1. Ein alleinstehender, männlicher, minderjähriger Afghane würde im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland alsbald verhungern oder wäre ähnlich existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt.
2. Aus Art. 20 UN-Kinderrechtskonvention läßt sich ein Abschiebungsverbot nicht herleiten, auch wenn dadurch ein Widerspruch für die Bundesrepublik Deutschland entsteht, sich einerseits den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention zu unterwerfen, andererseits unbegleitete minderjährige afghanische Flüchtlinge grundsätzlich der mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage auszusetzen.
[...]
Der Kläger hat jedoch als Minderjähriger einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter entsprechender Aufhebung der Regelung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids. Nachdem die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind - wie vom Kläger beantragt - Abschiebungsverbote nach nationalem Recht zu prüfen. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich; allerdings liegen für den Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. [...]
Aus diesen Darstellungen kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein minderjähriger Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage werden kann. Ein minderjähriger Rückkehrer, der nicht von einem aufnahmebereiten Familienverband sozial aufgefangen wird, ist in Ermangelung anderer - insbesondere staatlicher - sozialer Netze darauf angewiesen, sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es in Afghanistan grundsätzlich der Normalität entspricht, dass auch männliche Minderjährige mit ihrer Arbeitsleistung zum Familieneinkommen beitragen müssen, ergibt sich - indirekt - aus den Erkenntnismitteln, dass die Chancen Minderjähriger im Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen im Vergleich zu denen junger Erwachsener aussichtslos einzuschätzen sind. Hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten geht Dr. Danesch in seiner Auskunft vom 7. Oktober 2010 nämlich davon aus, dass am ehesten noch junge kräftige Männer, häufig als Tagelöhner, einfache Jobs, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt ist, fänden. In diesen Sektor, meist im Baugewerbe, ströme massiv die große Zahl junger Analphabeten. Auch verweist Dr. Danesch darauf, dass bereits ein älterer Mann, der lange im Westen gelebt habe, keine Chance auf einen solchen Arbeitsplatz hätte. Aus den Ausführungen von Dr. Danesch kann daher geschlossen werden, dass minderjährige Rückkehrer keine Beschäftigung finden werden, mit deren Hilfe sie sich ein Existenzminimum sichern können.
Bestätigt werden die fehlenden Erwerbsmöglichkeiten Minderjähriger durch die Stellungnahme von Dr. Karin Lutze, stellvertretende Geschäftsführerin der AGEF - Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit - vom 8. Juni 2011 (an das OVG Rheinland-Pfalz zum Verfahren 6 A 11048/10.OVG). Sie äußert sich darin ausführlich zu den Erwerbsmöglichkeiten in Afghanistan. Danach gebe es für qualifiziertes Personal ein umfangreiches Angebot an offenen Stellen. Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestünden nur geringe Chancen für eine dauerhafte Beschäftigung mit geregelten Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person könne durch Aushilfsjobs ermöglicht werden. In Kabul sei die wirtschaftliche Entwicklung augenscheinlicher; es seien mehr Bewegungsmöglichkeiten für die Jobsuche geboten. Auch der UNHCR verweist in seiner Stellungnahme vom 11. November 2011, dass Erwerbsmöglichkeiten in Anbetracht der momentanen Situation in Afghanistan sowohl in der Provinz Ghazni als auch im Bereich Kabul sowohl für Rückkehrer wie für einen Großteil der Bevölkerung nur sehr eingeschränkt vorhanden seien.
Zwar ergibt sich aus diesen Auskünften, dass grundsätzlich auch für Rückkehrer durchaus Perspektiven in Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts bestehen. Hierbei muss allerdings in Bezug auf Minderjährige berücksichtigt werden, dass sich die Aussagen in den Erkenntnismitteln auf die Situation von jungen, arbeitsfähigen, ledigen, damit ungebundenen und vor allem ausgewachsenen männlichen afghanischen Rückkehrern beziehen und diese Aussagen nicht auf minderjährige männliche Afghanen übertragen werden können. Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse, dass minderjährige Rückkehrer, die außerhalb eines aufnahmebereiten Familienverbands leben müssen, dass zur Existenzsicherung Nötigste erlangen können. In Anbetracht der durchweg negativen Einschätzungen für volljährige Rückkehrer sieht das Gericht eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Lage minderjähriger Rückkehrer nicht für veranlasst.
