Behauptet ein Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Zeit danach geändert, muss er zur Widerlegung der Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AufenthG gute Gründe hierfür anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.9.2009 - 10 C 25.08 - NVwZ 2010, 383).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, obwohl er "nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten" sei, da er die Gründe, auf die er seinen Folgeantrag stütze, nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen habe. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne unter diesen Umständen in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für das Vorliegen eines von dieser Regel abweichenden Falls sei nichts zu erkennen. Was die Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG betrifft, vermag der Senat dieser Begründung nicht zu folgen (unten a). Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält er jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist danach auch nach Ansicht des Senats zu verneinen (unten b).
a) Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden. Die Gründe, auf die der Kläger seinen (zweiten) Folgeantrag stützt, hat er zu einem Zeitpunkt geschaffen, als die ablehnenden Entscheidungen in den beiden vorangegangenen Asylverfahren bereits bestandskräftig geworden sind. Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist damit erfüllt.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht schlechthin, sondern nur in der Regel ausgeschlossen. Die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses von einem Ausnahmefall, in dem nach Abschluss des Erstverfahrens geschaffene Nachfluchtgründe zur Flüchtlingsanerkennung führen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.9.2009 - 10 C 25.08 - NVwZ 2010, 383) aus dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungsmodell sowie dem Zweck der Vorschrift zu entwickeln. Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO).
In Fällen, in denen ein Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren
erstmals exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert, muss er deshalb dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO). Für den hier vom Kläger behaupteten Fall einer Änderung der religiösen Überzeugung gilt Entsprechendes. Das heißt: Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.
Auf der Grundlage seiner Annahme, der Kläger sei nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten, hätte das Verwaltungsgericht danach nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen werde.
b) Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält der Senat jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Eine dem Kläger drohende Verfolgung im Irak wegen seiner Religion, die gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründete, kann danach nicht festgestellt werden.
aa) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Anders als im Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt, kann eine Verfolgung in diesem Sinne gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) "nichtstaatlichen Akteuren", sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten "Akteure" einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU 2004 Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden.
Die von § 60 Abs. 1 AufenthG geschützte Religionsfreiheit umfasst jedenfalls die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Eine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift ist danach insbesondere dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerwG, Urt. v. 20.1.2004 - 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16). Denn können sich die Angehörige einer religiösen Gruppe einer Verfolgung nur in der Weise entziehen, dass sie ihre Religionszugehörigkeit leugnen und verborgen halten, ist ihnen der elementare Bereich, den sie als "religiöses Existenzminimum" zu ihrem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigen, entzogen (BVerfG, Kammer- Beschl. v. 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - DVBl 1995, 559 mwN).
bb) Ob hiervon ausgehend irakische Staatsangehörige, die von ihrem früheren moslemischen zum christlichen Glauben übergetreten sind, in ihrem Heimatland als von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht anzusehen sind, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der Senat einen auf innerer Überzeugung beruhenden Übertritt des Klägers zum Christentum nicht für glaubhaft erachtet.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Gründen befragt, die ihn zu dem Entschluss bewogen haben, sich christlich taufen zu lassen. Der Kläger hat dabei erklärt, er habe sich in der Zeit vor seiner Ausreise aus dem Irak nicht mit religiösen Fragen beschäftigt. In Kontakt mit der christlichen Religion sei er durch eine Kollegin sowie durch eine Frau aus Jugoslawien gekommen, mit der eineinhalb Jahre lang befreundet gewesen sei. Er habe von diesen beiden Frauen gelernt, dass es im Christentum keine Unterdrückung gebe. Die Frauen seien selbständig und könnten ohne ihre Familie darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollten. Der wesentliche Inhalt des christlichen Glaubens sei für ihn Weihnachten, Ostern, Gottesdienst und Jesus, der ein "vernünftiger Prophet" gewesen sei. Jesus sei auch ein Heiliger, der Tote wieder zum Leben erweckt habe. Die Begriffe "Bergpredigt" und Nächstenliebe" habe er schon einmal gehört, was sie bedeuteten, wisse er jedoch nicht. Den Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam sehe er darin, dass es im Islam keine Freiheit gebe. Christentum bedeute dagegen für ihn Freiheit und Demokratie. Diese Äußerungen lassen nicht darauf schließen, dass der Wunsch des Klägers, sich taufen zu lassen, einer einem inneren Bedürfnis folgenden Gewissensentscheidung entsprungen ist. Der Senat hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger mit Christentum nicht eine bestimmte Gottesvorstellung oder eine bestimmte religiöse Überzeugung verbindet, sondern Christentum als Teil der abendländischen Kultur und ihrer Wertvorstellungen begreift, die er für sich als richtig erachtet.
Die Zeugenvernehmung des Pfarrers der Kirchengemeinde, der der Kläger angehört, hat diesen Eindruck bestätigt. Nach den Angaben des Zeugen ist der Kläger 2009 nach einem Besuch des Gottesdiensts auf ihn zugekommen, um ihm seinen Wunsch mitzuteilen, sich taufen zu lassen. Er habe dies vorerst abgelehnt und dem Kläger zunächst ein Neues Testament in kurdischer Sprache gegeben und ihm gesagt, er solle darin erst einmal lesen. Auch dies lässt nicht darauf schließen, dass der danach eher spontan erscheinende Wunsch des Klägers sich taufen zu lassen, einer ernst gemeinten Hinwendung zum christlichen Glauben beruht. Dafür, dass sich daran während des Taufunterrichts, den der Zeuge dem Kläger in der Folgezeit erteilt hat, etwas geändert hat, vermag der Senat nichts zu erkennen. Nachdem der Senat den Zeugen mit den Äußerungen des Klägers über den Inhalt des christlichen Glaubens konfrontiert hat, hat dieser erklärt, er sehe in der Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben den Versuch einer verstärkten Teilhabe an unserer Kultur. Das deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat aufgrund seiner Befragung des Klägers gewonnen hat.
c) Dem Kläger droht auch wegen des Umstands, dass er formal zum Christentum übergetreten ist, keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, da nicht davon auszugehen ist, dass die in Deutschland vollzogene Taufe des Klägers außer dessen Eltern anderen im Irak lebenden Personen bekannt geworden ist. Für eine dem Kläger durch seine Eltern drohende Verfolgung sieht der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die vom Kläger behauptete Äußerung seines Vaters, der bei einem Telefongespräch dem Kläger gegenüber geäußert haben soll, es sei legitim, ihn zu töten, lässt für sich allein nicht auf eine dem Kläger von seinem Vater drohende Gefahr schließen. [...]