BlueSky

OVG Bremen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Bremen, Urteil vom 15.01.2013 - 1 A 202/06 - asyl.net: M20405
https://www.asyl.net/rsdb/M20405
Leitsatz:

Haben Aussagen, die zu einer Ausweisung führen sollen, keinen inhaltlichen Bezug zu den Grundsätzen der innerstaatlichen Verfassungsordnung, so ist die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht gefährdet und eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenthG unzulässig.

Schlagwörter: freiheitliche demokratische Grundordnung, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Gefährdung der Sicherheit, Ausweisung, innerstaatliche Verfassungsordnung, innere Sicherheit, äußere Sicherheit, Islam, Islamisten,
Normen: AufenthG § 54 Nr. 5 a,
Auszüge:

[...]

2. Die Anfechtungsklage ist begründet. Sowohl die Ausweisung des Klägers (a.) als auch die nachträgliche Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis (b.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Aus diesem Grund war auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben (c.).

a. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig und war aufzuheben. Aus diesem Grund führte die Ausweisung nicht zu einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Die Beklagte stützt die Ausweisung des Klägers auf § 54 Nr. 5a AufenthG. Die Voraussetzungen der Regelausweisung sind nicht erfüllt (aa.). Auf die Vorschriften über eine Ermessensausweisung hat die Beklagte sich nicht gestützt (bb.).

aa. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG liegen nicht vor.

Nach § 54 Nr. 5a AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.

In tatsächlicher Hinsicht beruft sich die Beklagte auf den Inhalt von Freitagsgebeten im Zeitraum 16.07.2004 bis zum 21.01.2005, die der Kläger als Imam gehalten haben soll. Weitere Tatsachen, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen könnten, konnten nicht ermittelt werden. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen der bremischen Polizeibehörden insbesondere zu einer Pilgerreise des Klägers enthielten keinerlei Hinweise auf einen die Ausweisung rechtfertigenden Sachverhalt. Soweit die Beklagte sich zuletzt auf ein angeblich gegen den Kläger gerichtetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung bezog, konnte dieser Sachverhalt nicht mehr rekonstruiert werden, weil die Akte bereits vernichtet war. Nach Auskunft der Beklagten liegen auch den Sicherheitsbehörden keine weiteren Informationen über den Kläger vor. Im Hinblick auf die gegenwärtige Sachlage hat die Beklagte zudem erklärt, derzeit würden an den ägyptischen Staatsschutz keine Erkenntnisanfragen gerichtet, weil von den Sicherheitsbehörden in Ägypten keine Auskünfte an ausländische Behörden gegeben werden. Diesen aktuellen Erkenntnissen kommt deswegen Bedeutung zu, weil bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist, damit die Gerichte bei ihrer Entscheidung über die Anfechtung einer Ausweisung auf eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits überholte Tatsachengrundlage abstellen (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06; Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14/10). Hierauf sind die Beteiligten hingewiesen worden, ohne dass aktuellere Informationen verfügbar sind als diejenigen, die die Beklagte der angegriffenen Verfügung zugrunde gelegt hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist vor diesem Hintergrund zu unterscheiden: Denkbar ist, dass eine ursprünglich rechtswidrige Ausweisungsverfügung durch eine veränderte Sachlage inzwischen rechtmäßig geworden ist. Hierfür fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten. Ob eine ursprünglich rechtmäßige Ausweisungsverfügung allein durch Zeitablauf rechtswidrig werden kann, weil es an aktuellen Erkenntnissen über den Kläger fehlt, bedarf dagegen keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man unterstellte, die ursprünglichen Erkenntnisse über den Kläger seien zutreffend, trugen sie die verfügte Ausweisung nicht.

Der Inhalt der von der Beklagten dokumentierten Freitagsgebete erfüllt den Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die von der Beklagten teilweise in wörtlicher und teilweise in indirekter Rede wiedergegebenen Aussagen tatsächlich vom Kläger stammten, was dieser nach wie vor bestreitet. Weder hätte der Kläger durch diese Aussagen die freiheitliche demokratische Grundordnung (1.) oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (2.) gefährdet. Er hätte hierdurch auch nicht öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen (3.). Auf einen anderen Regelausweisungstatbestand beruft sich die Beklagte nicht. Hierfür wäre auch nichts ersichtlich.

