OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 B 47/12 - asyl.net: M19707
https://www.asyl.net/rsdb/M19707
Leitsatz:

1. Das Visumsverfahren stellt keine "neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt" im Sinne der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 - und auch der am 1.12.1976 in Kraft getretenen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 - dar, da das Sichtvermerkserfordernis für türkische Arbeitnehmer schon vor dem Inkrafttreten dieser Klauseln bestand. Für türkische Staatsangehörige wurde eine allgemeine Visumspflicht durch die am 5.10.1980 in Kraft getretene Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1.7.1980 (BGBl. I S. 782) eingeführt. Allerdings bedurften sie bereits zuvor auf der Grundlage des § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10.9.1965 (BGBl. I S. 1341) i.d.F. vom 13.9.1972 (BGBl. I S. 1743) - nur dann - eines vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerks, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten.

Ein türkischer Staatsangehöriger, der ohne Visum ins Bundesgebiet eingereist ist, um hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann sich daher nicht auf die Fiktionswirkung im Sinne des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 berufen.

2. Eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise eines Ausländers führt nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung von der im Bundesgebiet lebenden Familie, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren oder ihm nachzufolgen.

Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel - hier Niederlassungserlaubnis - verfügen, steht Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 I AufenthG nicht gleich.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: aufenthaltsbeendende Maßnahmen, familiäre Lebensgemeinschaft, Visumsverfahren, Sichtvermerksverfahren, Türkei, Stillhalteklausel, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, türkische Staatsangehörige, Fiktionswirkung, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt, Zugang, Arbeitsmarkt, rechtliche Unmöglichkeit, dauerhafte Trennung, Vorabzustimmung, Geldstrafe,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, EMRK Art. 8, GG Art. 6, AufenthG § 36, AuslG § 21 Abs. 3, ZP Art. 41 Abs. 1, DV AuslG § 5, AufenthG § 81 Abs. 3, AufenthG § 95 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.2.2012 – 10 L 56/12 –, mit der er weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu nehmen, ist unbegründet.

Der Antragsteller rügt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass seine Abschiebung nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gemäß § 60a II 1 AufenthG unmöglich sei. Es habe insoweit die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verkannt. Dass vorliegend eine häusliche, familiäre Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau und den beiden Kleinkindern bestehe, sei unstreitig. Daher verbiete sich schon unter Berücksichtigung des Alters der Kinder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine auch nur vorübergehende Trennung der Familie zur Durchführung des Visumsverfahrens. Letztendlich habe das Verwaltungsgericht auch nicht dargelegt, welchen Zeitraum es als noch "vorübergehend" zumutbar erachte. Dies sei aber von maßgebender Bedeutung, da der Antragsgegner sich in seinem Ablehnungsbescheid ausdrücklich darauf berufe, dass das AufenthG generell keinen Nachzug von Vätern zu ihren in Deutschland lebenden ausländischen Kindern vorsehe, eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 AufenthG verneine und auf eine fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes verweise. Daher sei zu erwarten, dass dieser im Rahmen eines Sichtvermerksverfahrens die erforderliche Zustimmung gegenüber der Deutschen Botschaft verweigern und dass eine Abschiebung zu einer dauerhaften Trennung von der Familie führen werde. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestünden ferner insoweit, als das Gericht darauf verweise, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft auch in der Türkei geführt werden könne. Die Ehefrau des Antragstellers lebe seit ihrem zweiten Lebensjahr ununterbrochen im Bundesgebiet und sei seit 15.9.2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Das im Jahre 2007 geborene Kind besitze eine bis 13.4.2023 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG. Daher sei es der Kindesmutter nicht zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufzugeben und mit ihren beiden Kindern fortan in der Türkei zu leben. Außerdem handele es sich bei dem Antragsteller um einen türkischen Staatsangehörigen, so dass er sich nach der Rechtsprechung des EuGH auf assoziationsrechtliche Stillhalteklauseln (EU – Türkei) berufen könne und sein Aufenthalt somit als erlaubt anzusehen sei. Es bleibe im Hauptsacheverfahren zu klären, ob er mit Blick hierauf berechtigt sei, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach seiner Einreise zu beantragen.

