VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 01.09.2014 - 3 V 644/14 - asyl.net: M22487
https://www.asyl.net/rsdb/M22487
Leitsatz:

Gegenwärtig kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta für alle dort Schutzsuchenden mit sich bringen.

Schlagwörter: Bulgarien, Aufnahmebedingungen, systemische Mängel, Dublinverfahren, UNHCR, besonders schutzbedürftig, Asylverfahren, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AsylVfG § 34a, AsylVfG § 34a Abs. 1, AsylVfG § 27a, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

1. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist nach den Vorschriften der Dublin-III-VO Bulgarien zuständig.

a) Es besteht kein Zweifel, dass hier grundsätzlich Bulgarien für das Asylbegehren des Antragstellers zuständig ist; denn die bulgarischen Behörden haben ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich erklärt. Eine weitere Pflicht zur Zuständigkeitsprüfung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO ergibt sich für die deutschen Behörden hier nicht. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung nach den in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Kann nach dieser Prüfung keine Überstellung vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

b) Es bestehen zurzeit keine wesentlichen Gründe mehr für die Annahme, dass das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die für alle dort um Schutz nachsuchenden Flüchtlinge unterschiedslos die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).

(1) Die Dublin-III-VO setzt mit dieser Vorschrift die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes um (Urt. v. 21.12.2.011, C-411/10 und C-493/10, juris; vgl. auch Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Loseblatt Stand Jan. 2014, § 27a AsylVfG, Rn. 66ff.). Danach ist zunächst von dem Grundsatz auszugehen, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Nicht schon jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat lasse die Beachtung der Bestimmungen der Dublin-II-VO hinfällig werden. Eine Überstellung entsprechend der Zuständigkeitsregelung nach der Dublin-II-VO hat der EuGH allerdings dann als unzulässig erklärt, wenn ernsthaft zu befürchten sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufwiesen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (bzw. der inhaltlich damit identischen Vorschrift in Art. 3 EMRK) implizierten.

Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des. überstellenden Staates offensichtlich sein (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10). Das Vorliegen systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B. v. 19.03.2014, 10 B 6.14, zitiert nach juris).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind nach der Rechtsprechung des EuGH die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C- 493/10, Rn. 90 ff., juris). Letzteren Informationen kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin-II-VO bzw. Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat eine besondere Relevanz zu. Dies entspricht der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, wobei letztere bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.05.2013, C-528/11, Rn. 44, juris).

(2) Nach diesen Maßstäben kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien zum gegenwärtigen Zeitpunkt systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta alle für dort Schutzsuchenden mit sich bringen.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hatte noch mit Einzelrichter-Beschluss vom 1. April 2014 (Az. 3 V 400/14) dem Eilantrag eines afghanischen Staatsangehörigen stattgegeben, der um vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Bulgarien nachgesucht hatte. Maßgeblich für die seinerzeitige Entscheidung war, dass der UNHCR in einem Bericht vom Januar 2014 auf gravierende Missstände des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien hingewiesen und die Staaten aufgefordert hatte, von einer Überstellung von Flüchtlingen nach Bulgarien abzusehen. Die Einschätzung des UNHCR war seinerzeit von mehreren internationalen Nichtregierungsorganisationen gestützt worden.

An der im Beschluss vom 1. April 2014 dargelegten Einschätzung kann wegen einer veränderten Sachlage nicht länger uneingeschränkt festgehalten werden.

Der UNHCR hat im April 2014 einen aktualisierten Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Bulgarien ("Bulgaria as a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, April 2014") herausgegeben. Der UNHCR kommt in diesem Bericht zu dem Schluss, dass im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und 31. März 2014 spürbare Verbesserungen in Bulgarien zu beobachten gewesen seien. Dies betreffe vor allen die Registrierung und Bearbeitung von Anträgen auf. internationalen Schutz und die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren. Von zentraler Bedeutung sei jetzt, dass die bereits erfolgten und derzeit geplanten Verbesserungen gefestigt und langfristig gesichert würden. Nach wie vor seien zwar anhaltende Mängel im bulgarischen Asylsystem zu verzeichnen, die vor allem den Zugang zum Hoheitsgebiet an der Grenze, die unangemessenen Aufnahmekonditionen in zwei der sieben Aufnahmezentren, die mangelnde Möglichkeit zur Erkennung besonders schutzbedürftiger Personen, vor allem Kinder und insbesondere unbegleitete Kinder, der Mangel an Systemen zur Behebung dieser Missstände, die anhaltenden Probleme hinsichtlich der Qualität des Entscheidungsprozesses bei Asylverfahren, einschließlich der Bereitstellung von Informationen in einer für Asylsuchende verständlichen Sprache, sowie der dringende Bedarf an Bildung, Gesundheitsvorsorge und Integrationshilfen für Personen, denen internationaler Schutz zugesprochen wurde, beträfen. Trotz dieser Mängel erkläre der UNHCR aber, dass die teilweise Korrektur bestehender Mängel einen vollständigen Stopp aller Überführungen unter Dublin III nach Bulgarien nicht mehr rechtfertige. Im Hinblick auf bestimmte Personen oder Personengruppen könnten aber auch weiterhin Argumente gegen eine Überführung im Rahmen der Dublin-Verordnung vorliegen.

