VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Urteil vom 18.12.2013 - 5 K 310/12 DA (= ASYLMAGAZIN 5/2014, S. 172 ff.) - asyl.net: M21758
https://www.asyl.net/rsdb/M21758
Leitsatz:

1. Ein im Bundesgebiet geborenes türkisches Kind einer Asylbewerberin hält sich nach § 2 Abs 2 DVAuslG i.V.m. Art. 13 ARB 1/80 bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern es innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt einen Nationalpass oder einen als Passersatz zugelassenen Kinderausweis erhält und der türkische Vater Arbeitnehmer ist.

2. Die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 setzt nicht voraus, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers selbst einer Beschäftigung nachgeht.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Befreiungstatbestand, allgemeine Feststellungsklage, Feststellungsklage, türkische Staatsangehörige, Türkei, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Stillhalteklausel, Stand-Still-Klausel, Abschiebungsandrohung, Ausreisepflicht, Rechtsschutzinteresse, abgelehnter Asylantrag, Asylverfahren,
Normen: VwGO § 43 Abs. 1, DVAuslG 1990 § 2 Abs. 2, ARB 1/80 Art. 13, AuslG 1990 § 3 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 33 S. 1, AufenthG § 81 Abs. 2 S. 2,
Auszüge:

[...]

Die Feststellungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er sich aufgrund des Befreiungstatbestandes des § 2 Abs. 2 DV AuslG 1990 i.V.m. Art. 13 ARB 1/80 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVAuslG 1990 bedurften die Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Jugoslawien, Marokko, der Türkei und Tunesien, die einen Nationalpass oder einen als Passersatz zugelassenen Kinderausweis besaßen, keiner Aufenthaltsgenehmigung,

1. wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollten oder

2. solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besaß.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist. Denn er ist seit dem 31.10.2011 im Besitz eines Nationalpasses und der Vater hatte bereits im Zeitpunkt der Geburt des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis. Die Befreiung erforderte lediglich, dass sich zumindest ein Elternteil im Bundesgebiet aufhält und über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Insoweit war nicht erforderlich, dass auch die Mutter im Besitz eines Aufenthaltstitels war (ausführlich zu dem Gesetzeszweck HessVGH, B. v. 07.02.1996 - 12 TG 2525/95 - juris, Rn. 7 ff.).

Der Kläger erfüllt daher mit Erhalt des türkischen Nationalpasses am 31.10.2011 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 DVAuslG 1990. Zu diesem Zeitpunkt konnte sich der Kläger auch (noch) auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen.

Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedsstaaten der EU und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Art. 13 ARB 1/80 verbietet damit die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (EuGH, U. v. 17.09.2009 - C-242/06 - Sahin, Rn. 63). Wie der EuGH wiederholt entschieden hat, sind mit Beschränkungen im Sinne dieser Vorschrift keineswegs nur Verschlechterungen gemeint, die unmittelbar auf den Zugang zum Arbeitsmarkt abzielen (a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 13.01.2012 - 2 M 201/11 - juris). Erfasst werden auch sämtliche Regelungen, die Aufenthaltsrechte als Voraussetzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt einschränken bzw. ihren Erwerb erschweren. So kann beispielsweise die Einführung von Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine verbotene Beschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 beinhalten (EuGH, U. V. 17.09.2009 - C-242/06 - Sahin, LS).

Maßgeblich für diesen Vergleich ist die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80; BVerwG, U. v. 19.03.2013 - 1 C 12.12 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Dabei interpretiert der EuGH den Bezugszeitpunkt für "neue Beschränkungen" dynamisch (EuGH, U. v. 09.12.2010 - C-300/09 und C-301/09 -, Toprak und Oguz, Rn 62). Danach werden von der Stillhalteklausel nicht nur nachteilige Veränderungen der zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. Dezember 1980 bestehenden arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Situation erfasst, sondern auch spätere Rücknahmen oder Verschlechterungen einer erst nach 1980 gewährten Vergünstigung. Denn Art. 13 ARB 1/80 ziele darauf ab, "dadurch günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer [zu] schaffen, dass den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheit einzuführen, um die schrittweise Herstellung dieser Freiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht zu erschweren. ..." Es muss daher auch gewährleistet sein, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem verfolgten Ziel entfernen, wenn sie Bestimmungen ändern, die sie in ihrem Gebiet nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 zugunsten der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer erlassen haben.

