BlueSky

VG Wiesbaden

Merkliste
Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 23.03.2012 - 7 K 85/12.WI.A - asyl.net: M19534
https://www.asyl.net/rsdb/M19534
Leitsatz:

Auch in Herat (Afghanistan) besteht für Angehörige der Zivilbevölkerung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines international oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG.

Schlagwörter: Zivilbevölkerung, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Afghanistan, Herat, erhebliche individuelle Gefahr, Gefahr für Leib und Leben, extreme Gefahrenlage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

[...]

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da die Ablehnung der begehrten Feststellung seitens des Bundesamtes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (InfAuslR 2009, 138) ist das in Art. 15 lit. c Qualifikationsrichtlinie enthaltene Tatbestandsmerkmal "individuell" dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist aber auch der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie zu berücksichtigen, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre (vgl. auch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Der Europäische Gerichtshof (a.a.O.) entnimmt aus der Verwendung des Begriffes "normalerweise", dass hierdurch der Fall einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten bleibe, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre.

Die Einzelrichterin der 7. Kammer hat im Urteil vom 13.10.2011 (7 K 97/11.WI.A) festgestellt, dass auch in Bezug auf Herat die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gegeben sind. Die Einzelrichterin hat in der genannten Entscheidung unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung zunächst u.a. Folgendes ausgeführt:

"Aufgrund der von der Kammer verwerteten Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass gegenwärtig in Afghanistan zunehmend ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, der zu einer individuellen Bedrohung jedes einzelnen Mitglieds der Gesellschaft in Folge von willkürlicher Gewalt führt. Die Sicherheitslage stellt sich als so dramatisch dar, dass die Feststellung gerechtfertigt ist, dass es jeden, jederzeit und an jedem Ort "wahllos" treffen kann. Selbst für einen nach Kabul zurückkehrenden Flüchtling wäre eine ernsthafte individuelle Bedrohung zu konstatieren, d.h. die hierfür sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Dichte von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus die ernsthafte Möglichkeit einer Verletzung für ihn als Rückkehrer ergibt. Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan in den letzten Monaten noch einmal wesentlich verschlechtert. In der Presse wird nahezu täglich über Attentate berichtet, bei denen eine große Opferzahl zu beklagen ist oder sich Ausländer unter den Opfern befinden. Es ist zu vermuten, dass es tatsächlich zu einer weit größeren Anzahl von Attentaten und Anschlägen in Afghanistan kommt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass Bundesverteidigungsminister Jung bei der Trauerfeier für die bei einem der jüngeren Anschläge im Oktober 2008 ums Leben gekommenen zwei deutschen Bundeswehrsoldaten erstmalig davon sprach, die Soldaten seien in Afghanistan "gefallen im Einsatz für den Frieden" (Süddeutsche Zeitung vom 24. Oktober 2008 unter der Überschrift "Bundeswehr: Politiker fordern mehr Geld für Soldaten"). Der Begriff "gefallen" gehört eindeutig zum Kriegsvokabular. Einem Bericht der SZ-online.de vom 21. Oktober 2008 zur Folge, hatte Minister Jung in einer ersten Stellungnahme zu dem Anschlag auf die beiden Bundeswehrsoldaten davon gesprochen, der Raum Kundus habe sich zu einem kritischen sicherheitspolitischen Bereich entwickelt. Die Region Kundus zählte bisher zu den sicheren Gebieten Afghanistans. Auch andere Politiker der großen Koalition sprechen aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan mittlerweile davon, dass man sich im Krieg befinde (Süddeutsche Zeitung vom 23. Oktober 2008 unter der Überschrift "Afghanistan-Einsatz: Wir sind im Krieg"). Äußerungen wie diese belegen, dass sich die gesamte Lage in Afghanistan deutlich verschärft hat."

Des Weiteren hat die Einzelrichterin in ihrer Entscheidung Folgendes ausgeführt:

"Die Lage in Afghanistan ist jedenfalls seit 2008 bis in das Jahr 2011 hinein den Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend "unverändert weder sicher noch stabil" (so Lagebericht AA v. 09.02.2011, S. 13) und dieses gilt auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Es teilt insbesondere die Beurteilung des HessVGH (Urteil v. 25.08.2011 - 8 A 1659/10.A, S. 22 ff. d. amtl. Umdrucks, auf die das erkennende Gericht Bezug nimmt), dass die in diesem Lagebericht aufgeführten Anzeichen einer positiven Veränderung in Afghanistan sehr zweifelhaft erscheinen und eher eine sich verschlechternde Sicherheitslage zu verzeichnen ist (so auch VG Gießen, Urteil v. 20.06.2011 - 2 K 499/11.GI.A, S. 4 u. 7 ff. unter Auswertung zahlreicher Informationsquellen, auf die vorliegend ebenfalls ausdrücklich Bezug genommen wird). Dabei hält das erkennende Gericht den zunehmenden Drohneneinsatz der USA, die nach wie vor mit brutalen Mitteln versuchte und durchgesetzte Zwangsrekrutierung junger Männer mit damit verbundener Drangsalierung ihrer Familien und Heimatdörfer durch die Taliban sowie die Gefahren, die von Landminen ausgehen, für besonders problematisch."

Ausweislich des "Afghanistan: Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011" hat sich die Sicherheitslage 2010 und in der ersten Hälfte 2011 erneut dramatisch verschlechtert. Die Anschläge haben 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 % zugenommen. Im Juni 2010 wurden laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in der Provinz Herat so viele Anschläge verzeichnet wie kaum je. Als besorgniserregend wird dies deshalb eingestuft, weil u. a. auch Herat zu den Regionen gehört, die im Juli 2011 von den ISAF den afghanischen Sicherheitskräften übergeben wurden. Bei diesen besteht aber ein hohes Risiko, dass sie zu regierungsfeindlichen Gruppierungen überlaufen.

Von dem Kläger kann auch nicht erwartet werden, sich im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in Kabul aufzuhalten (vgl. § 60 Abs. 11 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 Qualifikationsrichtlinie). In diesem Zusammenhang lässt das Gericht offen, ob auch hinsichtlich Kabuls die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu bejahen wären (vgl. in diesem Sinne VG Gießen, Urteil vom 05.09.2012 - 2 K 2118/11.GI.A). Der Kläger stammt nicht aus Kabul und hat dort auch keine Familienangehörigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über besondere Fertigkeiten verfügt, die zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Kabul führen könnten, sind nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass der Kläger in Kabul nicht das für ein menschenwürdiges Leben Erforderliche vorfinden würden (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A). [...]