VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 25.07.2012 - 16 L 904/12.A - asyl.net: M20059
https://www.asyl.net/rsdb/M20059
Leitsatz:

Eine Täuschung über die Identität im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass der Antragsteller Angaben macht, die tatsächlich geeignet sind, eine Täuschung über seine eigene Identität herbeizuführen, was insbesondere dann vorliegt, wenn sie auf eine andere Person, also eine fremde Identität, hindeuten können. Das ist bei einer falschen Altersangabe nicht der Fall.

§ 30 Abs. 3 AsylVfG ist durch die enumerative Aufzählung von Fallgruppen abschließend geregelt, wenn eine qualifizierte Ablehnung eines unbegründeten Asylbegehrens wegen einer gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten zulässig ist. Eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung ist unzulässig.

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Identitätstäuschung, Täuschung über Identität, vorsätzliche Täuschung, Täuschung, Alter, Asylsuchende, Asylbewerber,
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 36 Abs. 4 S. 1, AsylVfG § 30 Abs. 3 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 30, 36 Abs. 3 AsylVfG zulässige, sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.07.2012 (16 K 4257/12.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.07.2012 anzuordnen, ist begründet.

Bei der vom Gericht Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über sein - von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als offensichtlich unbegründet abgelehntes - Asylbegehren und das - von dem Bundesamt verneinte - Vorliegen von Abschiebungshindernissen gegenüber dem kraft Gesetzes vermuteten öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Denn es liegen "ernstliche Zweifel" i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG daran vor, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung "als offensichtlich unbegründet" nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gegeben sein sollen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94,165 ff.).

So liegt der Fall hier eine vom Bundesamt zur Begründung seiner Einstufung des materiell als unbegründet bewerteten Asylbegehrens "als offensichtlich unbegründet" herangezogene Täuschung des Antragstellers über seine Identität liegt nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich nicht vor. Es kann hier offen bleiben, ob eine solche - wie der Antragsteller meint - nur dann in Betracht kommt, wenn ein falscher Namen benutzt wird. Unabhängig davon, dass zu den individuellen, personenbezogene Merkmalen, die zur Feststellung der Identität einer Person dienen, auch das Geburtsdatum gehört, welches der Antragsteller hier falsch angegeben hat, setzt eine Täuschung über die Identität nämlich voraus, dass der Antragsteller Angaben macht, die tatsächlich geeignet sind, eine Täuschung über seine eigene Identität herbeizuführen, was insbesondere dann vorliegt, wenn sie auf eine andere Person, also eine fremde Identität, hindeuten können (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-Asyl), Stand Juni 2012, § 30 RN 81).

Dies ist hier jedoch bei im Übrigen zutreffend gemachten Angaben über seinen Namen, seine Eltern, seinen Geburts- sowie seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit, nicht gegeben. Auch das Bundesamt geht nicht davon aus, dass die falsche Altersangabe im vorliegenden Fall eine Täuschung über die Identität des Antragstellers auch nur möglich gemacht hätte. Insoweit hält es lediglich offenbar - ohne weitere Begründung - bereits generell die Täuschung über ein isoliertes personenbezogenes Merkmal zur Erfüllung des Tatbestandmerkmals "Identitätstäuschung" für ausreichend. Dem kann aus den vorstehend genannten Gründen so nicht gefolgt werden. Darüber hinaus begründet das Bundesamt seine Annahme einer Identitätstäuschung im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG damit, dass der Antragsteller sich durch die falsche Altersangabe hier Vorteile als vermeintlich Minderjähriger verschafft hat (Umgehung des Verteilungsverfahrens sowie eine - angeblich - generell großzügigere Würdigung des Asylvorbringens), die denjenigen Vorteilen entsprächen, welche üblicherweise mit einer Täuschung über die Identität und die Staatsangehörigkeit erstrebt würden, nämlich in den Genuss einer günstigeren Entscheidungspraxis für das behauptete Herkunftsland zu kommen. Diese ausdrücklich auf die Motive des Antragstellers für seine Alterstäuschung abstellende Begründung übersieht jedoch, dass § 30 Abs. 3 Asy1VfG durch die enumerative Aufzählung von Fallgruppen abschließend regelt, wann eine qualifizierte Ablehnung eines unbegründeten Asylbegehrens wegen einer gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten zulässig ist. Eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmungen ist unzulässig (vgl. GK-AsylVfG, § 30 RN 47 und R. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Auf. 2009, § 30 RN 130).

Insoweit knüpft § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG daran an, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn Identität und. Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden bekannt sind. Dass allein dem Alter des Asylbewerbers eine solche Bedeutung beizumessen wäre, dass der Gesetzgeber es für gerechtfertigt hielte, jede falsche Altersangabe - oder zumindest eine daraus folgende Vorspiegelung einer Minderjährigkeit - durch Entziehung des vorläufigen Bleiberechts schon vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag zu sanktionieren, ist nicht ersichtlich. Da ein solcher Fall in § 30 Abs. 3 AsylVfG jedenfalls nicht erkennbar geregelt ist und die Voraussetzungen des Abs. 3 ihrerseits eindeutig vorliegen müssen, um die daran anknüpfende Sanktion zu rechtfertigen, bestehen ernsthafte Zweifel an der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung. [...]