LG Düsseldorf

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Zitieren als:
LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2015 - 25 T 724/14 (= ASYLMAGAZIN 3/2015, S. 100) - asyl.net: M22612
https://www.asyl.net/rsdb/M22612
Leitsatz:

Die Tatsache, dass ein Betroffener und der sonstige Beteiligte sich vor der Inhaftierung nicht kannten, steht einem Vertrauensverhältnis nicht entgegen. Ein Vertrauensverhältnis ist notwendig, um einen Beteiligten im Abschiebungshaftverfahren als Person des Vertrauens hinzuzuziehen.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Vertrauensperson, Vertrauensverhältnis, Verfahrensbeistand,
Normen: FamFG § 418 Abs. 3 Nr. 2, FamFG § 418,
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 587 ZPO, 7 Abs. 5 S. 2 FamFG, § 106 Abs. 2 AufenthG) und hat in der Sache Erfolg.

Der sonstige Beteiligte ist am Verfahren als Beteiligter hinzuzuziehen.

Nach § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG kann am Verfahren im Interesse des Betroffenen eine von ihm benannte Person seines Vertrauens beteiligt werden.

Die Beteiligung von Angehörigen und Vertrauenspersonen steht nach § 418 Abs. 3 FamFG im Ermessen des Haftrichters (BGH. Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 127/10, in juris (= NVwZ 2010, 1318)). Der für die Ausübung des Ermessens entscheidende Gesichtspunkt ist, ob sich bei einer solchen Beteiligung ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn erwarten lässt (BGH, a.a.O.).

Dies ist vorliegend der Fall. Der sonstige Beteiligte hat dargelegt, dass er in Beratungsgesprächen mit dem Betroffenen eine soziale Bindung hergestellt hat, die es ihm ermöglichte, Erkenntnisse für die Sachaufklärung hinsichtlich einer Entziehungsabsicht des Betroffenen zu erlangen. Der sonstige Beteiligte tragt insoweit vor, dass er hätte nachweisen können, dass der Betroffene selber bei der JVA Büren angefragt hat, wie er von sich aus die Bundesrepublik hätte verlassen können.

Da der Betroffene keinen Verfahrensbeistand hat, ist in diesem speziellen Fall naheliegend, dass aus der Hinzuziehung des sonstigen Beteiligten zum Verfahren ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn erwartet hätte werden können. Zudem wäre eine Beteiligung auch deshalb im Interesse des Betroffenen gewesen, weil dessen Rechtsverteidigungs- und Kommunikationsmöglichkeiten infolge der Freiheitsentziehung eingeschränkt waren.

Die Tatsache, dass der Betroffene und der sonstige Beteiligte sich vor der Inhaftierung nicht kannten, steht einem Vertrauensverhältnis nicht entgegen.

Die vom Beschwerdeführer angegebene "soziale Bindung" aufgrund der Beratungsgespräche geht zudem im hiesigen Einzelfall über ein Vertrauensverhältnis hinaus, welches mit einem anwaltlichen Mandatsverhältnis vergleichbar wäre. Der Betroffene und der sonstige Beteiligte haben über die Zukunft des Betroffenen und dessen Perspektiven in seinem Heimatland und die Möglichkeit der Gewährung von Entwicklungshilfe aus Deutschland gesprochen. [...]