Geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO auf Deutschland über, ist eine Ablehnung des Asylantrags gem. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr möglich, da Deutschland gem. § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig geworden ist. Dadurch ist zur Ablehnung der Rückgriff auf § 26a AsylVfG ausgeschlossen.
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im Gegensatz zu der in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthaltenen Regelung gilt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Fällen des § 34a Abs. 2 AsylVfG n. F. nicht der - strengere - Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen einzelnen Verwaltungsakte. Dies folgt aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, der - anders als § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG - keinen Hinweis auf einen beschränkten Prüfungsmaßstab enthält.
Der gerichtliche Prüfungsumfang umfasst dabei nicht nur de Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, sondern auch die Entscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der Feststellung gemäß §§ 31 Abs. 4 Satz 1, 26a Abs. 1 AsylVfG, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, weil die mögliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung hat.
Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Bundesamt zu Unrecht gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG festgestellt, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und damit auch zu Unrecht seine Abschiebung in die Slowakische Republik gemäß § 34a AsylVfG angeordnet.
Dabei ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass der Antragsteller aus der Slowakischen Republik, einem sicheren Drittstaat, eingereist ist und er sich deshalb gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann. Wird ein Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt, stellt das Bundesamt fest, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 Satz 1. AsylVfG). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung u. a. in den sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylVfG an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Zu Unrecht hat das Bundesamt dabei angenommen, dass die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vorliegen. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift gilt der Ausschluss der Berufung auf das Asylgrundrecht nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften der "Europäischen Gemeinschaft" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier offensichtlich der Fall. Der Antragsteller hatte in der Slowakischen Republik einen Asylantrag gestellt, diese hatte mit Schreiben vom 12.03.2013 der Rücküberstellung des Antragstellers zugestimmt, die Rücküberstellung konnte jedoch nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) vorgenommen werden. Diese Frist wurde nicht verlängert. Infolgedessen ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO). Ist die Bundesrepublik Deutschland nach den Dublin-Regeln zuständiger Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens, so scheidet eine Berufung gegenüber Dublin-Staaten auf eine Drittstaatenregelung nach § 26a AsylVfG aus (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Februar 2010, § 27a AsylVfG, Rdnr. 6 Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27a, Rdnr. 10).
Entgegen der Darstellung des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid ist die Entscheidung über den Asylantrag - soweit nach im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Sachlage ersichtlich - auch noch nicht getroffen werden. Zwar führt das Bundesamt in dem Bescheid aus, dass der Antragsteller in der Slowakischen Republik nicht nur ein Asylverfahren durchgeführt, sondern dort auch die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten habe. Der vorgelegten Behördenakte ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller den Asylantrag zwar gestellt, aber vor seiner Weiterreise nach Deutschland keinen internationalen Schutz erhalten hat. [...]