VGH Bayern

Merkliste
Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 29.01.2014 - 10 CS 13.1996 - asyl.net: M21585
https://www.asyl.net/rsdb/M21585
Leitsatz:

Liegt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit noch nicht vor, steht dies der Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Zwar setzt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist dies jedoch im Hauptsacheverfahren zu klären.

Schlagwörter: Berufsausbildung, Ausbildung, Ausübung einer Beschäftigung, Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Zustimmung, Bundesagentur für Arbeit, Verlängerung, qualifizierte Berufsausbildung, Verlängerungsantrag, Aufenthaltserlaubnis,
Normen: AufenthG § 8 Abs. 1, AufenthG § 18 Abs. 2 S. 1, BeschV § 26, AufenthG § 39 Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

a) Als Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin am 12. Oktober 2011 beantragte Verlängerung ihrer zunächst bis 15. Oktober 2007 befristeten und später bis 15. Oktober 2009, 1. August 2011 und 15. Oktober 2011 verlängerten Aufenthaltserlaubnis für eine zuletzt bis 15. Oktober 2011 befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Bayreuth kommt § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG in Betracht.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung verlängert werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf dabei nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur verlängert werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nach § 18 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe verlängert werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann schließlich nach § 18 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung verlängert werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Ein Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 2 AufenthG darf schließlich gemäß § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur verlängert werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausbildungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist. Ob die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin danach verlängert werden kann, bedarf aber der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

aa) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG steht zunächst nicht entgegen, dass § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur zulässt, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Denn zwar lag ein solches Arbeitsplatzangebot zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 22. Mai 2013 ebenso wenig vor wie zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2013. Insbesondere war der Arbeitsvertrag über die Beschäftigung der Antragstellerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin zum 15. Oktober 2011 abgelaufen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG kam daher auf der Grundlage von § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ungeachtet dessen nicht mehr in Betracht, dass nach § 5 Nr. 1 BeschV in der seit dem 1. Juli 2013 geltenden Fassung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an wissenschaftliches Personal von Hochschulen keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf und auch nach § 5 Nr. 1 BeschV in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung (a.F.) nicht bedurfte. Jedoch liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot aus anderen Gründen vor. Denn die Antragstellerin hat am 31. August 2013 einen Arbeitsvertrag über ein am 1. September 2013 beginnendes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Sie wird damit zur Pflegeunterstützung bei Demenz und vor allem zur Begleitung beim Einkaufen und bei Spaziergängen und zur Hilfe im Haushalt eingestellt.

Dass die Antragstellerin diese Tätigkeit bisher nur bis zum Hinweis der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2013 ausgeübt hat, sie dürfe lediglich eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich, nicht aber eine Pflegetätigkeit ausüben, steht der Annahme eines konkreten Arbeitsplatzangebots im Sinne von § 18 Abs. 5 AufenthG dabei nicht entgegen. Denn der Sohn der nach dem Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 zu betreuenden Demenzkranken hat mit Schreiben vom 19. November 2013 erklärt, er sei sehr daran interes - siert, dass die Antragstellerin die Tätigkeit bei seiner Mutter wieder aufnehme, und er sei bereit, den Umfang der Beschäftigung aufzustocken, so dass die Antragstellerin einen Monatslohn von 1.674,- Euro brutto und 1.336,17 Euro netto erhalte.

bb) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheitert außerdem auch nicht offensichtlich daran, dass sie nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur erfolgen darf, wenn eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist. Denn soweit dies bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren beurteilt werden kann, bedarf es für die Tätigkeiten, zu denen sich die Antragstellerin im Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 verpflichtet hat, keiner Berufsausübungserlaubnis. Zwar handelt es sich bei den von der Antragstellerin zu übernehmenden Tätigkeiten der Begleitung beim Einkaufen und Spaziergängen und der Hilfe im Haushalt zur Unterstützung der Pflege einer Demenzkranken um Tätigkeiten, die möglicherweise auch von der Tätigkeit eines Altenpflegers umfasst sein könnten. Abgesehen davon, dass es bei diesen Tätigkeiten jedoch nicht um die eigentliche Pflege, sondern um Tätigkeiten geht, die für sich genommen wohl keiner besonderen Qualifikation bedürfen, darf nach § 1 Satz 1 AltPflG die Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" zwar nur derjenige führen, dem die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Damit ist es aber anderen Personen nicht verboten, die in § 3 AltPflG beschriebenen Berufsaufgaben eines Altenpflegers oder einer Altenpflegerin wahrzunehmen. Sie dürfen dies nur nicht unter der durch § 1 Satz 1 AltPflG geschützten Berufsbezeichnung tun (vgl. BVerfG, U.v. 24.10.2002 – 2 BvR 1/01 – juris Rn. 255).

cc) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung auch nicht nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen.

Bei den von der Antragstellerin nach dem Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 zur Unterstützung der Pflege einer Demenzkranken zu leistenden Tätigkeiten der Begleitung beim Einkaufen und Spazierengehen sowie der Hilfe im Haushalt handelt es sich jeweils um Tätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Denn eine qualifizierte Berufsausbildung liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV nur vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Einer solchen Berufsausbildung bedürfen die genannten Tätigkeiten, die nicht die eigentliche Pflegetätigkeit darstellen, sondern diese ausdrücklich nur unterstützen sollen, jedoch wohl nicht. Jedenfalls hat § 21 BeschV a.F. hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs als Beschäftigungen angesehen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Denn die solche Beschäftigungen betreffende Regelung des § 21 BeschV a.F. befindet sich im Abschnitt 2 der Beschäftigungsverordnung in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung, der die Überschrift "Zustimmungen zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen" trägt.

Darüber hinaus ist die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzende Beschäftigung der Antragstellerin aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zulässig, wie § 18 Abs. 3 AufenthG dies voraussetzt. Denn nach § 26 BeschV kann für Staatsangehörige der Republik Korea wie die Antragstellerin die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

dd) Dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit noch nicht vorliegt, weil die Antragsgegnerin sie bisher nicht beteiligt hat, steht der Möglichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ebenfalls nicht entgegen. Zwar setzt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Ob die Zustimmung im Rahmen fehlerfreier Ermessensausübung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden kann, ist jedoch in dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren zu klären, in dem die Bundesagentur für Arbeit notwendig beizuladen ist und in dem die Zustimmung der Bundesagentur gegebenenfalls durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2013, § 39 AufenthG Rn. 83). Im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung muss hingegen offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Erteilung der Zustimmung erfüllt sind. Insbesondere kann nicht geklärt werden, ob sich durch die Beschäftigung der Antragstellerin nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG), ob für die der Antragstellerin angebotene Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder Ausländer, die Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG) und ob die Antragstellerin zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). [...]