Mit anderen Worten: Die Stillhalteklausel soll einen zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei einmal erreichten Rechtsstandard Iosgelöst vom Einzelfall auf (mindestens) diesem Niveau fixieren und für die Zukunft gegenüber neuen Beschränkungen veränderungsfest machen (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., Art. 13 ARB 1/80 Rn. 66; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Rn. 1617; a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2004, D.52, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 14).

Der Erlass neuer Vorschriften steht allerdings dann nicht im Widerspruch zur Stillhalteklausel, wenn die neuen Vorschriften in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Unionsbürger Anwendung finden. Andernfalls befänden sich türkische Staatsangehörige in einer günstigeren Position als Unionsbürger, was gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 23. November 1970 (BGBl 1972 II S. 385) - Zusatzprotokoll (ZP) - verstieße, wonach der Republik Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen (EuGH, U. v. 17.09.2009, a.a.O., Rn. 67).

Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des Art. 13 ARB 1/80, da er sich seit seiner Geburt am 02.05.2013 ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhält. Was den Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Demir, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen (EuGH, U. v. 07.11.2013 - C-225/12 - Demir, Rn. 35).

Der Kläger, der am 02.05.2011 in Worms geboren wurde, hält sich seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der rechtmäßige Aufenthalt folgt unmittelbar aus einer analogen Anwendung des § 33 Satz 3 AufenthG. Denn diese Bestimmung regelt, dass der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt, gilt. Wird bereits der befreite Aufenthalt oder der rechtmäßige Aufenthalt, der auf einem Visum beruht, begünstigt, so gilt dies erst recht für den Aufenthalt eines Elternteils, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Die bestehende Regelungslücke - das Gesetz regelt ausdrücklich nur die Folgen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - kann durch eine analoge Anwendung des § 33 Satz 3 AufenthG sachgerecht geschlossen werden mit der Folge, dass der Aufenthalt eines Kindes nach der Geburt für die Dauer von sechs Monaten rechtmäßig ist, wenn die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 33 Satz 1 oder 2 AufenthG vorliegen.

Vorliegend kann sich der Kläger auf § 33 Satz 1 AufenthG berufen, da der Vater des Klägers im Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Gemäß § 33. Satz 1 AufenthG kann einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt.

Hingegen hatte der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen nach § 33 Satz 2 AufenthG. Denn weder war seine Mutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch war der Vater allein personensorgeberechtigt.

Die Beschränkung des rechtmäßigen Aufenthalts auf eine Frist von sechs Monaten ergibt sich aus § 81 Abs. 2. Satz 2 AufenthG. Danach muss ein im Bundesgebiet geborenes Kind innerhalb der Frist von sechs Monaten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen, um seinen weiteren Aufenthalt nach Ablauf der 6-Monats-Frist zu legalisieren, sofern die Ausländerbehörde in diesem Zeitraum nicht von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.

Der mit der Geburt im Bundesgebiet einhergehende rechtmäßige Aufenthalt ist nicht nur eine vorläufige, verfahrensrechtliche Rechtsposition. Eine derartige verfahrensrechtliche Rechtsstellung wäre nicht ausreichend, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 zu begründen. Denn insoweit hat der EuGH in der Rechtssache Demir bereits festgestellt, dass eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt (EuGH, U. v. 07.11.2013 - C-225/12 - Demir, Rn. 46). So kann die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, nicht als "ordnungsgemäß" eingestuft werden (EuGH, U. v. 07.11.2013 - C-225/12 - Demir, Rn. 47).

