Bei § 1a AsylbLG handelt es sich um eine Sanktionsvorschrift, vergleichbar mit den Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in § 26 SGB XII. Bei der Kürzung auf das unabweisbar Gebotene bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Leistungshöhe hat sich am Rechtschutz nach § 28 SGB XII zu orientieren, wobei allein der Kostenanteil für das soziokulturelle Existenzminimum in Abzug gebracht werden darf.
[…]
Die Antragstellerin bat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG. Der Antragsgegner hat ihr zu Recht Leistungen nach § 1a AsylbLG bewilligt, allerdings in zu geringem Umfang.
Die Antragstellerin ist Ausländerin, hält sich tatsächlich in Deutschland auf und besitzt eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes. Damit ist sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt.
Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Umständen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Die Antragstellerin hat bisher bei der Passbeschaffung nicht hinreichend mitgewirkt, so dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dies ist zwischen der Beteiligten auch nicht streitig. Insbesondere ist auch der Bescheid, mit dem erstmals eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG erfolgt ist, nicht angefochten worden.
Damit bemisst sich die der Antragstellerin zustehende Leistung danach, was im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Das Gesetz gibt diesbezüglich keine konkreten Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit die Höhe der "Regelleistung" nach § 3 AsylbLG auf der Grundlage des physischen und soziokulturellen Existenzminimums bemessen. Da das Existenzminimum für alle Menschen in vergleichbarer Situation grundsätzlich gleich zu bewerten ist, es aber derzeit keine genauen Regelungen zur Leistungshöhe im AsylbLG gibt, sind nach dieser Rechtsprechung für die Bestimmung der Leistungshöhe die Vorschriften über die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) heranzuziehen. Zur Höhe der Leitung nach § 1a AsylbLG enthält das Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine Vorgaben. Es besteht allerdings ein Unterschied zwischen dem Regelbedarf und einer Leistung, die unabweisbar geboten ist. Bestimmte Leistungen, die im Regelbedarf enthalten sind, aber allein der Befriedigung des soziokulturellen Existenzminimums dienen, sind nicht unabweisbar geboten.
In Anlehnung an das SGB XII ergibt sich damit für die Antragstellerin folgendes:
Die Antragstellerin ist erwachsen, führt keinen eigenen Haushalt und auch nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt. Damit ist sie der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen. Für Dezember 2012 ergibt sich hieraus nach der Anlage zu § 28 SGB XII ein Regelbedarf von 299 € (80 % von 374 €). Im Falle der Antragstellerin ist allerdings zu berücksichtigen, dass ihr Leistungen für Energie sowie für Möbel und Haushaltsgegenstände neben dem Barbetrag als Sachleistung gewährt werden. Von dem Regelbedarf von 299 Euro ist mithin ein Abzug in Höhe des Anteils am Regelbedarf vorzunehmen, der diesen als Sachleistung gewährten Leistungen entspricht. Es handelt sich hierbei nicht um eine Kürzung der Leistung, denn der entsprechende Bedarf ist bereits über die Sachleistung gedeckt. Die Berechnung ist mit Hilfe des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) vorzunehmen.
In der Bedarfsstufe 1 sind nach § 5 Abs. 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes - ausgehend von einem Gesamtbedarf von 361,81 € zum Zeitpunkt der Datenerhebung - in der Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 € und in der Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte) 27,41 € monatlich berücksichtigt. Diese sind nach dem oben Gesagten vom Regelbedarf abzuziehen. Damit ergibt sich eine Leistungshöhe von 304,16 €.
Im Rahmen der Regelbedarfsermittlung wurden auch Kosten berücksichtigt, die nicht dem physischen, sondern denn soziokulturellen Existenzminimum zuzurechnen sind. Die Leistungseinschränkung des § 1a AsylbLG erlaubt die Einschränkung der Leistung auf das Unabweisbare. Leistungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9) sowie für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (Abteilung 11) sind jedenfalls nicht zum Bestreiten des physischen Existenzminimums erforderlich und deshalb nicht unabweisbar. Aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, die Verbrauchsausgaben hierfür (39,96 € für Abteilung 9 und 7,16 € für Abteilung 11) ebenfalls in Abzug zu bringen.
