VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Beschluss vom 26.04.2012 - 8 E 20053/12 Me - asyl.net: M19662
https://www.asyl.net/rsdb/M19662
Leitsatz:

Berichte von Nichtregierungsorganisationen zum ungarischen Asylverfahren führen zum vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Überstellung eines Asylsuchenden nach Ungarn, da sie auf systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn hindeuten.

Schlagwörter: Ungarn, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Asylsystem, Aufnahmebedingungen, normative Vergewisserung, Konzept der normativen Vergewisserung, EuGH, Einstellung, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, Abschiebungshaft, Inhaftierung, medizinische Versorgung, systemische Mängel
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, AsylVfG § 34a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Rechtsschutz ist vorliegend nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da es einen die Abschiebung nach Ungarn anordnenden Bescheid, gegenüber welchem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen wäre, noch nicht gibt.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der Vorschrift darüber hinaus aber auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein strittige Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gibt es noch keinen Bescheid der Antragsgegnerin, der die Rücküberstellung nach Ungarn anordnet. Mit Schreiben vom 04.04.2012 hat Ungarn der Rückführung aber zugestimmt. Die Antragsgegnerin hat auch in den Ausführungen in der Antragserwiderung zu erkennen gegeben, dass sie dies beabsichtigt. Der Antragsteller muss damit rechnen, dass die Rückführung nach Ungarn vollzogen wird.

Dem Antragsteller ist daher auch nicht zuzumuten, die Zustellung eines Bescheides abzuwarten. § 31 Abs. 1 S 4-6 AsylVfG sieht vor, dass die Entscheidung dem Antragsteller selbst zuzustellen ist und einem beauftragten Bevollmächtigten nur ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet wird. Aus der Zustellpraxis der Antragsgegnerin ist bekannt, dass diese immer erst kurz vor der Abschiebung erfolgen, so dass kaum Zeit bleibt, um Rechtsschutz nachzusuchen (so auch VG Minden, B. v. 10.09.2009 - 9 L 467/09. A -). Diese zu kritisierende Praxis des Bundesamtes wird möglicherweise auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16 September 2008 als rechtswidrig erweisen (vgl. hierzu ausführlich: VG Meiningen, Beschluss vom 24.02.2011 - 2 E 20040/11). Darüber hinaus wird der Rechtsschutz dadurch erschwert, dass zwei Behörden der Antragsgegnerin, nämlich deren Außenstellen in Hermsdorf und in Dortmund, sowie die Ausländerbehörde in den Dublin-II-Verfahren involviert sind und aufgrund dessen Zweifel daran bestehen, dass die mit der Abschiebung befasste Stelle bei der genannten Zustellpraxis rechtzeitig erreicht werden könnte, was für die Antragsteller zu Rechtsnachteilen im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG führen könnte (VG Meiningen, B. v. 22.07.2009 - 8 E 20082/09 Me -).

Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen, der vorläufigen Rechtsschutz bei Abschiebungen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ausschließt. Die Vorschrift ist verfassungskonform im Hinblick auf die Fälle des § 27a AsylVfG dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat namentlich auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht vom Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellung nach der Dublin II-Verordnung besteht zudem nicht. Vielmehr sieht das Genneinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungen in den zuständigen Mitgliedsstaat selbst vor (BVerfG, Beschlüsse vom 08.09.2009. 2 BvQ 56/09 -, und vom 22.12 2009 - 2 BvR 2879/09 -). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 14.05.1996 - BvR 1938/93 - BVcrfGE 94, 49) ausdrücklich festgestellt, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trotz der in § 34a Abs. 2 AsylVfG enthaltenen Ausschlussregelung und trotz des der Drittstaatenreglung zugrundeliegenden Konzepts der normativen Vergewisserung gleichwohl statthaft und geboten sein kann, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Ausländer von einen Sonderfall betroffen ist, der vom Vergewisserungskonzept nicht aufgefangen wird. Auch in den Fällen, in denen Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Dublin II-Verordnung zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, kann eine verfassungsrechtlich gebotene Reduktion des § 34a Abs. 2 AsylVfG in Betracht kommen (BVerfG, Beschluss vom 13.11.2010 - 2 BvR 1460/l0 -, juris). An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Konzept normativer Vergewisserung bezieht sich darauf, dass diese Staaten Flüchtlingen den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention gebotenen Schutz gewähren, was beinhaltet, dass es schutzsuchenden Ausländern nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und dadurch die Verpflichtung einer zuständigen Stelle zu begründen, hierüber nach vorgängiger Prüfung eine Entscheidung zu treffen. Ein Sonderfall kann daher ausnahmsweise dann vorliegen, wenn sich ein Staat von seinen mit seinem Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK eingegangenen und von ihm auch generell eingehaltenen Verpflichtungen löst und Ausländern Schutz dadurch verweigert, dass er sich ihrer ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigt (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996. a.a.O.) oder wenn das Asylverfahren in einem Staat in der Praxis solche erheblichen strukturellen Mängel aufweist, dass Asylbewerber nur eine sehr geringe Chance haben, dass ihr Antrag ernsthaft geprüft wird (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413). Auch der EuGH hat mit Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. C-493/10 -, juris) ausgeführt, dass grundsätzlich von einer Vermutung dahingehend auszugehen sei, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Die Überstellung eines Asylbewerbers in einen Staat ist aber mit Art. 4 Grundrechte-Charta unvereinbar, wenn Mängel des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Da der EuGH für diesen Fall eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte aufstellt, einen Asylbewerber nicht an den im Sinne der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, muss in diesem Ausnahmefall in einschränkender Auslegung des § 34a AsylVfG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möglich sein (VG Freiburg. Beschluss voran 02.02.2012 -A 4 K 2203/11 -, juris). Diese Auffassung vertritt auch das hiesige Gericht in ständiger Rechtsprechung betreffend die Staaten Italien und Griechenland (z.B.: Beschluss vom 01.10.2010 - 8 E 20213/10 Me -; Beschluss vom 29.09.2010 - 8 E 20213/10 -; Beschluss vom 30.09.2010 - 8 E 20219/10 -; Beschluss vom 01.10.2010 - 8 E 20212/10).

