Zurückschiebungshaft ist unzulässig, wenn Hinweise auf systemische Mängel im Asylverfahren des Mitgliedstaates, in den der Betroffene überstellt werden soll, in der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag nicht berücksichtigt wurden.
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Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, da die Anordnung der Haft rechtswidrig war, weil der Abschiebung des Betroffenen nach Bulgarien ein dauerndes Hindernis entgegenstand.
Es lagen schon von Anfang an dringende Gründe für die Annahme vor, dass eine Aufenthaltsbeendigung gegen den Willen des Betroffenen nicht binnen der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012, V ZB 96/11, zitiert nach juris, dort Rn. 8 f.).
Eine Abschiebung nach Bulgarien, wie sie von der Antragstellerin beabsichtige, dürfte nicht erfolgen, da nach dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 die Versorgungslage und rechtliche Situation der Asylbewerber aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren nicht mehr hinnehmbar sind. Danach fehlt den Asylbewerbern der Zugang zu Basisleistungen wie Nahrungsmittel und Gesundheitsversorgung. Sie laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Zudem bestehen schwerwiegende Probleme beim Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren.
Da die Antragstellerin, wie gerichtsbekannt ist, von diesem Bericht Kenntnis hat und die Antragstellerin keine Aussagen dazu trifft, warum diese Erkenntnisse unbeachtlich bleiben sollen oder gar andere Erkenntnisquellen vorlegt, die diesen Einschätzungen widersprechen, geht das Gericht davon aus, dass weitere Erkenntnisquellen für den Zeitraum bis Anfang April 2014 nicht vorhanden sind. Mittlerweile hat der UNHCR einen weiteren Bericht erstellt, der sich aber nur mit den Fortschritten auseinandersetzt. [...]