Soweit in den Erkenntnismitteln darauf verwiesen wird, dass Fälle, in denen Rückkehrer aufgrund von Hunger oder Unterernährung verstorben sind, nicht bekannt seien, muss dies vor dem Hintergrund bewertet werden, dass insbesondere die Bundesrepublik Deutschland bislang keine minderjährigen Afghanen zwangsweise zurückgeführt hat und auch in den anderen EU-Ländern eine zwangsweise Rückführung wegen Art. 10 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie faktisch ausgeschlossen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf Minderjährige auch die Aussage des UNHCR (in seiner Stellungnahme vom 11.11.2011) zu bewerten, dass hinsichtlich konkreter Referenzfälle von Rückkehrern, die aufgrund von Mangelernährung verstorben sind, keine Erkenntnisse vorliegen würden.
Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung ist ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es setzt für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (Renner, AusIR, 9. Aufl. 2011, RdNr. 54 zu § 60). Eine extreme Gefahrenlage wird beispielsweise dann angenommen, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine nahezu aussichtslose Arbeitssuche führen für Minderjährige, die außerhalb eines aufnahmebereiten Familienverbands leben müssen, mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer Extremgefahr. Auch wenn selbst bei minderjährigen Rückkehrern nicht unbedingt davon ausgegangen werden muss, dass diese Extremgefahr sofort, also noch am Tag der Ankunft eintreten wird, ist eine hinreichende zeitliche Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand mit hoher Wahrscheinlich anzunehmen. Ausreichend ist, dass sich die Gefahr alsbald nach der Rückkehr realisieren muss (vgl. auch BVerwG vom 29.6.2010 a.a.O.). Nach den genannten Auskünften und den Erkenntnismitteln ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies bei einem minderjährigen Afghanen, der sich mittellos ohne die soziale Absicherung eines Familienverbands in seinem Heimatland aufhalten muss, eintreten wird.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage als alleinstehender männlicher minderjähriger Afghane im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland nicht in der Lage wäre, durch Gelegenheitsjobs etwa in Kabul wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Hierbei spielt eine besondere Rolle, dass der Kläger nach glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung keinen Kontakt mehr zu seiner in Afghanistan verbliebenen Familie hat. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten nichts, in Afghanistan existiere eine hohe Anzahl von Handys, so dass die Kontaktaufnahmemöglichkeiten zu in Afghanistan lebenden Verwandten als wahrscheinlich anzusehen seien. Diese verallgemeinernde Aussage ist nicht geeignet, die Angaben des Klägers zu entkräften, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger - wenn auch in Begleitung eines älteren Bruders - bereits zwei Jahre im Iran ohne seine Familie aufgehalten hat und der Bruder zu seiner eigenen Familie zurückgekehrt ist. Die für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort alsbald verhungern würde oder ähnlich existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre, liegt deshalb vor. [...]
4. Soweit der Kläger ein Abschiebungsverbot aus Art. 20 UN-Kinderechtskonvention herleitet, kann dem nicht gefolgt werden. Art. 20 UN-Kinderrechtskonvention sieht vor, dass ein Kind, das vorübergehend oder dauerhaft aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird, einen Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates hat. Nach Abs. 2 stellen die Vertragsstaaten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kinds sicher. Dem ist die Bundesrepublik Deutschland durch Unterbringung des Klägers in einer geeigneten Einrichtung der Jugendhilfe nachgekommen. Ein Abschiebungsverbot lässt sich aus der Vorschrift auch nach Eintritt der unmittelbaren Rechtswirkungen der UN-Kinderrechtskonvention durch Rücknahme der Vorbehaltserklärung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht ableiten. Angesichts der in allen Erkenntnismitteln dargestellten äußerst schlechten Versorgungslage, der äußerst angespannten Sicherheitslage und der nicht vorhandenen sozialen Sicherungssysteme hält es das Gericht allerdings für widersprüchlich, wenn sich die Bundesrepublik Deutschland einerseits den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention unterwirft und anderseits unbegleitete minderjährige afghanische Flüchtlinge grundsätzlich der mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage aussetzt. [...]