Der Antrag ist auch begründet.

Die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Einbedürftigkeit, der sogenannte Anordnungsgrund, liegt vor. Der Antragsteller muss damit rechnen, im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin II-Verordnung als Asylsuchender nach Ungarn überstellt zu werden. Bliebe dem Antragsteller der Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, würde er aber in der Hauptsache obsiegen, könnten möglicherweise bereits eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen im Zuge einer Überstellung nach Ungarn nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden. Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der Erfolg in der Hauptsache aber letztlich versagt bliebe, wiegen demgegenüber weniger schwer.

Nach Auffassung de Einzelrichterin besteht ein Anordnungsanspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung. Dabei kann für das vorliegende Eilverfahren letztlich offen bleiben, ob der Antragsteller noch minderjährig ist, worauf der Antragstellervertreter hinweist, denn der Antrag hat in jedem Fall Erfolg. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Abschiebungsanordnung nach Ungarn. Aus einem Bericht von Pro Asyl "Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012" und einem Bericht über die Behandlung von Dublin-Rückkehrern in Ungarn des Ungarischen Helsinki-Komitees vom Dezember 2011 ergeben sich erhebliche Zweifel, dass bei der Durchführung von Asylverfahren in Ungarn die Kernanforderungen des europäischen Rechts beachtet werden. Zwar hat Ungarn wohl alle europarechtlich vereinbarten Standards zum Flüchtlingsschutz in nationales Recht übernommen, es gibt jedoch zahlreiche Hinweise darauf, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den rechtlichen Vorgaben erheblich abweichen. So führt das ungarische Helsinki-Komitee in seinem Bericht aus, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt werden, routinemäßig sofort einer Ausweisungsanordnung unterliegen und zwar unabhängig davon, ob sie einen Asylantrag stellen möchten. Rückkehrer, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in Ungarn gestellt hätten, könnten ihr früheres Verfahren nicht fortsetzen. Wenn sie ihren Antrag weiterführen wollten, werde dieser als Folgeantrag behandelt. Asylfolgeanträge hätten keinerlei aufschiebende Wirkung auf Ausweisungsmaßnahmen. Deshalb seien Asylsuchende, die von Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder aufgenommen würden, oft nicht vor Abschiebung geschützt. Die Mehrheit der Dublin-Rückkehrer werde auf der Grundlage von automatisch ausgestellten Ausweisungsanordnungen in Abschiebehaft geschickt, ohne dass ihre individuellen Verhältnisse oder Alternativen zur Inhaftierung geprüft würden. Richterliche Überprüfungen der Abschiebehaft seien wirkungslos und eine Verlängerung der Abschiebehaft erfolge in nahezu allen Fällen gleichsam automatisch. Dublin-Rückkehrer, die nicht inhaftiert würden, würden angemessene Aufnahmebedingungen vorenthalten, da sie als Folgeantragsteller keinen Anspruch auf Unterkunft oder sonstige Unterstützungsleistungen hätten, die Asylsuchenden normalerweise gewährt werden. Hintergrund sei, dass am 24. Dezember 2010 in Ungarn neue rechtliche Rahmenvorschriften in Kraft getreten seien, mit denen das bestehende Asyl- und Aufenthaltsrecht geändert worden sei. In vielerlei Hinsicht hätten diese Novellierungen elementare Standards des Asylrechts und der Abschiebehaft gesenkt. Auch der Bericht von Pro Asyl über Flüchtlinge in Ungarn berichtet über die folgenschweren Änderungen durch die Gesetzesänderungen von Dezember 2010, durch die die maximale Haftdauer von sechs auf zwölf Monate heraufgesetzt und die Inhaftierung von Asylsuchenden im laufenden Dublin-Verfahren im Gesetz festgeschrieben wurde. Die bisherige Zuständigkeit bei der Inanspruchnahme von Rechtsmitteln im Rahmen des Asylverfahrens sei vom zentralisierten Gerichtshof in Budapest auf die Bezirksgerichte übergegangen, die über wenig Erfahrungen in diesem Bereich verfügen. Die beschlossenen Gesetzesänderungen hätten die bereits bestehenden Härten für Asylbewerber und Flüchtlinge weiter verschärft. Die Haftbedingungen für Flüchtlinge seien sehr schlecht. Proteste, Gewalt und Selbstverletzungen seien Alltag in manchen der Flüchtlingsanstalten bzw. Gefängnissen. Es gebe zahlreiche Berichte über Polizeigewalt und systematisches Verabreichen von Beruhigungsmitteln an Flüchtlinge, um diese ruhigzustellen, was häufig zu Medikamentenabhängigkeiten geführt habe. Besonders schwerwiegende Folgen habe die Haft für traumatisierte und minderjährige unbegleitete Flüchtlinge. Sofern Flüchtlinge nicht in Haft seien, gebe es auch Probleme, denn diese hätten häufig mangelhaften Zugang zur Gesundheitsversorgung und die monatliche Unterstützung sei nicht ausreichend für eine ausgewogene Ernährung. Auch die Unterbringung der Flüchtlinge sei schlecht. Dies gelte auch für anerkannte Flüchtlinge da diesen nur sechs Monate Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft zustehe, so dass Obdachlosigkeit und Perspektivlosigkeit drohe.