Auch unter Berücksichtigung der innerhalb der Frist des § 146 IV 1 VwGO bei Gericht eingegangenen, den Umfang der Prüfung durch den Senat gemäß § 146 IV 6 VwGO bestimmenden Beschwerdebegründung hat es bei dem erstinstanzlichen Ergebnis zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Recht einstweiligen Rechtsschutz verwehrt.

Soweit der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren - erstmals - allgemein auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln für türkische Staatsangehörige beruft, kann sein - insoweit weitgehend aus Zitaten einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen sowie Zitaten aus Urteilen des EuGH bestehendes - Vorbringen dahingehend ausgelegt werden, dass er gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und des angegriffenen, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids des Antragsgegners vom 15.12.2011 einwenden will, dass in seinem Fall mit Blick auf diese Klauseln kein Visumsverfahren vor der Einreise durchzuführen (gewesen) sei. Er ist somit der Meinung, dass es ihm als türkischem Staatsangehörigen gestattet gewesen sei, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach seiner Einreise ins Bundesgebiet mit der in § 21 III AuslG 1965 festgesetzten Folge, dass sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig als erlaubt gegolten habe, zu beantragen. Dem ist nicht zu folgen. Selbst wenn insoweit auf der Grundlage dieser Auffassung des Antragstellers durch weitergehende Auslegung des Beschwerdevorbringens von einem Aussetzungsantrag gemäß § 80 V VwGO auszugehen wäre, könnte dieser keinen Erfolg haben. Sein Aufenthaltserlaubnisantrag hat die vermutete Fiktionswirkung gemäß § 21 III AuslG 1965 nicht auslösen können, da keine der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln vorliegend Anwendung findet. Könnte die begehrte Aussetzung also kein Wiederaufleben einer durch die angefochtene Behördenentscheidung erloschenen Fiktionswirkung bewirken,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.3.2012 – 2 B 459/11 -, vom 4.9.2009 – 2 B 262/09 – und vom 27.5.2009 – 2 B 330/09 - zu § 80 III bzw. IV AufenthG) wäre sein Aussetzungsantrag mangels Rechtschutzinteresse unzulässig.

