OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 07.08.2014 - 3 B 507/13 - asyl.net: M22409
https://www.asyl.net/rsdb/M22409
Leitsatz:

Die Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche über den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als grundsätzlich ausreichend anzusehenden Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unionsbürger nachweisen kann, dass er - was objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck kommen muss - weiterhin ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.

Werden vom Unionsbürger während des Aufenthalts im Bundesgebiet tatsächlich keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen, so streitet zu seinen Gunsten die Vermutung des § 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG dafür, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt. Der Betroffene muss im Regelfall nicht positiv nachweisen, über ausreichende finanzielle Mittel oder Einkünfte zu verfügen, und er muss nicht offenlegen, woher diese Mittel kommen.

Schlagwörter: Unionsbürger, freizügigkeitsberechtigt, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche, Familienangehörige, Unionsrecht, ausreichende Existenzmittel, Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialhilfebezug, Sozialleistungen, Krankenversicherung,
Normen: FreizügG/EU § 5 Abs. 4, FreizügG/EU § 2 Abs. 1, FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1, FreizügG/EU § 4 S. 1,
Auszüge:

[...]

Nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Familienangehörige - wie der Antragsteller zu 2 nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU - der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger haben dieses Recht, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Die Antragstellerin zu 1 ist zwar nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, da sie derzeit nicht als arbeitssuchend i.S.d. Vorschrift gilt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, die sich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Die Vorschrift vermittelt das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nach Ablauf von drei Monaten (§ 2 Abs. 5 FreizügG/EU) frei zu bewegen. Starre Fristen, die den Zeitraum der Arbeitssuche beschränken, kennt das Unionsrecht nicht. Es gibt keinen Automatismus dergestalt, dass etwa nach Ablauf von drei Monaten eine Verlassenspflicht besteht, wenn bis dahin noch kein Arbeitsplatz gefunden wurde. Jedoch gewährt das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt kein unbeschränktes Aufenthaltsrecht. Die Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche über den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als grundsätzlich ausreichend anzusehenden Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unionsbürger nachweisen kann, dass er - was objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden muss - weiterhin ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (EuGH, Urt. v. 22. März 2004 - C-138/02 -, juris; Urt. v. 26. Februar 1991, InfAuslR 1991, 151; SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2012 - 3 B 202/12 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 11. Februar 2014 - 10 C 13.2241 -, juris; Epe, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2010, § 2 Rn. 50 ff.; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 2 FreizügG/EU Rn. 62 ff.).

Ausgehend von diesem Maßstab hat die Antragstellerin zu 1 jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit zu suchen. Zwar hat sie die Ernsthaftigkeit ihrer Arbeitssuche in objektivierbarer und nach außen hin erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht, indem sie im Beschwerdeverfahren zur Glaubhaftmachung eine am 21. März 2014 mit der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung sowie Kopien diverser Bewerbungs- und Antwortschreiben vorgelegt hat. Jedoch haben diese Bemühungen der Antragstellerin zu 1, seit sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat, also über einen Zeitraum von nunmehr 12 Monaten, nicht zum Erfolg geführt. Alle nachgewiesenen Bewerbungen wurden bereits nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen schriftlich abgelehnt. Unter den vorgelegten Absagen befindet sich keine einzige, in denen die Antragstellerin wenigstens zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zumindest im Raum Görlitz schwer zu vermitteln ist und ihre Arbeitssuche somit keine realistische Aussicht auf Erfolg hat.

Ob das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass den Antragstellern das im erstinstanzlichen Verfahren allein in Frage kommende Freizügigkeitsrecht nicht erwerbstätiger Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU nicht zusteht, kann allerdings im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend festgestellt werden.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU sind nicht erwerbstätige Unionsbürger nur unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Dies gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auch für den Antragsteller zu 2 als Familienangehörigen. Nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU steht nicht erwerbstätigen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Anders als das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist allerdings derzeit davon auszugehen, dass die Antragsteller über ausreichende Existenzmittel verfügen. Das Tatbestandsmerkmal "ausreichende Existenzmittel" in § 4 Satz 1 FreizügG/EU kann nicht mit dem Tatbestandsmerkmal des gesicherten Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gleichgesetzt werden, sondern bedarf gemeinschaftsrechtlicher Auslegung. Freizügigkeitsrechtlich betrachtet verfügt derjenige über ausreichende Existenzmittel, der während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, wie aus § 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie - folgt. Werden also vom Unionsbürger während des Aufenthalts tatsächlich keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch genommen, so streitet zu seinen Gunsten die Vermutung des § 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 2004/38/EG dafür, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt (BayVGH, Beschl. v. 16. Januar 2009 - 19 C 08.3271 -, juris Rn. 18; Epe a.a.O. § 4 FreizügG/EU Rn. 22). Als Existenzmittel kommen alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel und insbesondere auch Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten in Betracht (Epe a.a.O. § 4 FreizügG/EU Rn. 20; vgl. EuGH, Urt. v. 19. Oktober 2004 - C-200/02 -, InfAuslR 2004, 413). Der Betroffene muss daher im Regelfall nicht positiv nachweisen, über ausreichende finanzielle Mittel oder Einkünfte zu verfügen, und er muss nicht offenlegen, woher diese Mittel kommen.

