Wird eine Aufenthaltserlaubnis trotz einer abgeurteilten Straftat verlängert, kann die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht unter Hinweis auf dieselbe Straftat abgelehnt werden.
[...]
Gemessen hieran bestehen hinreichende Erfolgsaussichten aer Rechtsverfolgung. Ausweislich des angefochtenen Bescheides der Beklagten vorn 11. März 2013 hat diese die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Klüger mit der Begründung abgelehnt, er sei strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten. Hierbei handele es sich weder um einen vereinzelten noch um einen geringfügigen Rechtsverstoß. Die zeitliche Abfolge von Verurteilung und der Begehung einer erneuten Straftat lasse auf eine nicht unerhebliche Wiederholungsgefahr und somit auf die Gefahr von weiteren Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schließen. Auch wenn der Kläger "nur" wegen Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt worden sei, so ließen sich doch schädliche Neigungen eindeutig erkennen. Es.könne zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose abgegeben werden, dass er sich in Zukunft straffrei verhalten werde. Sein persönliches Interesse an der Erteilung der Niederlassungserlaubnis müsse daher zurzeit vor den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurücktreten. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG seien nicht erfüllt.
Mit vorgängigem Schreiben vom 03. Januar 2013 hatte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seine abgeurteilten Straftaten ausländerrechtlich verwarnt. Nach 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG könne ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wie in seinem - des Klägers - Fall einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setze die Erteilung und somit auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliege. Das Amtsgericht Essen habe in seinem Urteil vom 24. Oktober 2012 eine Bewährungsstrafe ausgesprochen. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Kläger mittlerweile 8 Jahre im Bundesgebiet aufhalte und einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sehe er - der Beklagte - von dem Erlass einer Ausweisungsverfügung und der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab.
Ging die Beklagte somit zum Zeitpunkt der Verwarnung und bei der am 28. November 2013 erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von einem Ausnahmefall aus mit der Folge, dass der von der Beklagten angenommene Ausweisungsgrund die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht hinderte, drängt sich vorliegend die Frage auf, mit welcher Begründung der Beklagte ohne Wertungswiderspruch davon ausgeht, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Dieses Spannungsverhältnis lässt die Prognose hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im zuvor aufgezeigten Sinne gerechtfertigt erscheinen. [...]