(1.) Selbst wenn die Beklagte die Inhalte der Freitagsgebete zutreffend wiedergegeben hat, lag eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vor. Es fehlt bereits an einer Betroffenheit des Schutzgutes.

Die Auslegung der verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 54 Nr. 5a AufenthG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt. § 54 Nr. 5a AufenthG entspricht auf Tatbestandsseite wortgleich § 46 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354 – im Folgenden "AuslG 1990"). Durch Art. 11 Nr. 3 und 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) erfolgte die Heraufstufung zum Regelausweisungstatbestand (vgl. insoweit § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes). Die ersten beiden Alternativen (Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland) fanden sich bereits in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes vom 28.04.1965 (BGBl. I S. 353 - im Folgenden "AuslG 1965"; vgl. zur Rechtsentwicklung zusammenfassend Alexy im Hk-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 54 AufenthG Rn. 31).

Das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst die Grundsätze der innerstaatlichen Verfassungsordnung (BVerwG, Urt. v. 31.05.1994 - 1 C 5/93 – juris Rn. 21 m.w.N. zu § 46 Nr. 1 AuslG 1990). Diese Verfassungsordnung stellt unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit dar. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung zählt unter anderem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten (vgl. im Einzelnen BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 – juris Rn. 38 - SRP-Verbot).

Die Aussagen, die die Beklagte dem Kläger vorhält, haben keinen inhaltlichen Bezug zu diesen Grundsätzen der innerstaatlichen Verfassungsordnung. Die meisten Aussagen betreffen den Palästina-

Konflikt, daneben auch die militärische Situation im Irak und in Afghanistan. Über einen ausdrücklichen Inlandsbezug verfügt nur das Freitagsgebet vom 10.09.2004, in dem der Kläger an die Gemeinde appelliert haben soll, das Zusammenleben mit "Ungläubigen" lediglich oberflächlich zu gestalten. Zwar dürfe man mit ihnen essen und trinken. Man dürfe mit ihnen aber sexuell nicht verkehren, weil ihre Lebensformen islamischen Reinlichkeitsvorschriften widersprächen und sie im Sinne "des wahren Islam" "stinken". Dieser letzten Aussage mag ein kränkender oder auch ehrverletzender Gehalt zukommen (vgl. konkret zu dieser Aussage auch Kießling, Die Abwehr terroristischer und extremistischer Gefahren durch Ausweisung, Baden-Baden 2012, S. 329). Eine einzelne Aussage kann aber, selbst wenn sie beleidigenden Inhalts sein sollte, noch nicht das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung betreffen, weil eine grundsätzliche Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung (einschließlich der Achtung vor der unantastbaren Würde des Einzelnen) durch sie nicht zum Ausdruck gebracht wird.

(2.) Eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liegt ebenfalls nicht vor. Auch insoweit fehlt es bereits an einer Betroffenheit des Schutzguts.

Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwGE 96, 86, 91 ff. m.w.N.) enger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit nach allgemeinem Polizeirecht. Sie umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt sich insoweit an die strafrechtlichen Begriffsbestimmungen des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB an (BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - juris Rn. 17). Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist danach betroffen, wenn die Fähigkeit der Bundesrepublik beeinträchtigt ist, sich gegen Angriffe von innen oder außen zur Wehr zu setzen. Im Falle der äußeren Sicherheit zielen solche Bestrebungen auf eine Erschütterung der Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik ab (vgl. zu allem BGH NStZ 1988, S. 215; BGH, Urt. v. 28.02.1979 - 3 StR 14/79 (S) - juris Rn. 16).