Solche Nachweise können jedoch insbesondere dann angefordert werden, wenn der Betroffene einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen stellt, weil er bereits durch Antragstellung zu erkennen gibt, nicht über ausreichende Existenzmittel zu verfügen. Ein Anlass, solche Nachweise anzufordern, dürfte aber zum Beispiel auch bestehen, wenn die Einkünfte des Betroffenen möglicherweise auf einer illegalen Beschäftigung beruhen. Der vorliegende Fall weist jedoch keine vergleichbaren Besonderheiten auf, die eine Abweichung von der Vermutung ausreichende Existenzmittel rechtfertigen würden. Dass die Antragstellerin zu 1 entweder durch ihre polnische Mutter und deren deutschen Ehemann oder nun etwa durch ihren Lebensgefährten, zu dem sie mittlerweile innerhalb des Stadtgebiets umgezogen ist, finanziell unterstützt wird, lässt den Fall nicht atypisch erscheinen. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Einkünfte der Antragstellerin auf monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 100,00 € beschränkt sind.

Ob die Antragsteller hingegen, was nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU weitere Voraussetzung ist, über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen, ist indes der Klärung in der Hauptsache vorbehalten. Ausreichender Krankenversicherungsschutz ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Versicherungsleistungen im Umfang des Versicherungsschutzes einer gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V besteht, der im Aufnahmemitgliedstaat sämtliche Behandlungs- und Kostenrisiken abdeckt (Epe a.a.O. § 4 FreizügG/EU Rn. 16; BayVGH a.a.O. Rn. 15).

Ob die vorgelegte Versicherungsbestätigung der ikk classic, wonach die Versicherungsleistungen darauf beruhen, dass die Antragstellerin zu 1 als Grenzgängerin behandelt wird, geeignet ist, einen solchen Versicherungsschutz für die beiden Antragsteller glaubhaft zu machen, ist zweifelhaft und muss in der Hauptsache geklärt werden. Zwar sollen die Antragsteller, wie der Antragsgegner dem Oberverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Mai 2014 - nach einer telefonischen Anfrage bei der ikk classic vom selben Tage - mitgeteilt hat, weiterhin in Polen krankenversichert sein. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht auf die Legaldefinition in Art. 1 Buchstabe f VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hingewiesen, wonach "Grenzgänger" Personen sind, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin zu 1 noch eine Beschäftigung ausübt, zumal sie hierzu im Beschwerdeverfahren widersprüchliche Angaben gemacht hat. Während sie in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, um vor dem gewalttätigen Kindesvater zu fliehen, habe sie in Kauf nehmen müssen, eine für polnische Verhältnisse gut bezahlte Stelle aufzugeben, hat sie in ihrem an das Unternehmen R. gerichteten Bewerbungsschreiben vom 4. Dezember 2013 angegeben, sich "zur Zeit in ungekündigter Stellung bei der P." zu befinden. Sollte sie indes nicht Grenzgängerin sein, wäre aufzuklären, ob der polnische Versicherungsschutz gleichwohl ausreichend ist.

Die angesichts offener Erfolgsaussichten vom Senat vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Antragsteller einerseits und dem privaten Interesse der Antragsteller an ihrem Verbleib im Bundesgebiet fällt zu deren Gunsten aus. Außer der Gefahr, dass die Antragsteller Sozialleistungen in Anspruch nehmen könnten, sind keine weiteren Gründe dafür erkennbar, den Aufenthalt der Antragsteller sofort zu beenden. Sollte dieser Fall eintreten, wäre der Antragsgegner nicht schutzlos gestellt, denn er könnte dann - gemäß den vorstehenden Ausführungen - wegen erwiesenermaßen fehlender ausreichender Existenzmittel der Antragsteller erneut den Verlust der Freizügigkeit feststellen. Somit überwiegt das Interesse der Antragsteller, zumal die Antragstellerin zu 1 mit ihrem Kleinkind in Görlitz anscheinend auf die Unterstützung ihrer Mutter setzen kann und sich inzwischen neu mit einem Lebenspartner gebunden hat. [...]