Auf der Grundlage dieser Auskunftslage hat inzwischen die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen in einem Urteil vom 16. Juli 2014 (Az. 1 K 152/14) die Klage gegen eine Abschiebung nach Bulgarien abgewiesen. Die Einzelrichterin führt in ihrem Urteil u.a. wie folgt aus:

"Ausgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben geht das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr davon aus, dass die Kläger in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein (ebenso VG Trier, Beschl. v. 08.05.2014, Az. 1 L 790/14.TR; VG Berlin, Beschl. v. 01.04.2014, Az. 23 L 122.14 A; VG Ansbach, Beschl. v. 13.03.2014, Az. AN 11 S 14.30365; VG Potsdam, Beschl. v. 14.11.2013, Az. 6 L 787/13.A und Urt. v. 04.02.2014, Az. 6 K 3905/13.A; VG Regensburg, Beschl. v. 17.10.2013, Az. RN 5 S 13.30555; a.A. VG Oldenburg, Beschl. v. 01.07.2014, Az. 12 B 1387/14; VG Wiesbaden, Beschl. v. 16.05.2014, Az. 7 L 458/14.WI.A; VG Regensburg, Beschl. v. 24.03.2014, Az. RO 3 S 14.30159; VG Magdeburg, Beschl. v. 04.11.2013, Az. 9 B 306/13 und v. 22.01.2014, Az. 9 B 362/13, VG Köln, Beschl. v. 19.04.2013, Az. 20 L 358/13.A).

Ausgangspunkt für die Betrachtung des Asylsystems und der Aufnahmeumstände von Asylbewerbern in Bulgarien bildet zunächst der National Country Report Bulgaria der Asylum Information Databasa (AIDA) vom 25. April 2013 in der Fassung vom 25. November 2013 (www.asylumineurope.org), der das Asylverfahren in Bulgarien umfassend analysiert. Im Bericht des UNHCR vom 02. Januar 2014 (Bulgaria as a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, S. 16), auf den das erkennende Gericht in seiner Eilentscheidung vom 11. März 2014 (Az. 1 V 153/14) maßgeblich abstellte, forderte der UNHCR aufgrund der dortigen Lage einen Überstellungsstopp nach Bulgarien. Aktualisiert wurde die Lage in Bulgarien durch den EASO Operating plan to Bulgaria von März 2014, der die gegenwärtige Lage aufgrund der krisenhaften Überforderung des dortigen Asylsystems und insbesondere der Aufnahmemöglichkeiten durch einen stark gestiegenen Zustrom von Flüchtlingen insbesondere aus Syrien und darauf reagierend die zwischenzeitliche Verbesserung der Situation in den vordringlichen Bereichen Registrierung, Entscheidungsverfahren und Aufnahme durch Implementierung des am 17. Oktober 2013 unterzeichneten EASO Supportplan bis Mitte Februar 2014 beschreibt. Zusammenfassend kam der UNHCR zum Ergebnis, dass Asylbewerber in Bulgarien einer wirklichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien, abgeleitet aus systemischen Mängeln der Aufnahmeumstände und des Asylverfahrens, weshalb Überstellungen nach Bulgarien zumindest bis zum 01. April 2014 auch als Zeichen der Solidarität unterbleiben sollten.