Da der rechtmäßige Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes analog § 33 Satz 3 AufenthG nicht die Folge eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, sondern kraft Gesetzes entsteht, liegt keine verfahrensrechtliche Rechtsstellung vor. Durch den rechtmäßigen Aufenthalt nach der Geburt wollte der Gesetzgeber der besonderen Beziehung zwischen dem Kleinkind und der Mutter unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Kind-Eltern-Beziehung Rechnung tragen. Schon bei der Vorgängervorschrift des § 33 AufenthG, dem § 21 Abs. 1 AuslG vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354), der seinem Wortlaut nach keine wesentlichen Unterschiede zu dem entscheidungserheblichen Inhalt des § 33 AufenthG enthält, wurde davon ausgegangen, dass durch die Vorschrift der besonderen Schutzbedürftigkeit im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer Rechnung getragen werden sollte (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 16.07.2002 - 1 C 8.02 - BVerwGE 116, 378, 383, Rn. 22). Diese Rechtslage wurde mit dem § 33 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) unverändert fortgeschrieben. Denn in der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift "dem besonderen Sachverhalt der Geburt im Bundesgebiet Rechnung" trägt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 83). Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) wurde die Norm als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 - BVerfGE 114, 357 ff.) dahingehend geändert, dass nicht mehr darauf abgestellt wird, ob zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter einen Aufenthaltstitel besitzt, sondern darauf, ob dies nur bei einem Elternteil (dann kann dem Kind abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden) oder ob dies bei beiden Elternteilen bzw. ggf. dem allein personensorgeberechtigten Elternteil (dann wird dem Kind von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt) der Fall ist (ausführlich zur Entstehungsgeschichte OVG des Landes Sachsen-Anhalt, B. v. 20.10.2011 - 2 O 161/11 - juris, Rn. 8). Eine Änderung der Zielrichtung des mit der Geburt vermittelten rechtmäßigen Aufenthaltsrechts des Kindes war damit nicht verbunden. Denn auch in der Gesetzesbegründung zu § 33 AufenthG 2007 wurde ausgeführt, dass bei der Ausübung des Ermessens in den Fällen des Satzes 1 "der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Gewährung der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Artikel 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft Rechnung getragen werden" soll (BT-Drs. 16/5065, S. 176).

Dient der rechtmäßige Aufenthalt des Kindes nicht der verfahrensrechtlichen Sicherstellung des Aufenthaltsrecht bis zu einer Entscheidung über den Aufenthaltsstatus des Kindes, sondern dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Gewährung der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft, so handelt es sich um ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80.

Etwas anderes gilt nur für den Zeitraum nach Auslaufen der 6-Monats-Frist. Denn ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt nur noch verfahrensbedingt rechtmäßig, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. Dies bedeutet zugleich, dass das Kind alle Anforderungen des § 2 Abs. 2 DVAuslG 1990 innerhalb der 6-Monats-Frist erfüllen muss, da es sich nur während dieses Zeitraums auf einen ordnungsgemäßen Aufenthalt und damit auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 beziehen kann.

Der Kläger erfüllte sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 DVAuslG innerhalb des 6-Monats-Zeitraums, der mit seiner Geburt am 02.05.2011 in Worms zu laufen begann. Denn er ist seit dem 31.10.2011 im Besitz eines türkischen Nationalpasses und der Vater hatte bereits im Zeitpunkt der Geburt des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt nicht voraus, dass der Kläger Zugang zum Arbeitsmarkt anstrebt (HessVGH, B. v. 10. 10.2013 - 9 B 1648/13 - juris; Dienelt, in OK-MNet-ARB-1/80, Rn. 32 f. zu Art. 13 ARB 1/80; ders. in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10 Aufl. Rn. 32 zu Art. 13 ARB 1/80). Trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts des Art. 13 ARB 1/80 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stillhalteklausel nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Angehörige selbst auch ordnungsgemäß beschäftigt ist. Eine derartige Einschränkung würde dem Zweck des ARB 1/80 zuwiderlaufen, der gerade auch die Familienzusammenführung fördern wollte, ohne die Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu knüpfen. Denn der EuGH hat in der Rechtssache Eyüp (EuGH, U. v. 22.06. 2000 - Rs C-65/98 - InfAuslR 2000, 329 f.) die eigenständige Bedeutung der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geregelten Familienzusammenführung hervorgehoben, wonach diese Bestimmung bezweckt, "die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, dadurch zu erleichtern, dass die Familienangehörigen, die zu dem Wanderarbeiter ziehen durften, zunächst bei diesem leben dürfen und später zudem das Recht erhalten, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen".

