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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 16.09.2014 - 3 K 930/14 - asyl.net: M22257
https://www.asyl.net/rsdb/M22257
Leitsatz:

Syrischen Asylbewerbern droht bei illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt unabhängig von einer Vorverfolgung weiterhin asylrelevante Gefahr. Das syrische Regime verfügt nach wie vor über die Ressourcen, Rückkehrer zu befragen und zu verhaften.

Schlagwörter: Syrien, Asylrelevanz, Asylantrag, illegale Ausreise, Auslandsaufenthalt, Rückkehrgefährdung, politische Verfolgung, Folter, Einreisekontrolle, Flüchtlingsanerkennung,
Normen: AsylVfG § 3, AufenthG § 60 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). [...]

Hiervon ausgehend ist der Kläger unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne wegen seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung eine seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13 - (veröffentlicht in juris) verwiesen. An dieser nunmehr ständigen Rechtsprechung wird auch vor dem Hintergrund des danach erfolgten Vortrags der Beklagten festgehalten.

Dieser Vortrag der Beklagten, der im Kern darauf hinausläuft, es sei lebensfremd anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische und das politische und psychische Überleben kämpften und dabei bereits die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren hätten, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 3 AsylVfG genannten Gründen zu verfolgen, kann die Kammer nicht folgen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.6.2013 -A 11 S 927113-, Asylmagazin 7812013, S. 246, 247 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2014 - OVG 3 N 91.13 -, juris). Das syrische Regime hat nach der jetzigen Erkenntnislage (vgl. nur Spiegel-online vom 10.08.2013 m.w.N.; Süddeutsche Zeitung vom 18.09.2013, S. 8 ff.; Spiegel-online vom 05.03.2014, "Der vergessene Krieg" sowie "Assads Truppen erobern Rebellenhochburg", Spiegel-online vom 16.03.2014; spiegel-online vom 15.09.2014 "Iran schickt seinen gefährlichsten General") - auch mit Hilfe der befreundeten Hisbollah-Miliz aus dem Libanon und anderen Milizionären aus arabischen Staaten (Süddeutsche Zeitung vom 18.09.2013, S. 8 ff.) - militärische Erfolge gegen die "Rebellen" verbuchen können. Präsident Assad will den "Aufstand mit harter Hand niederschlagen" (Süddeutsche.de vom 05.08.2013). Die Regierung hält nunmehr den Bereich des Südens des Landes (Umfeld von Damaskus bis zum Mittelmeer) und Gebiete in Zentralsyrien weitgehend unter ihrer Kontrolle (Spiegel-online, a.a.O.; Süddeutsche Zeitung vom 18.09.2013; vgl. auch die überzeugenden Ausführungen des VG Hannover, Urteil vom 10.12.2013 - 2 A 6900/12 -, juris, auf die ergänzend verwiesen wird). Nach den neuesten Erkenntnissen sind die syrischen Streitkräfte nach der Desertionswelle des Jahres 2011 kampffähig und in der Lage, den Bürgerkrieg zu gewinnen oder zumindest das Kernland im Westen am Mittelmeer und im Süden zu halten. Russland liefert Waffen, die Iraner kümmern sich um die Ausbildung und die Führung der Streitkräfte; laut Berichten von Experten ist "aus der Armee als eingerosteter Institution mit erschöpften Rekruten eine Maschine im Häuserkampf geworden, die auf kampfgestählte Soldaten zurückgreift" (so Süddeutsche Zeitung vom 18.09.2013, S. 8 ff. und spiegel-online vom 15.09.2014, "Iran schickt seinen gefährlichsten General"). Das Regime hat sich auch auf internationaler politischer Ebene nachhaltig "stabilisiert". Eine hiervon abweichende Meinung, insbesondere des BND, ist demgegenüber durch die Beklagte nicht belegt worden, wobei sich der Vortrag der Beklagten, der BND habe noch 2012 ein schnelles Ende des Assad-Regimes prognostiziert, schon als offensichtlich falsch herausgestellt hat. Dem Regime wird daher gerade daran gelegen sein, aus seiner Sicht unliebsame syrische Staatsangehörige, die vom Ausland gesteuert den Aufstand weiter anfeuern könnten, an einer Einreise in dieses Kernland zu hindern, indem sie Rückkehrer befragen und verhaften, zumal die syrischen Machthaber von einem vom Ausland gesteuerten Aufstand ausgehen. Im Übrigen bedarf es im Fall rückgeführter Staatsangehöriger keiner großen Ressourcen. Es genügen wenige geschulte Geheimdienstmitarbeiter, die in Syrien unstreitig immer noch vorhanden sind und deren nach dem bisherigen Kenntnisstand zum Teil zur Anwendung kommenden grausamen Foltermethoden. [...]