VG Stuttgart

Merkliste
Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2012 - 11 K 410/12 - asyl.net: M20067
https://www.asyl.net/rsdb/M20067
Leitsatz:

Die Vorstandstätigkeit in der Muslimischen Jugend Stuttgart e.V. stellt keinen Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezüglich einer Einbürgerung dar.

Schlagwörter: Einbürgerung, freiheitliche demokratische Grundordnung, Vorbehalt, einbürgerungsschädliche Bestrebungen, Muslimische Jugend in Deutschland, Muslime,
Normen: StAG § 10 Abs. 1, StAG § 11 S. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Die Klägerin erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG. Sie hat gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart am 30.06.2010 die Bekenntnis- und Loyalitätserklärung abgegeben. Die Klägerin, die im behördlichen Verfahren über die Bedeutung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung belehrt worden ist, hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sie diese Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat. Die Befragung durch das Gericht hat auch gezeigt, dass die Klägerin über Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt.

Die Klägerin hat als Unionsbürgerin ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und muss als Unionsbürgerin ihre spanische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben (§ 12 Abs. 2 StAG). Sie ist zu einer Strafe nicht verurteilt worden und verfügt - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Zwar bezieht sie seit dem 01.03.2012 Leistungen nach dem SGB II. Deren Inanspruchnahme hat sie indes nicht zu vertreten. Ein Einbürgerungsbewerber hat den Leistungsbezug nicht zu vertreten, wenn er noch die Schule besucht, sich in Ausbildung befindet, ein Studium absolviert oder wenn er sich nach dem Schulabschluss nachhaltig um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bemüht (vgl. HTK-StAR 1 § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 08/2012 Nr. 4.2). So liegt der Fall hier. Die Klägerin macht gegenwärtig eine Ausbildung als Erzieherin, so dass sie den aktuellen Leistungsbezug nicht zu vertreten hat. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nach Abschluss ihrer Ausbildung ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten kann. Denn die Arbeitsmarktchancen bei der von der Klägerin gewählten Ausbildung zur Erzieherin sind allgemein als gut einzuschätzen, so dass eine positive Prognose gestellt werden kann (vgl. HTK-StAR 1 § 10 StAG 1 zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 08/2012 Nr. 2.3).

Die Einbürgerung der Klägerin ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen.

Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140). Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Mit der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Behandlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.12.2009 - 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 302).

Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 1.11 - DVBl. 2012, 843).

Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Einbürgerungsbewerbers, die für die in dieser Bestimmung genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007- 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140).

Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 1.11 - DVBl. 2012, 843).

Im vorliegenden Verfahren wird der Klägerin allein vorgeworfen, dass sie im Jahr 2007/08 Vorstandsmitglied der "Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V." gewesen ist. Da eine Mindestqualität einer Unterstützungshandlung nicht erforderlich ist, läge in Bezug auf diese Vorstandstätigkeit objektiv eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor, wenn man davon ausginge, dass es sich bei der "Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V." um eine Vereinigung handelt, die einbürgerungsschädliche Bestrebungen verfolgt. Dies ist jedoch sehr zweifelhaft. In Bezug auf die "Muslimische Jugend in Stuttgart e.V." hat die Beklagte einbürgerungsschädliche Bestrebungen nicht benannt. Die "Muslimische Jugend in Stuttgart e.V." ist allerdings gemäß § 4 Nr. 3 der Satzung ein Zweigverein des Hauptvereins "Muslimische Jugend in Deutschland e.V."; weiter ist nach dieser Bestimmung ein Mitglied der "Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V." gleichzeitig Mitglied beim Hauptverein "Muslimische Jugend in Deutschland e.V.". Ob die in den Verfassungsschutzberichten gegenüber der "Muslimischen Jugend in Deutschland e.V." vorgebrachten Erkenntnisse bzw. Behauptungen tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG begründen, erscheint zweifelhaft (vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.02.2012 - 1 K 237.10 - juris -, das bestimmte Aussagen des Verfassungsschutzberichtes des Bundes aus dem Jahr 2009 beanstandet hat).

Diesen Fragen und Zweifeln braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn im Falle der Klägerin fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin etwaige verfassungsfeindliche Ziele und Absichten subjektiv erkennen konnte oder musste bzw. sie nach ihrem Kenntnis- und Wissensstand den Verdacht hegen musste, dass die "Muslimische Jugend in Stuttgart e.V." bzw. die "Muslimische Jugend in Deutschland e.V." andere als religiöse und soziale Ziele verfolgt (hat).

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin eine Nähe des Vereins "Muslimische Jugend in Deutschland e.V." zur IGD nicht erkannt hat und sie ausschließlich das Ziel verfolgt hat, die Integration muslimischer Mädchen zu fördern. Ihre diesbezüglichen Einlassungen hält das Gericht nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände für glaubhaft. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, sie sei als Vorstandsmitglied allein für die Leitung einer Jugendgruppe zuständig gewesen und in den Vorstandssitzungen, an denen sie teilgenommen habe, seien lediglich Themen besprochen worden, die in der Jugendarbeit behandelt werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die im Schriftsatz des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 11.09.2012 aufgeführten Verbindungen zwischen der "Muslimischen Jugend in Deutschland e.V." und der IGD gekannt hat, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Gericht glaubt der Klägerin, dass sie keine aktive Vorstandsarbeit geleistet hat, die über die Leitung einer Jugendgruppe hinausging, und dass sie trotz dieser "Vorstandstätigkeit" keine Kenntnis von einer Nähe des Vereins "Muslimische Jugend in Deutschland e.V." zur IGD hatte. Die Einlassung der Klägerin, ihre "Vorstandstätigkeit" habe sich darauf beschränkt, eine Jugendgruppe zu leiten, ist schlüssig. Sie steht in Einklang mit dem Eindruck, den die "Muslimische Jugend in Deutschland e.V." auf ihrer Homepage vermittelt. Für die Richtigkeit der Einlassungen der Klägerin spricht auch, dass sich das Vereinsleben vornehmlich in Freizeitaktivitäten vollzogen hat. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Einlassungen, dass die Klägerin in politischen Zusammenhängen nicht aufgefallen ist, weder in der Zeit vor ihrer Tätigkeit in der "Muslimischen Jugend in Stuttgart e.V." noch während dieser Zeit oder danach. Dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg liegen keinerlei Erkenntnisse über eine aktive politische Tätigkeit oder Überzeugung der Klägerin oder ihren Besuch einer politischen Veranstaltung vor, obwohl der Verein "Muslimische Jugend in Stuttgart e.V." offensichtlich beobachtet wird. Hiernach kann nicht angenommen werden, dass mit der Vorstandsmitgliedschaft (automatisch) eine Information aller Vorstandsmitglieder über sämtliche Verbindungen der "Muslimischen Jugend in Deutschland e.V." zu anderen Organisationen verbunden gewesen ist. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Vorstandsmitglied ohne Weiteres erkennen muss, dass eine Organisation Bestrebungen verfolgt, die nach Auffassung von Verfassungsschutzbehörden verfassungsfeindlich sind. [...]