Damit beträgt die maßgebliche Leistungshöhe in Bedarfsstufe 1 257,04 €. Da die Antragstellerin der Bedarfsstufe 3 angehört und die Leistung für diese Bedarfsstufe 80 % der Bedarfsstufe 1 beträgt, ergibt sich für sie nach der Regelbedarfs-Ermittlung ein Wert von 205,63 €.
Da über die jährliche Anpassung der Regelsatz für die Bedarfsstufe 1 in 2012 374 € beträgt, ist die nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz ermittelte Leistungshöhe entsprechend anzupassen. Hierzu sind die Werte aus der Regelbedarfsermittlung mit den in 2012 geltenden Werten ins Verhältnis zu setzen (361,81 € zu 374 € verhält sich wie 205,63 € zur gesuchten Leistungshöhe für 2012), es ergibt sich eine Leistungshöhe von 212,56 €.
Da der Antragstellerin vom Antragsgegner bisher 144,88 € bewilligt worden sind, besteht eine Differenz in Höhe von 67,68 €, die der Antragstellerin für den Monat Dezember 2012 vorläufig noch zu zahlen ist.
Ab Januar 201 beträgt die maßgebliche Leistungshöhe in der Regelbedarfsstufe 1 382 €, damit ist die Verhältnisrechnung auf der Grundlage dieses Wertes vorzunehmen, so dass sich ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 217,10 € ergibt. Der Antragstellerin sind mithin ab Januar 2013 vorläufig monatlich 217,10 € zu zahlen.
Soweit der Antragstellerin im tenorierten Umfang ein Leistungsanspruch zusteht, steht ihr auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund zur Seite. Die Antragstellerin erhält derzeit Leistungen in einer Höhe, mit denen sie ihr physisches Existenzminimum nicht decken kann. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist deshalb eine vorläufige Befriedigung ihrer Ansprüche unumgänglich.
Soweit die Auszahlung einer über den ausgeurteilten Betrag liegenden Leistung begehrt wird, war der Antrag abzulehnen. Bei der Leistungseinschränkung des § 1a AsylbLG handelt es sich um eine Sanktionsvorschrift, vergleichbar den Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in § 26 SGB XII. Die in § 1a AsylbLG vorgesehene Leistungseinschränkung kann durch den Leistungsberechtigten jederzeit beendet werden, indem er das von ihm erwartete und zumutbare Verhalten nachholt. Das Recht auf Menschenwürde wird nicht dadurch verletzt, dass für einen Zeitraum, dessen Dauer der Leistungsberechtigte selbst durch sein Verhalten bestimmt, eine Leistung wegen eines vom Gesetzgeber als Fehlverhalten eingestuften Verhaltens gekürzt wird. Wenn eine derartige Kürzung bereits gegen die Menschenwürde verstieße und nicht gerechtfertigt wäre, wären Sanktionen nach § 26 SGB XII sowie nach den §§ 31 ff. SGB II ebenfalls unzulässig. Durch § 1a AsylbLG wird die Verhältnismäßigkeit der Leistungseinschränkung bereits dadurch gewahrt, dass jeder Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG es selbst in der Hand hat, ob die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG überhaupt vorliegen und wenn ja, für welche Dauer. Es bestehen aus diesem Grund keine verfassungsrechtlichen Bedenken einer Absenkung der Leistung auf das Unabweisbare, das aber jedenfalls zumindest die physische Existenz sichern muss. Die Antragstellerin ist auch mit der Kürzung nicht schlechter gestellt als etwa ein Leistungsbezieher nach dem SGB II, der aufgrund einer Sanktion eine Kürzung seines Regelsatzes bis zu 30 % hinnehmen muss, ohne etwa Gutscheine zu erhalten. Bei einem Regelsatz von 299 € wären einen solchen Leistungsbezieher 209,30 € auszuzahlen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass dieser trotz der Kürzung aus dem ihm noch verbleibenden Regelsatz die Kosten für Energie, Haushaltsgeräte usw. bestreiten muss, während die Antragstellerin diese Kosten zusätzlich zu ihrem Barbetrag erhält. [...]