafte Verwehrung der Rückkehr in das Herkunftslland durch staatliche Stellen droht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass offensichtlich keine politische Verfolgung droht.

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Mitwirkungspflicht, Offensichtlichkeitsurteil, Kuba, Entziehung der Staatsangehörigkeit, asylrelevant, asylerheblich, Rückkehr, Friedensordnung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 25 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2011 war anzuordnen, da zweifelhaft ist, ob der Asylantrag des Antragstellers insgesamt als offensichtlich unbegründet hätte abgewiesen werden dürfen.

Zweifel bestehen insbesondere an der Entscheidung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen sollen. Zum einen lässt der Bescheid die Frage unbeantwortet, wieso der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylVfG gröblich verletzt haben soll, jedenfalls wird im Bescheid hierzu nichts ausgeführt. Auch die weiteren Ausführungen im Bescheid lassen ein Offensichtlichkeitsurteil wohl nicht zu. So führt das Bundesamt selbst aus, dass ein Auslandsaufenthalt von kubanischen Staatsangehörigen in der Regel nur für höchstens 11 Monate gewährt wird. Wenn ein kubanischer Staatsangehöriger sich unerlaubt oder ohne Rechtfertigung über diesen genannten Zeitraum hinaus im Ausland aufgehalten hat, wird davon ausgegangen, dass er Kuba endgültig verlassen hat mit der Folge, dass ihm die Staatsangehörigkeit entzogen wird. Zwar soll nach der genannten Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 2000 eine solche Entziehung der Staatsangehörigkeit noch keine politische Verfolgung darstellen, da sie als an jedermann gerichtete Rechtsfolge nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpft. Allerdings schließt es das Bundesamt gerade nicht aus, dass Personen auch nach diesem genannten Zeitpunkt wohl nach Kuba zurückkehren können, wenn kubanischen Staatsangehörigen das erforderliche Rückreisevisum erteilt wird, allerdings muss auch davon ausgegangen werden, dass der Umgang mit Dissidenten von großer Willkür geprägt ist.

Nachdem auch das Bundesamt davon ausgeht, dass dem kubanischen Staat die Asylantragstellung des Antragstellers bekannt ist und der Antragsteller sich auch länger als 11 Monate im Ausland aufhält, droht dem Antragsteller zum einen die dauerhafte Verwehrung einer Rückkehr in sein Heimatland. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung des Antragstellers offensichtlich keine politische Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG darstellt. Zum anderen lässt auch die vom Bundesamt selbst festgestellte willkürliche Behandlung von Dissidenten bei einer möglichen Rückkehr nach Kuba es nicht zu, von einem offensichtlichen Nichtvorliegen einer möglichen politischen Verfolgung auszugehen. [...]