Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Leistungskürzungen nach § 1a Nr. 1 AsylbLG bestehen insbesondere darin, dass der Leistungsbezieher es nicht in der Hand hat, durch ein pflichtgemäßes Verhalten den ungekürzten Leistungsbezug wieder herbeizufürhen. Im Hinblick darauf welchen Stellenwert das Bundesverfassungsgericht der Sicherung des Existenzminimums mit dem Urteil vom 18.07.2012 zugebilligt hat, erscheint es unverhältnismäßig zu sein unter Berücksichtigung der Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Unterschreitung dieses Existenzminimums, eine zeitlich uneingeschränkte Kürzung zuzulassen.
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Die Antragsteller sind als Inhaber einer Duldung leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Bezüglich der Antragstellerin zu 4) liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Nr. 1 AsylbLG nicht vor, da diese in Deutschland geboren wurde. Auch bezüglich der Antragsteller zu 1-3) kann die Antragsgegnerin die Leistungskürzung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht auf § 1a Nr. 1 AsylbLG stützen. Zwar deuteten die Angaben der Antragstellerin zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin nach erfolgter Einreise im Jahr 2009 darauf hin, dass das prägende Motiv der Antragsteller bei der Einreise der Erhalt von Sozialleistungen in Deutschland war. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Regelung des § 1a Nr. 1 AsylbLG verfassungsgemäß ist.
Nach Auffassung des Gerichtes können schon gewisse Zweifel bestehen, ob die Leistungskürzung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG verfassungswidrig ist, weil mittels dieser Regelung in unzulässiger Weise das Existenzminimum aus migrationspolitischen Erwägungen abgesenkt werden könnte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13.07.2012, Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11; Rothkegel in: ZAR 2012, 357 ff., 366). Vor allen Dingen aber beruhen die Zweifel des Gerichtes an der Verfassungsgemäßheit der Norm auf dem Umstand, dass die Leistungskürzung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG zeitlich unbegrenzt erfolgt und die Leistungsbezieher es nicht in der Hand haben, durch ein pflichtgemäßes Verhalten den ungekürzten Leistungsbezug wieder herbeizuführen (vgl. Deibel in: ZFSH 2012, 582 ff., 589). Gerade in Hinblick darauf, welchen Stellenwert das Bundesverfassungsgericht der Sicherung des Existenzminimums mit dem Urteil vom 18.07.2012 zugebilligt hat, scheint es somit unter Berücksichtigung der Schwere des Grundrechtseingriffes durch die Unterschreitung dieses Existenzminimums möglicherweise unverhältnismäßig zu sein, eine zeitlich uneingeschränkte Kürzung zuzulassen. [...]