Im Update von April 2014 ("UNHCR Observations: Current Situation of Asylum in Bulgaria - April 2014") hält der UNHCR diese Empfehlung jedoch nicht mehr aufrecht, wohingegen ECRE in der Stellungnahme vom 07. April 2014 bis zur endgültigen Konsolidierung der derzeit noch angespannten Situation auch weiterhin zur Aussetzung von Dublinüberstellungen nach Bulgarien als Akt der Solidarität aufruft. Trotz weiter gegebener Schwächen und Defizite des Asylsystems in Bulgarien sei angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen, zahlreichen Verbesserungen eine allgemeine Aussetzung von Dublinüberstellungen nach Bulgarien nicht (mehr) - mit Ausnahme besonders schutzbedürftiger Personengruppen - angezeigt. Die in den Aufnahmezentren festgestellten Bedingungen haben sich seit Dezember 2013 spürbar verbessert; dies betrifft den Zugang zu medizinischer Primärversorgung, Unterstützung durch Dolmetscherdienste im Anmelde- und Asylverfahren, bei der Unterkunft und der finanziellen Unterstützung. Zur Bewältigung der durch die massive Flüchtlingswelle aus Syrien entstandenen Flüchtlingskrise wurde Bulgarien aber von der EU finanziell, logistisch und personell unterstützt (vgl. Pressemitteilung der EU Kommission vom 23.10.2013), insbesondere wurden Hilfen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens zur Verfügung gestellt und Bulgarien vereinbarte mit dem EASO einen bis September 2014 befristeten Einsatzplan auch zur Unterstützung der Entscheidung im Asylverfahren (vgl. Pressemitteilung des EASO vom 17.10.2013). Damit kann zumindest mittel- und langfristig eine Besserung der vom UNHCR zu Recht als inadäquat bezeichneten aktuellen Zustände erreicht werden. Die bulgarische Regierung hat sich ersichtlich von Beginn an dem Problem nicht verschlossen, sondern arbeitet konstruktiv mit dem UNHCR und dem EASO zusammen. Nach dem Operating plan to Bulgaria des EASO von März 2014 wurden inzwischen auch zahlreiche Verbesserungen erreicht, ohne dass derzeit allerdings insgesamt zufriedenstellende Verhältnisse vorliegen würden. Bei dieser Sachlage sind die von ECRE im Gegensatz zum UNHCR noch aufrecht erhaltene Empfehlung einer momentanen Aussetzung von Überstellungen nach Bulgarien wohl auch als Solidaritätsappell aufgrund der aktuell noch unbefriedigenden Zustände gedacht."

Der erkennende Einzelrichter schließt sich dieser im Urteil vom 16. Juli 2014 dargelegten Einschätzung an. Zwar haben mehrere Nichtregierungsorganisationen sich der vom UNHCR im April 2014 geäußerten Lagebewertung nicht uneingeschränkt angeschlossen. So fordern insbesondere das European Council of Refugees and Exiles (ECRE) in seiner Erklärung vom 07.04.2014 sowie amnesty international in einem Bericht vom Juli 2014 ("Rücküberstellungen von Asyl suchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen") weiterhin von Abschiebungen nach Bulgarien anzusehen. Aber auch diese beiden Organisationen konstatieren, dass es seit Jahresbeginn 2014 in Bulgarien zu Verbesserungen hinsichtlich der Durchführung von Asylverfahren und Unterbringung von Schutzsuchenden gekommen ist. Die Aufrechterhaltung der Forderung nach einem Abschiebungsstopp wird vorrangig damit begründet, dass zunächst die Nachhaltigkeit der schon umgesetzten oder eingeleiteten Verbesserungsmaßnahmen abzuwarten sei.

Dem erkennenden Einzelrichter liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten oder die belegen, dass die vom UNHCR im April-Bericht dargelegten Entwicklungen sich nicht fortgesetzt hätten oder es seither gar zu einem Rückfall in Verhältnisse gekommen ist, die den UNHCR noch im Januar 2014 zu einer umfassenden Warnung vor Abschiebungen nach Bulgarien veranlasst haben. Auch aus den vom Antragsteller in das Verfahren eingeführten Dokumenten ergibt sich solches nicht. Der Antragsteller beruft sich hier auf den Bericht des UNHCR vom 20.01.2014, der aus den genannten Gründen als nicht mehr aktuell angesehen werden muss. Gleiches gilt für die Pressemitteilungen des UNHCR vom 06.12.2013 und 03.01.2014. Auch der vom Antragsteller ins Verfahren eingeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. März 2014 stellt noch auf die maßgeblich vom Januar-Bericht des UNHCR geprägte Erkenntnislage ab.

Zudem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Mann von Ende 20 handelt, der - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zuzurechnen ist, der derzeit noch keine Rückführung nach Bulgarien zuzumuten wäre. [...]