Keine der dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen hat einen Bezug zu der so verstandenen inneren Sicherheit. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Regelausweisungstatbestandes auch dann gefährdet sein kann, wenn ihre Bevölkerung durch Terrorakte oder andere erhebliche Straftaten bedroht wird, wie es Ziffer 54.2.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.09.2009 (GMBl. S. 878) entspricht. Im Rahmen des § 54 Nr. 5a AufenthG werden solche Sachverhalte jedenfalls durch die Tatbestandsalternativen der Beteiligung an Gewalttätigkeiten, des öffentlichen Aufrufs zur Gewaltanwendung und der Drohung von Gewaltanwendung bei der Verfolgung politischer Ziele aufgefangen (dazu sogleich).

Die Äußerungen betreffen auch nicht das Schutzgut der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für diejenigen Äußerungen, die den Widerstand bzw. "religiösen Verteidigungskampf" in Afghanistan zum Gegenstand gehabt haben sollen (23.07.2004, 30.07.2004, 06.08.2004 und 29.10.2004). Die Äußerungen richteten sich gegen die USA, England und Israel, ohne die Bundesrepublik Deutschland und die Streitkräfte der Bundeswehr zu erwähnen. Selbst wenn man annähme, sie richteten sich auch gegen die Bundesrepublik, zielten sie nicht auf die Erschütterung der Verteidigungsfähigkeit ab. Im Übrigen fordert der Regelausweisungstatbestand eine "Gefährdung" der äußeren Sicherheit. Der Begriff der Gefährdung ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17.03.1981 - I C 74.76 – juris Rn. 29 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965). Dafür muss eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen (BVerwG, a.a.O.). Hierfür ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich.

(3.) Durch die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen hat er auch nicht öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen, wie es der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG in seiner letzten hier in Betracht kommenden Alternative vorsieht.

Das Verhältnis zwischen den Alternativen der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik auf der einen und den Alternativen der gewaltsamen Verfolgung politischer Ziele auf der anderen Seite ist noch nicht restlos geklärt. Teilweise wird der Regelausweisungsgrund des öffentlichen Gewaltaufrufs lediglich als Unterfall der beiden Gefährdungsalternativen angesehen (so VG Berlin, Urt. v. 26.04.2007 – 35 A 426.04 – juris Rn. 73; VG Darmstadt, Urt. v. 18.11.2009 - 6 K 516/06.DA - juris Rn. 27; insoweit bestätigt durch Hessischer VGH, Urt. v. 16.11.2011 - 6 A 907/11 – juris Rn. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2011, § 54 AufenthG Rn. 43; vgl. auch Discher in GK-AufenthG, Stand August 2009, § 54 Rn. 583). Jedenfalls aber sind Überschneidungen zwischen den Tatbestandsalternativen möglich (so Alexy im Hk-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 54 AufenthG Rn. 36; Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 54 AufenthG Rn. 32). Entscheidungserheblich ist dies letztlich nicht. Selbst wenn dem Regelausweisungsgrund des öffentlichen Gewaltaufrufs eigenständige Bedeutung zukommt, wofür nach Normaufbau und dem bisherigen Verständnis der Gefährdungsalternativen einiges spricht, und sich deswegen das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung mit dem Inhalt des polizeirechtlichen Gefahrbegriffs auf den Gewaltaufruf nicht bezieht (so aber VG Berlin, Urt. v. 26.04.2007 – 35 A 426.04 – juris Rn. 73; eine Gefahr als Voraussetzung aller Tatbestandsalternativen des § 54 Nr. 5a AufenthG setzen auch die Anwendungshinweise nach Ziffer 54.2.2 sowie der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz voraus, BT-Drucks. 15/420, S. 70), bedarf auch der Aufruf zur Gewaltanwendung einer gewissen Konkretisierung. Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom 20.06.2005 aus einem systematischen Vergleich mit § 55 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) AufenthG und § 130 StGB abgeleitet (1 B 128/05, 1 B 119/05 – juris Rn. 22). Danach können an das "Aufrufen" (im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG) keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an das nur eine Ermessensausweisung rechtfertigende "Auffordern" (im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) AufenthG). Unter einer "Aufforderung" ist aber ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel zu verstehen, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn. 5b; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 130 Rn. 10 und § 111 Rn. 4a; BGH, Urt. v. 14.03.1984 – 3 StR 36/84 – juris Rn. 13). An dieser Rechtsprechung, der sich auch Kommentarliteratur angeschlossen hat (vgl. etwa Discher in GK-AufenthG, Stand August 2009, § 54 Rn. 583), ist aus den Gründen des zitierten Senatsbeschlusses festzuhalten.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Ein Aufrufen zu bestimmten Gewalttaten lässt sich den von der Beklagten bzw. den Sicherheitsbehörden dokumentierten Freitagsgebeten nicht entnehmen. Der Zusammenhang, in dem die verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 54 Nr. 5a AufenthG stehen, spricht zudem dafür, dass (auch) der Gewaltaufruf einen Inlandsbezug aufweisen muss. Äußerungen, die auf Gewalttaten im Inland abzielen, sind nicht dokumentiert. Allenfalls könnte dem Freitagsgebet vom 29.10.2004 eine Andeutung hierauf entnommen werden, weil insoweit (ohne die Bundesrepublik zu erwähnen) ein weltweiter religiöser Verteidigungskampf beschworen worden sein soll. Einer Entscheidung bedarf dies nicht, weil die dokumentierten (aggressiven) Äußerungen mit ihrem dauernden Bezug auf den "Kampf" und den "Widerstand" vor allem in Israel und dem Irak eine abstrakte Ebene nicht verlassen. Es fehlt es an einem ausdrücklichen Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen bzw. es ist – soweit man § 54 Nr. 5a AufenthG als einheitlichen Gefährdungstatbestand begreift (siehe oben) – für eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts nichts ersichtlich.