Die in Art. 41 I des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.9.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II, S. 385) – ZP - enthaltene – im Falle der Anwendbarkeit unmittelbare Wirkung entfaltende(EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 – (betr. Dereci), InfAuslR 2012, 47, m.w.N.) - Stillhalteklausel ist vorliegend nicht einschlägig, da sie den Vertragsparteien untersagt, untereinander neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Darum geht es im Falle des Antragstellers, der einen Nachzug zu seiner Familie in Deutschland und die Aufnahme einer - unselbständigen - Erwerbstätigkeit erstrebt, offensichtlich nicht.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers wird aber auch nicht durch Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrats EWG/ Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 – gestützt. Nach dieser Regelung, die zwar dieselbe Funktion, nämlich günstige Bedingungen für die Annäherung der Lage der türkischen Staatsangehörigen – hier: durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer - an die Lage der Unionsbürger zu schaffen, wie Art. 41 I ZP hat, aber wegen des jeweils genau bestimmten (Anwendungs-) Bereichs nicht mit ihr zusammen angewendet werden kann (EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 –, InfAuslR 2012, 47, m.w.N.), dürfen die Mitgliedsstaaten für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Stillhalteklausel hat ebenfalls unmittelbare Wirkung (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 -, InfAuslR 2012, 47). Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/ 80 in dem betreffenden Mitgliedsstaat galten (EuGH, Urteil vom 17.9.2009 – C-242/06 (Sahin), NVwZ 2009, 1551 = Slg 2009, I-08465). Der Beschluss Nr. 1/ 80 berührt grundsätzlich nicht die Befugnis der Mitgliedsstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen (EuGH, Urteil vom 16.12.1992 – C-237/91 (Kus), Slg. 1992, I-06781). Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 21.10.2003 – C-317/01 (Abatay), InfAuslR 2004, 32) ist die Tragweite dieser Regelung, wonach die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einführen dürfen, nicht auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige beschränkt, sondern soll gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 I ARB 1/80 genießen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 13 ARB 1/80 die nationalen Maßnahmen über den Zugang zur Beschäftigung betrifft und die Familienangehörigen der Arbeitnehmer, deren Aufnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht von der Ausübung einer Beschäftigung abhängt, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einbezieht. In der Rechtssache Tum und Dari (EuGH, Urteil vom 20.9.2007 – C-16/05 (Tum und Dari), InfAuslR 2007, 428) hat der EuGH den unterschiedlichen Anwendungsbereich der Klauseln des Art. 41 I ZP und Art. 13 ARB 1/80 weiter konkretisiert, indem er der Auffassung, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf Art. 41 I ZP berufen könne, wenn er in einen Mitgliedstaat ordnungsgemäß eingereist sei, wobei unerheblich sei, ob sein Aufenthalt im Zeitpunkt seines Antrags auf Niederlassung rechtmäßig sei, die Klausel jedoch nicht für die erstmalige Einreise gelte, ausdrücklich widersprochen hat. Hierbei hat er hervorgehoben, dass sich Art. 41 I ZP allgemein auf neue Beschränkungen u.a. der Niederlassungsfreiheit beziehe und nicht seinen Anwendungsbereich dadurch beschränke, dass er wie Art. 13 ARB 1/80 bestimmte Aspekte von dem durch ihn anerkannten Schutzbereich ausnehme. Einem türkischen Staatsangehörigen, der sich nicht in einer "ordnungsgemäßen" Situation, also nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet, kann Art. 13 ARB 1/80 nicht zugutekommen (EuGH, Urteil vom 17.9.2009 – C-242/06 – (Sahin), Slg. 2009, I-08465, m.w.N.).

Dahinstehen kann vorliegend, ob der Antragsteller, der sich erst mit Erwerbsabsichten trägt, überhaupt dem von Art. 13 ARB 1/80 geschützten Personenkreis ("Arbeitnehmer") zuzurechnen ist. Denn das Visumsverfahren, dessen Nachholung der Antragsgegner von ihm fordert, stellt entgegen seiner Meinung jedenfalls keine "neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt" im Sinne der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 – und auch der am 1.12.1976 in Kraft getretenen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 (Art. 7 ARB 2/76) erfasst keine Familienangehörigen, entspricht jedoch ansonsten Art. 13 ARB 1/80) - dar, da das Sichtvermerkserfordernis für türkische Arbeitnehmer schon vor dem Inkrafttreten dieser Klauseln bestand. Für türkische Staatsangehörige wurde eine allgemeine Visumspflicht durch die am 5.10.1980 in Kraft getretene Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1.7.1980 (BGBl. I S. 782) eingeführt. Allerdings bedurften sie bereits zuvor auf der Grundlage des § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10.9.1965 (BGBl. I S. 1341) i.d.F. vom 13.9.1972 (BGBl. I S. 1743) - nur dann - eines vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerks, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 – 1 C 8/09 -, BVerwGE 136, 231).

Schließlich könnte nach dem Vorstehenden Art. 13 ARB 1/80 erst recht keine Anwendung finden, wenn es vorliegend um einen reinen Familiennachzug ginge, also der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht angestrebt würde.

Nach allem ist der Antragsteller entgegen seiner Meinung ohne erforderliches Visum und damit illegal ins Bundesgebiet eingereist; mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konnte er daher weder eine Fiktionswirkung im Sinne des § 21 III AuslG 1965 noch eine solche gemäß § 81 III AufenthG auslösen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 I VwGO glaubhaft gemacht hat; auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen kann vorab Bezug genommen werden.

Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60a II AufenthG nicht. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zu den verfassungsrechtlichen und i.w.S. gemeinschaftsrechtlichen Wertentscheidungen, die die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit in diesem Sinne gebieten können, zählen zwar insbesondere Art. 6 I GG und Art. 8 EMRK. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland vorliegend zu einem rechtswidrigen Eingriff in Ehe und Familie führte. Wie der Senat bereits in seiner vorgehenden Beschwerdeentscheidung vom 26.2.2010 – 2 B 511/09 – ausgeführt hat, führt nämlich eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung von der Familie, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren oder ihm nachzufolgen. Dass eine gemeinsame – zeitweise, auf die Dauer des Visumsverfahrens begrenzte oder auch dauerhafte - Rückkehr der Familie ins gemeinsame Heimatland Türkei seiner Ehefrau und seinen Kindern unzumutbar wäre, geht weder aus dem Beschwerdevorbringen hervor noch ist dies ansonsten ersichtlich. Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel verfügen, steht Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 I AufenthG nicht gleich (stRspr des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19.12.2011 – 2 B 405/11 - und vom 26.2.2010 – 2 B 511/09 -). Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 a II AufenthG ergibt sich vorliegend daher nicht aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Antragstellers seit dem 15.10 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 IV AufenthG ist (Bl. 56 Ausländerakte). Zwar lebt die nunmehr 24 Jahre alte Ehefrau nach Angaben des Antragstellers seit ihrem zweiten Lebensjahr in Deutschland. Allerdings spricht die Tatsache, dass sie vor der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 IV AufenthG war, weil sie wegen einer Depression mit suizidalen Tendenzen reiseunfähig war (Bl. 56 Ausländerakte), dafür, dass sie sich vor dieser Erkrankung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Zudem konnte sie, nachdem sie - spätestens im Jahre 2006, als sie in die Türkei reiste und dort die Ehe mit dem Antragsteller schloss - ihre Reiseunfähigkeit überwunden hatte, nicht von einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen. Sie hatte vor diesem Hintergrund insbesondere im Zeitpunkt der Eheschließung nicht darauf vertrauen können, ihre Ehe im Bundesgebiet führen zu können, zumal sie nicht einmal ihren eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherstellen konnte. [...] Anhaltspunkte dafür, dass sie ansonsten in der deutschen Gesellschaft in einer Weise verwurzelt wäre, dass ihr - unter dem von Art. 8 I EMRK geschützten Aspekt des Privatlebens - eine Ausreise nicht zuzumuten wäre, sind nicht ersichtlich.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein Leben in der Türkei nicht zumutbar wäre. Zwar mag es zutreffen, dass sie seit ihrer Ausreise im Alter von 2 Jahren erstmals mit 18 Jahren wieder in die Türkei reiste, um dort Urlaub zu machen. Sie hat sich aber – worauf der Senat bereits in seinem o.g. Beschluss vom 26.2.2010 hingewiesen hat – im Heimatland offensichtlich im Jahre 2006 geraume Zeit aufgehalten, da sie dort nicht nur im April 2006 geheiratet, sondern auch eine Fehlgeburt erlitten hat und mit der im April 2007 geborenen Tochter schwanger geworden ist. [...]

Im Übrigen beabsichtigt der Antragsgegner nach Aktenlage offensichtlich keine dauerhafte Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers. Der Antragsgegner hat hinsichtlich des Visumsverfahrens mit Schriftsatz vom 29.3.2012 - nach seinem Schriftsatz vom 26.1.2012 - erneut eine Vorabzustimmung in Aussicht gestellt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis und die erforderlichen Unterlagen (Bestätigung des in Frage kommenden Arbeitgebers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Angabe des zu erwartenden Einkommens) vorlägen. [...]