Der Antragsteller hat keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass die Zustimmung des andern Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers objektiv mit dem Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO in Einklang steht.
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Bulgarien ist nach Art. 18 Dublin III VO m. Art. 11 der Dublin III VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Der Antragsteller hatte bereits dort einen Asylantrag gestellt. An der Zuständigkeit Bulgariens hegt das Gericht keine Zweifel.
Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe Bulgarien wieder verlassen und sich mehr als drei Monate außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten aufgehalten, vermag dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Das VG Ansbach hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026 - (zit. n. juris) zu dieser Fragestellung ausgeführt:
"Ob die Behauptung des Klägers, er sei im September 2013 in die Republik Kosovo zurückgereist und habe sich dort bis zum ... Januar 2014 aufgehalten (womit er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen hätte), zutrifft, kann dahinstehen. Gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht, dass der Kläger trotz der behaupteten Einreise aus Österreich in ... Asyl beantragt hat, was eher für eine Einreise aus Frankreich sprechen dürfte.
Denn maßgeblich ist allein, dass Frankreich sich unter dem ... März 2014 zum (noch) zuständigen Mitgliedsstaat erklärt und hieraus folgend auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO der Wiederaufnahme des Klägers in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat. Ob Frankreich nach den Kriterien der Art. 5 ff. Dublin-II-VO für den im August 2013 gestellten ersten Asylantrag des Klägers zuständig war, ist unerheblich. Denn durch die sachliche abschließende Prüfung des ersten Asylantrags hat Frankreich bewusst oder unbewusst jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: November 2013, Rn. 240 zu § 27a; Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Die Dublin-III-Verordnung gewährt dem Kläger keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates (vorliegend Frankreich) zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers objektiv mit dem Zuständigkeitssystem der Dublin-III-Verordnung in Einklang steht (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, a.a.O., Rn. 55 zu § 27 a).
Aus der Formulierung des Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach u.a. eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO, also auch der Kläger, das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht hat, lässt sich nicht herleiten, dass die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung dem Betroffenen ein subjektives Recht auf fehlerfreie Einhaltung des Zuständigkeitssystems der Verordnung einräumen.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2013 – C-394/12 entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (Regelung zum Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Mitgliedstaates, den Asylantrag nicht zu prüfen; nunmehr: Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO) dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 – 10 B 6/14; vgl. nunmehr Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der Europäische Gerichtshof hebt in seiner Entscheidung den Aspekt hervor, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Klägers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Zum anderen wurden die für Asylanträge geltenden Regelungen in weitem Umfang auf Unionsebene harmonisiert, so insbesondere jüngst durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32. Der von einem Asylbewerber gestellte Antrag wird daher weitgehend nach den gleichen Regelungen geprüft werden, welcher Mitgliedstaat auch immer für seine Prüfung nach der Verordnung Nr. 343/2003 (nunmehr: Verordnung Nr. 604/2013) zuständig ist.
Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs auch auf die vergleichbare Konstellation der Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO und das Rechtsmittelverfahren nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO zu übertragen.
Es ist dem Kläger deshalb verwehrt, sich darauf zu berufen, dass Frankreich nicht für die Wiederaufnahme zuständig sei."
Dem schließt sich das Gericht an.
Der Antragsteller kann sich weiterhin nicht mit Erfolg auf den Beschluss des VG Chemnitz vom 13.08.2014 - A 5 L 211/14 - berufen. Das Gericht teilt nicht die dort vertretene Auffassung. Der Antragsteller trägt nun vor, er habe im Libanon unter dem Schutz der UNRWA gestanden. Zwar enthält Art. 1 D GK in Abs. 1 eine Ausschluss- und in Abs. 2 eine Anwendungsklausel bezüglich der Genfer Konvention. Die Ausschlussklausel hat zur Folge, dass der von ihr betroffene Ausländer sich auf den Schutz der Genfer Konvention nicht berufen und damit auch nicht etwa geltend machen kann, er sei Flüchtling i.S.v. Art. 1 A Nr. 2 GK, weil er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verlassen habe. Der innere Grund für die Ausschlussklausel des Art. 1 D Abs. 1 GK liegt darin, dass palästinensische Flüchtlinge primär auf den Schutz durch die UNRWA verwiesen werden sollen. Gleichwohl ist die Antragsgegnerin berechtigt, auch im Fall des Antragstellers nach der Dublin-III-Verordnung zu verfahren.
Der Antragsteller hat am 30.07.2014 einen Asylantrag gestellt. Er hat damit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und damit sind die Vorschriften der Dublin-III-Verordnung auf ihn anzuwenden. Ob möglicherweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend der Regelungen in § 3 Abs. 3 AsylVfG bzw. der vergleichbaren Vorschriften in Bulgarien abzulehnen ist, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages.
Und wie bereits ausgeführt, gewährt die Dublin-III-Verordnung dem Antragsteller keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates (vorliegend Bulgarien) zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers objektiv mit dem Zuständigkeitssystem der Dublin-III-Verordnung in Einklang steht. Wenn Bulgarien sich mit der Wiederaufnahme des Antragstellers einverstanden erklärt hat, dann kann er auf die Durchführung des Verfahrens dort verwiesen werden. [...]