Ein Asylbewerber hat nicht lediglich ein schützenswertes Interesse daran, dass über seinen Asylantrag entsprechend den Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie entschieden wird, sondern auch daran, innerhalb einer angemessenen Frist Gewissheit über den Staat der Durchführung des Asylverfahrens und über dessen Ausgang zu erlangen.
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Der zulässige, insbesondere fristgerechte Antrag ist begründet.
Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 34a Abs. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Ziffer 3, Abs. 5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden. Außer der Wahl der Rechtsschutzform im vorläufigen Rechtsschutz sind durch die Neuregelung in § 34a AsylVfG Änderungen nicht eingetreten. Soweit ersichtlich, folgen die Gerichte der bisherigen Auslegung zu § 34a Abs. 2 AsylVfG. Danach ist die aufschiebende Wirkung der Klage u. a. dann anzuordnen, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Dies ergibt sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Norm [...].
Ungeachtet dessen ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Bescheid nach § 34a Abs. 1 AsylVfG auch dann anzuordnen, wenn für das Hauptsacheverfahren nicht auszuschließen ist, dass sich die Antragsgegnerin auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates i.S. eines "zuständigen Mitgliedsstaates" nicht berufen kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dem Asylbewerber das Recht auf Prüfung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland zusteht, weil durch die Dauer des bisherigen Verfahrens seine Rechte verletzt sind, was mit einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat seine Fortsetzung bzw. Verfestigung finden würde (vgl. V( Hannover, B. v. 21.11.2013, 1 B 8703/13 m.w.N.). Denn ein Asylbewerber hat nicht lediglich ein schützenswertes Interesse daran, dass überhaupt nach solchen rechtlichen Maßstäben, die u. a. den Anforderungen an die Richtlinie 2004/83/EG entsprechen, über seinen Antrag entschieden wird, sondern dass er innerhalb einer angemessenen Frist Gewissheit sowohl über den Staat der Durchführung seines Verfahrens als auch über den Ausgang desselben erlangt. In solchen Fällen hat der Mitgliedsstaat den den Asylantrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO selbst zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11); das Selbsteintrittsrecht verdichtet sich in diesen Fällen zu einer Selbsteintrittspflicht (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 25.07.2013, 2 A 652/12, JURIS). Diese Rechtsfolge tritt ungeachtet des Umstandes ein, ob in dem "zuständigen Mitgliedsstaat" (hier Spanien) die Schutzgewährung nach europarechtlichen Maßstäben - wovon auszugehen sein dürfte - gewährleistet wäre. Sieht zwar das auch hier einschlägige Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Dublin II VO keine (Ausschluss-) Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs vor (vgl. zuletzt OVG LSA, Urt. v. 02.10.2013, 3.L 845/12), ist die Dauer des dem Asylbewerber zumutbaren Verfahrens für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates jedoch stets im Lichte der VO-Erwägungen (hier: 4 Satz 2 und 15), dem der Beschleunigungsgedanke innewohnt, zu betrachten (vgl. VG Magdeburg, B. v. 27.01.2014 - 9 B 332/13 MD).
Eine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigende Rechtsverletzung eines Asylbewerbers kann jedenfalls dann im Hauptsacheverfahren in Rede stehen, wenn der Mitgliedsstaat die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates erst ca. 12 Monate nach der Asylantragstellung feststellt, was hier der Fall ist. Vorliegend sind ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin nach erfolgter Asylantragstellung am 29.11.2011 Feststellungen zur Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zwar bereits am 06.12.2012 (EURODAC Treffer) getroffen worden, mit dem Ergebnis einer bereits am 09.11.2012 erfolgten Asylantragstellung in Spanien. Jedoch erst am 28.11.2013 hat die Antragsgegnerin ein entsprechendes Wiederaufnahmegesuch an den Mitgliedstaat Spanien gerichtet, welches dieses am 11./12.12.2013 positiv beantwortet hat. Diese Umstände sprechen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung eher dagegen, dass dem oben erörterten Beschleunigungsgedanken hinreichend Rechnung getragen wurde. Weshalb ein entsprechendes Wiederaufnahmegesuch erst [im] Ende November 2013 und damit ca. ein Jahr nach Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte, vermag das Gericht nicht zu erkennen und wird dem Beschleunigungsgedanken nicht gerecht. [...]