An diesen Zweifeln ändert auch die von der Antragsgegnerin zitierte Bundestagsdrucksache 17/8836, die eine Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Anfrage der Fraktion Die LINKE beinhaltet, nichts. In dieser Antwort wird auf eine Stellungnahme des Liaisonbeamten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Ablauf des ungarischen Asylverfahrens Bezug genommen. Neben einer genauen Schilderung des Ablaufs des Verfahrens, möglicher Rechtsmittel gegen Entscheidungen und der Angabe verschiedener gesetzlicher Regelungen zur Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber führt dieser u.a. aus, dass die Ingewahrsamnahme bei Aufgriff nach illegaler Einreise durch die Fremdenpolizei zeitlich auf 72 Stunden befristet und in Abständen von 30 Tagen jeweils richterlich überprüft werden müsse. Es wird weiter berichtet, dass der Liaison-Beamte Gelegenheit hatte, eine offene Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Debrecen zu besichtigen, die nach dessen Einschätzung einen zufriedenstellenden Eindruck machte und vergleichbar mit entsprechenden Einrichtungen in Deutschland sei. Dort seien auch Sozialarbeiter, Krankenschwestern und Küchenpersonal beschäftigt sowie freiwillige Helfer aus verschiedenen Ländern im Rahmen der Betreuungsarbeit ständig präsent. Familien und alleinstehende Frauen würden in separaten Gebäuden untergebracht und es stünden diverse Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Es fänden Sprechstunden eines Allgemeinmediziners und auch einer Kinderärztin statt. Nach den oben genannten Berichten des Helsinki-Komitees und von Pro Asyl bestehen dennoch erhebliche Zweifel, ob die geltenden Vorschriften in Ungarn tatsächlich eingehalten und in allen Flüchtlingseinrichtungen derart gute Zustände wie in der von dem Liaisonbeamten besichtigten bestehen. Auch das VG Ansbach und das VG Stuttgart führen in Beschlüssen vom 21.05.2011 und vom 01.03.2012 (AN 11 E 11.30214 und 11 K 299/12, zitiert nach juris) aus, dass vorliegende Berichte auf systemische Mängel des Asylverfahrens für Asylbewerber in Ungarn hinweisen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht überprüft und ausreichend geklärt werden. Da durch den Vollzug der Rückschiebung nach Ungarn aber vollendete Tatsachen zum Nachteil des Antragstellers geschaffen würden, die ihn unzumutbar belasten könnten, tritt das öffentliche Interesse an der sofortigen Rücküberstellung hinter dem privaten Interesse, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von der Abschiebung verschont zu bleiben, zurück. [...]