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VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2015 - 9 L 4741/14.F.A - asyl.net: M22631
https://www.asyl.net/rsdb/M22631
Leitsatz:

Es spricht vieles dafür, dass in Ungarn systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen bestehen. Dies gilt jedenfalls für besonders schutzbedürftige Personen (hier: ein älterer, psychisch kranker Flüchtling aus Somalia).

Schlagwörter: Ungarn, Obdachlosigkeit, systemische Mängel, Aufnahmebedingungen, Dublinverfahren, psychische Erkrankung, ältere Person, Posttraumatische Belastungsstörung, sichere Drittstaaten, subsidiärer Schutz, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, besonders schutzbedürftig,
Normen: AsylVfG § 26a,
Auszüge:

[...]

Nach diesem Maßstab ergibt sich vorliegend, dass einer Rücküberstellung nach Ungarn oder dem Vollzug der Abschiebungsandrohung "systemische Mängel" im Aufnahmesystem Ungarns entgegenstehen. Hierbei bezieht das Gericht zusätzlich das hohe Alter des Antragstellers und seine glaubhaft gemachte psychische Erkrankung in die Abwägung ein, auch dass er bei einer Rückkehr nach Ungarn nur auf die Unterstützung öffentlicher Institutionen angewiesen wäre, gänzlich auf sich allein gestellt. Mit der Antragsbegründung hat der Antragsteller die unzureichenden Aufnahmebedingungen in Ungarn generell durch die Berichte von Flüchtlingsorganisationen in Frage gestellt. Diese werden - durchaus differenziert - durch einen im Ergebnis bestätigenden Bericht des UNHCR vom 09.05.2014 (Auskunft a. d. VG Düsseldorf zum Az: 13 L 172/14.A) abgerundet und können auch nicht wesentlich durch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 19.11.2014 (Ausk. A. d. VG Düsseldorf zum Az: 13 K 501/14.A) relativiert werden. In diesem Zusammenhang ist auch die persönliche Schilderung des Antragstellers von Bedeutung, die zwanglos in Übereinstimmung mit den vorerwähnten Berichten in Übereinstimmung gebracht werden können. Vor diesem Hintergrund kann mit einer für das Eilverfahren ausreichenden Richtigkeitsgewissheit von systemischen Mängeln des Aufnahmesystems in Ungarn ausgegangen werden, die einer Abschiebung des Antragstellers, auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsprofils und der vorgetragenen Handikaps, entgegenstehen, zumal die Antragsgegnerin von der Einholung valider Garantien für eine richtlinienkonforme Aufnahme des Antragstellers vor einer Rücküberstellung nach Ungarn bislang abgesehen hat. [...]