Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Entscheidungserhebliche offene Sachfragen sind daher im Prozesskostenhilfeverfahren ebenso wenig zu klären wie schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen.
Die Frage, ob und wenn ja, in welcher Weise der Kostenhaftung eines im Zeitpunkt der Abschiebung minderjährigen Ausländers nach §§ 66, 67 AufenthG die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB entgegen stehen kann, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
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Der Kläger ist nach der von ihm vorgelegten "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur in Raten aufzubringen.
Seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2011 über die Heranziehung zu Kosten seiner Abschiebung in Höhe von 2.069,52 EUR bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte selbst hat mit Schriftsatz vom 28. September 2011, dort S. 3, eingeräumt, dass die Heranziehung des Klägers zu Kosten in Höhe von jedenfalls 114,24 EUR rechtswidrig ist.
Hinsichtlich der Heranziehung zu weiteren 1.955,28 EUR ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 m.w.N.). Entscheidungserhebliche offene Sachfragen sind daher im Prozesskostenhilfeverfahren ebenso wenig zu klären wie schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen. Deren Klärung ist vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, 358 f.).
Hier hat der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend gemacht, seiner Inanspruchnahme stehe der Rechtsgedanke des § 1629a BGB entgegen. Die hiermit verbundene Frage, ob und wenn ja, in welcher Weise der Kostenhaftung eines im Zeitpunkt der Abschiebung minderjährigen Ausländers nach §§ 66, 67 AufenthG die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB entgegenstehen kann, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht geklärt. [...]