Auch bei Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Spanien ist im Hinblick auf Kleinstkinder in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält.
Mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2014 -2 BvR 991/1-14 merkt das Gericht an, dass die Antragsgegnerin vorliegend wegen des Alters des Antragstellers gehalten ist "in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält".