Es ist nicht gewährleistet, dass Schutzsuchende in Italien einen freien Platz in einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen bekommen und erreichen können.
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Soweit die Antragsgegnerin auf die Beschwerdeentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache MOHAMMED HUSSEIN u.a. ./. Niederlande und Italien vom 18. April 2013, 27725/10, Bezug nimmt, führt dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu einer anderen Entscheidung. Der Gerichtshof hat in die Beschwerde im Hinblick auf gravierende Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin einstimmig für unzulässig erklärt und angesichts dessen die Aussetzung der Rückschiebung zwar aufgehoben. Dabei ist der vom Gerichtshof entschiedene Sachverhalt allerdings nicht annähernd mit dem hier zu beurteilenden zu vergleichen. Die dortige Beschwerdeführerin war entgegen ihren anfänglichen Behauptungen tatsächlich in einem Aufnahmezentrum (CARA) untergebracht worden und hatte kurz nach ihrer Einreise im Jahr 2008 in Italien subsidiären Schutz und eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis erhalten, während dem Antragsteller ausweislich seiner Versicherung an Eides Statt offensichtlich nicht die ihm zustehende Rechte im Asyl-/Schutzverfahren gewährt wurden.
Wenn die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang und bei landesweiter Betrachtung der Situation der Flüchtlinge in Italien Engpässe hinsichtlich der Aufnahmekapazitäten der entsprechenden Einrichtungen bestreitet, bleibt festzuhalten, dass nach Prüfung in diesem Eilverfahren unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Erkenntnisquellen und der durch die glaubhaft gemachten Bekundungen von Antragstellern gerichtsbekannten Zustände im italienischen Asyl-/Schutzverfahren offenbar nicht gewährleistet ist, dass Schutzsuchende in Italien auch einen der freien Plätze zugewiesen bekommen und erreichen können. Stattdessen ist ein rechtlich fragwürdiges Verfahren des italienischen Staates bekannt geworden, wonach er Flüchtlinge durch Aushändigung von mehreren Hundert Euro Bargeld und Ausstellung eines auf drei Monate befristeten sog. Schengenvisums veranlasst hat, das Land zu verlassen (vgl. u.a.: "Spiegel Online" vom 29. Mai 2013, "Afrikaner in Deutschland: Rom verteidigt Bargeldzahlung an Flüchtlinge"). [...]