Soweit die Beklagte sich für eine andere Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung der inneren Sicherheit und den öffentlichen Gewaltaufruf, ausspricht, überzeugt dies nicht. Die Beklagte ist der Ansicht, das bisherige Verständnis des gesetzlichen Tatbestandes sei unter Berücksichtigung jüngerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Radikalisierung islamistischterroristischer Straftäter zu eng. Das Grundmodell der Radikalisierung bestehe aus den drei Hauptkomponenten Unmut, Ideologisierung und Mobilisierung, wobei dieser Radikalisierungsprozess keinen Automatismus darstelle und im Einzelfall anders verlaufen könne. Der Phase der Ideologisierung komme jedenfalls eine zentrale Rolle in diesem Prozess zu. Durch seine Prediginhalte sei der Kläger an einem zentralen Punkt der ideologischen Indoktrinierung tätig gewesen. Vor dem Hintergrund des typischen Radikalisierungsprozesses islamistischer Extremisten begründeten bereits die Predigten des Klägers eine Gefahr für die innere Sicherheit bzw. stellten einen öffentlichen Gewaltaufruf im Sinne des Regelausweisungstatbestandes dar. Eine solche, von dem bisherigen Normverständnis abweichende Auslegung ist insbesondere aus systematischen Gründen abzulehnen. Bereits die Betrachtung der verschiedenen Alternativen innerhalb des Regelausweisungstatbestandes ergibt, dass die Gefährdungsalternativen und der öffentliche Gewaltaufruf einer Konkretisierung bedürfen, weil sonst die verschiedenen Tatbestandsalternativen nicht mehr gleichgewichtig sind. Dies gilt insbesondere für die Nebeneinanderstellung des öffentlichen Gewaltaufrufs mit der Beteiligung an Gewalttätigkeiten. Daneben fokussiert sich die Beklagte mit ihrer Auslegung einseitig auf den Regelausweisungstatbestand und lässt außer Betracht, dass das deutsche Aufenthaltsrecht von einem abgestuften System der Ausweisungsgründe geprägt ist. Dies wird zum Beispiel deutlich, wenn sie eine Gefährdung der inneren Sicherheit mit der (vermeintlichen) Billigung terroristischer Taten begründen will, obwohl die Billigung (nur) solcher terroristischer Taten, die mit einem Verbrechen gegen den Frieden, mit einem Kriegsverbrechen oder mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit vergleichbar sind, unter bestimmten Umständen (lediglich) einen Ermessensausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG begründen kann. [...]