Den beschäftigungsunabhängigen Zweck des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hat der EuGH in der Rechtssache Dülger nochmals hervorgehoben (EuGH, U. v. 19.07.2012 - C-451/11 - Dülger, Rn 39). Danach verfolgt die Regelung u.a. auch das Ziel durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen.

Setzt Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht voraus, dass der Familienangehörige jemals in den Arbeitsmarkt eintritt, so wäre es mit dem Sinn des Assoziationsratsbeschlusses unvereinbar bei Art. 13 ARB 1/80 die Ausübung einer Beschäftigung durch einen Familienangehörigen als zwingende Voraussetzung zu verlangen. Demgemäß unterfallen der Standstill-Klausel auch Familienangehörige, die lediglich - wie hier der Kläger mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, ohne selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern ihr Aufenthalt ordnungsgemäß ist (ebenso HessVGH, B. v. 10.10.2013 - 9 B 1648/13 - juris; Dienelt, in OK-MNet-ARB1/80, Rn. 32 f. zu Art. 13 ARB 1/80; ders. in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10 Aufl. Rn. 32 zu Art. 13 ARB 1/80).

Auch die Formulierung "keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt" weist nicht auf eine aufenthaltsrechtliche Beschränkung, sondern allein auf eine Begünstigung der Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt hin. Dass auch Familienangehörige erfasst werden, ist insoweit kein Wertungswiderspruch, da Art. 7 ARB 1/80 gerade auch dieser Personengruppe Zugangsrechte zum Arbeitsmarkt vermittelt. Schützt das Unterlassungsgebot aber seinem Wortlaut nach ausschließlich den unveränderten Zugang zum Arbeitsmarkt, so entfaltet es gleichwohl mittelbar aufenthaltsrechtliche Wirkungen, soweit ausländerrechtliche Maßnahmen zur Beeinträchtigung des Arbeitsmarktzuganges führen oder der Aufenthalt eines türkischen, Staatsangehörigen im Bundesgebiet beendet werden soll.

Hält sich der Kläger aufgrund des Befreiungstatbestandes des § 2 Abs. 2 DVAuslG 1990 seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so ist dieser rechtmäßige Aufenthalt auch nicht nachträglich durch Befristung entfallen. In der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt eine derartige Befristung bereits schon deshalb nicht, weil der Beklagte davon ausging, dass der Kläger sich nicht auf den Befreiungstatbestand berufen kann.

Die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung ist gleichfalls begründet. Auch wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 02.07.2013 gegenüber dem Kläger eine.neue Abschiebungsandrohung erlassen hat, die an die Stelle der Abschiebungsandrohung des Beklagten getreten ist, besteht seitens des Klägers ein Klarstellungsinteresse, dass aus der Abschiebungsandrohung nicht mehr vollstreckt werden darf.

Nach der Gesetzessystematik wird mit der Stellung eines Asylantrags grundsätzlich das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes tritt daher an die Stelle der zuvor seitens des Beklagten erlassenen Abschiebungsandrohung. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtswidrig sein sollte und im Verfahren (Az.: 3 K 908/13.DA.A) nachträglich aufgehoben wird.

Hat sich die in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Beklagten vom 16.02.2012 enthaltene Abschiebungsandrohung erledigt, so besteht seitens des Klägers gleichwohl ein Klarstellungsinteresse, nachdem die der Abschiebungsandrohung beigefügte Bedingung, der rechtskräftige Abschluss der Asylverfahren 3 K 1099/11.DA.A und 3 K 707/11.DA.A, eingetreten ist. Denn der Kläger war zu keinem Zeitpunkt ausreisepflichtig, so dass ihm die Abschiebung in die Türkei nicht angedroht werden durfte. [...]