VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 21.01.2015 - 3 L 944/14.A - asyl.net: M22597
https://www.asyl.net/rsdb/M22597
Leitsatz:

Eilrechtsschutz und Prozesskostenhilfe gegen Dublin-Bescheid:

Ein persönliches Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO von nur 7 Minuten Dauer stellt einen Rechtsverstoß dar. Ein weiterer Verfahrensfehler liegt darin, dass vorgeschriebene Merkblätter nicht ausgehändigt wurden. Ob es sich dabei um relevante Verfahrensmängel handelt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, persönliches Gespräch, subjektives Recht, Dublin III-Verordnung, Verfahrensfehler, Belehrung, Dauer, rechtliches Gehör,
Normen: VO 604/2013 Art. 5,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat unter Ziffer 3 (Seite 4 - 13) seiner Antragsbegründung die Verletzung mehrerer Mitwirkungsrechte gerügt, u.a. die Tatsache, dass das persönliche Gespräch i.S.v. Art. 5, 1 Dublin -III-VO lediglich 7 Minuten gedauert hat und dass ihm die vorgeschriebenen Merkblätter der Dublin-III-VO nicht ausgehändigt worden sind. Die Antragsgegnerin hat sich zu den substantiiert geltend gemachten Rechtsverstößen nicht geäußert. Die Entscheidung über die Frage, ob es sich im vorliegenden Einzelfall um relevante Verfahrensmängel handelt, die zur Aufhebung des Bescheides führen müssen oder solche, die im Ergebnis unwesentlich sind (vgl. dazu: VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 10 L 626/14.A -), muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Angesichts der vorgetragenen Verfahrensmängel ist es dem Antragsteller jedenfalls derzeit nicht zumutbar, nach Österreich abgeschoben zu werden. Dass demgegenüber das öffentliche Interesse an einer sofortigen Abschiebung des Antragstellers nach Österreich überwiegendes Gewicht haben könnte, ist derzeit nicht zu erkennen. [...]