BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 21.05.2002 - 1 C 13.01 - asyl.net: M1994
https://www.asyl.net/rsdb/M1994
Leitsatz:

Zur Kostenteilung bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Erledigung der Hauptsache, Verfahrenskosten, Kostenentscheidung, Kostenteilung
Normen: VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 155 Abs. 1
Auszüge:

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und des Beklagten erledigt.

Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit eine oder mehrere bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen und sind Kläger - wie hier - in den ersten beiden Instanzen unterlegen, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Rechtmäßigkeit einer ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, ohne dass der beschließende Senat zwischenzeitlich Gelegenheit hatte, in einem anderen Verfahren zu den klärungsbedürftigen Rechtsfragen Stellung zu nehmen.

Nach Auffassung des Senats haben sich die Kläger mit ihrer Ausreise aus Deutschland auch nicht aus eigenem Entschluss oder aus sonstigen Gründen in die Rolle der Unterlegenen begeben, so dass sie deshalb die Verfahrenskosten insgesamt tragen müssten.