1. Die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen ausländischen Staatsangehörigen im Heimatland eines Elternteils ist nicht wegen des Vorhandenseins eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit unzumutbar. Es muss lediglich nach dem Recht des Abschiebungszielstaates für alle Familienangehörigen die Möglichkeit bestehen, dort ihren weiteren Aufenthalt zu nehmen.
2. Die Kontakte des deutschen Kindes zu seinem deutschen Elternteil sind unter Art. 6 GG zu berücksichtigen.
[...]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. [...]
2. Soweit sich des weitere Beschwerdevorbringen in der Sache auf die durch das Verwaltungsgericht bestätigte Ablehnung: der. hilfsweise begehrten Duldung beziehen lässt, rechtfertigen die Darlegungen keine abweichende Beurteilung. Zwingende Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es der Familie des Antragstellers zur Vermeidung einer Trennung zumutbar, gemeinsam in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Einer gemeinsamen familiären Lebensführung des 1987 geborenen Antragstellers mit seiner 1985 geborenen Ehefrau sowie den Kindern ... (geb. ... 2005) und ... (geb. ... 2010) in Bosnien und Herzegowina steht nichts entgegen. Die Eheleute stammen beide aus Bijeljina/Republik Sprska, beherrschen die Landessprache und haben sich jeweils durchgehend bis 2007 bzw. 2010 in ihrem Heimatland aufgehalten. Sie sind ebenso wie ihr gemeinsamer Sohn ... bosnische Staatsangehörige. Allein der Umstand, dass ... (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, führt zu keiner anderen Bewertung. Weder wird - anders als die Beschwerde meint - das deutsche Kind dauerhaft an der Ausübung seines Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) gehindert noch folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK, dass den Familienmitgliedern ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist.
Das sechsjährige Kind ... ist zwar grundrechtsfähig, kann aber sein Grundrecht aus Art. 11 GG infolge des Aufenthaltsbestimmungsrechts seiner Mutter (noch) nicht eigenständig ausüben. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Fortsetzung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen ausländischen Staatsangehörigen im Heimatland eines Elternteils nicht wegen des Vorhandenseins eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit für unzumutbar erachtet. Es hat lediglich gefordert, dass nach dem Recht des Abschiebungszielstaates für alle Familienangehörigen die Möglichkeit bestehen müsse, dort ihren weiteren Aufenthalt zu nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -,: juris, Rz. 11 ff.; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2010,- 24 K,8586/09 - jurls, Rz. 47ff. sowie - zur Zumutbarkeit, die Lebensgemeinschaft im Herkunftsland zu führen - BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 - Juris, Rz. 18). Dass insoweit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, stellt auch die Beschwerde nicht substantiell in Frage. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss mit Blick auf Art 8 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK zu Recht darauf hingewiesen, dass der erstinstanztiche Vortrag, dem Kind ... dürfe der Kontakt zu seinem deutschen Vater nicht genommen werden, nach Aktenlage offensichtlich verfahrensangepasst und substanzlos sei. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls nichts Verwertbares entnehmen. Vielmehr spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass es an der erforderlichen tatsächlichen Verbundenheit zwischen dem offenkundig nicht personensorgeberechtigten deutschen Vater und seinem Sohn fehlt. Abgesehen davon, dass die Fachärztin für Allgemeinmedizin sowie für Psychotherapeutische Medizin Dr. ... durch Attest vom 8. März 2011 erstinstanzlich bereits betätigt hat, dass sich die Ehefrau des Antragstellers allein um ihre beiden Kinder kümmern muss, geht auch der Antragsteller mit seiner Beschwerde bezeichnenderweise nicht mehr auf die (zunächst behauptete) Beziehung des deutschem Kindes zu seinem deutschen Vater ein, sondern beschränkt sich darauf, die Unzumutbarkeit der Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland isoliert aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ... herzuleiten. Dies genügt dafür - wie dargelegt - nicht.
Ebenso wenig führt der Besitz der bis September 2013 befristeten Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau des Antragstellers zur Unzumutbarkeit der Ausreise. Daraus folgt lediglich ihr Recht, dass sie und ihr bosnisches Kind sich auch in Deutschland rechtmäßig aufhalten dürfen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 19). Schließlich kann auch nicht von einer wirtschaftlichen Festigung der Ehefrau des Antragstellers in Deutschland die Rede sein. Unabhängig davon, dass ihr Arbeitsvertrag mit der Firma ... Gebäudereinigung ... GmbH vom 15. August 2011 nur befristet ist (bis zum 21. Mai 2012), lebt die Bedarfsgemeinschaft ohnehin ergänzend von Leistungen nach den Vorschriften des SGB II (vgl. Bescheid des Jobcenters Berlin Mitte vom 14. Oktober 2011), weil das Einkommen aus dem Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2011 (Haushaltshilfe, wöchentlich 3 Stunden) nicht ausreicht. Soweit dieser Umstand die Beschwerde veranlasst, an den Erfolgsaussichten der angestrebten Visumserteilung zum Zwecke des Familiennachzugs zu zweifeln und erneut auf die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens zu schließen, verkennt sie dessen Sinn und Zweck. Das Visumsverfahren, das mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist, dient gerade dazu, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zu überprüfen. Ob die Voraussetzungen vorliegen oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall von deren Erfüllung abgesehen werden kann, obliegt allein der Prüfung der für die Erteilung des Visums zuständigen Stelle. Der mit der Durchführung des Visumsverfahrens einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, a.a.O., Rz. 13). [...]