Der Aufenthalt zu Studienzwecken in Deutschland ist seiner Natur nach zeitlich begrenzt und erlaubt grundsätzlich nicht die Annahme, der Ausländer werde auf unabsehbare Zeit hier leben, so dass die Aufenthaltsbeendigung ungewiss ist.
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2. Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist die Beklagte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Mutter vor ihrer Geburt der Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht volle acht Jahre im Inland hatte. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen im Bescheid der Beklagten vom 14.2.2011 (S. 3) und die des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2011 (unter II.) nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen werden. Auch mit der Klage hat die Klägerin nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen würde, sondern im Wesentlichen die Begründung ihres Widerspruchs wiederholt. Ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass die damalige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, da der Aufenthaltszweck seiner Natur nach zeitlich begrenzt war, denn dies ist bei Studienaufenthalten regelmäßig der Fall. Ein solcher lässt erkennen, dass der Ausländer hier zu Studienzwecken und mithin vorübergehend verweilt. Diese Umstände erlauben grundsätzlich nicht die Annahme, der Ausländer werde auf unabsehbare Zeit hier leben, sodass die Aufenthaltsbeendigung ungewiss ist. Auch wenn die Mutter der Klägerin subjektiv die Absicht hatte, sich auf unabsehbare Zeit in Deutschland aufzuhalten, gab ihr die Aufenthaltsbewilligung dazu nicht die Möglichkeit. Selbst wenn sie mithin subjektiv etwas anderes beabsichtigt gehabt hätte, so fehlten ihr dazu zur damaligen Zeit die rechtlichen Möglichkeiten.
Auch hat die Mutter nicht erkennen lassen, dass sie tatsächlich etwas anderes beabsichtigt. Die Beklagte konnte davon weder ausgehen noch dies annehmen. Bei den maßgeblichen Antragstellungen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde als Aufenthaltszweck Studium angegeben und mithin ein Zweck, der gerade nicht erkennen lässt, dass die Mutter der Klägerin beabsichtigte, hier auf unabsehbare Zeit zu verweilen. Die Bescheinigung, die sie für die Unterkunft vorgelegt hat, bezog sich auch die Überlassung eines Zimmers für die Zeit des Studiums. Die von einem Dritten vorgelegte Verpflichtungserklärung für die Übernahme von Aufwendungen der dort näher bezeichneten Art bezog sich auf die Dauer des erforderlichen Studienaufenthalts. An diese Angaben der Mutter der Klägerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen knüpft die erteilte Aufenthaltsbewilligung an. Soweit mit der Klageschrift vorgetragen wird, bereits seit April 2002 habe die Mutter einen dauerhaften Aufenthalt begründen wollen, war dies mit dem zuvor erteilten Aufenthaltstitel nicht möglich.
Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 4, §§ 18 ff. AufenthG. Diese im Ermessen stehende Verlängerungsmöglichkeit der Aufenthaltserlaubnis setzt unter weiteren engen Voraussetzungen den erfolgreichen Abschluss des Studiums voraus, die hier erteilte Aufenthaltsbewilligung hat jedoch einen anderen Zweck, die Durchführung des Studiums. Letzte lässt noch nicht erkennen, dass für den jeweiligen Studenten auch der weitere Aufenthalt nach den o.a. Regelungen möglich wird. [...]