Lässt sich anhand der Bundesamtsakte nicht feststellen, dass eine Person ohne genügende Entschuldigung der Anhörung ferngeblieben ist, darf ein schriftliches Verfahren gem. § 25 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG nicht durchgeführt werden.
[...] Der Klage war entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu verleihen. Der angegriffene Bescheid ist nämlich nicht offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die vom Bundesamt gewählte Verfahrensweise, ohne Durchführung einer Anhörung der Antragstellerin zu 1. zu entscheiden, sind nicht gegeben. Die persönliche Anhörung des Asylbewerbers ist in § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zwingend vorgeschrieben. Von diesem Kernstück des Asylverfahrens darf nur ganz ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des vom Bundesamt für seine Entscheidung nach Aktenlage herangezogenen und allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG nicht vor. Voraussetzung für dieses schriftliche Verfahren ist nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG, dass der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Das lässt sich hier anhand der Akten nicht feststellen. Der erste Termin konnte von der Antragstellerin zu 1. unstreitig nicht wahrgenommen werden, weil ein Transport von der damals noch bewohnten Sammelunterkunft nicht zur Verfügung stand. Als sie am nächsten Tag ohne Ladung erschien, konnte die Anhörung nach einem Aktenvermerk nicht durchgeführt werden, weil der erforderliche Dolmetscher für die türkische Sprache nicht anwesend war. Ihr Erscheinen zu den folgenden drei Terminen entschuldigte die Antragstellerin zu 1. jeweils durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes. In Aktenvorgängen des Bundesamtes ist dazu jeweils festgehalten, das Nichterscheinen der Antragstellerin zu 1. zu den fraglichen drei Anhörungsterminen sei als entschuldigt anzusehen. Dass das inhaltlich falsch wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die plötzlich im Bescheid wiedergegebene Auffassung, die Antragstellerin zu 1. sei lediglich "teilweise entschuldigt" nicht zur Anhörung erschienen. Welche Termine aus welchem Grund unentschuldigt versäumt wurden, ist nicht ersichtlich. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, nach Auffassung des Bundesamtes sei das Verfahren jetzt ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen dafür zu erledigen. Dieser Verstoß gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift macht den angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Der Fehler schlägt zudem auf die inhaltliche Würdigung des Falles durch, da in dem Bescheid mehrfach von einem fehlenden Interesse der Antragstellerin zu 1. an einer Förderung des Verfahrens ausgegangen wird, welches aus ihrem wiederholten, bis dahin für entschuldigt gehaltenen Fernbleiben von der Anhörung abzuleiten sei. [...]