VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2002 - A 13 S 1206/97 - asyl.net: M2266
https://www.asyl.net/rsdb/M2266
Leitsatz:

In Guinea besteht keine beachtliche Gefährdung allein wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der Fullah (Peul), der Asylantragstellung oder eines längeren Auslandsaufenthalts; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen chronischen Gelenkrheumas; Gesundheitssystem ist auf chronische und bösartige Erkrankungen nicht eingerichtet.

Schlagwörter: Guinea, Glaubwürdigkeit, Sippenhaft, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Fullah, Peul, Gruppenverfolgung, exilpolitische Betätigung, PRP, Mitglieder, Antragstellung als Asylgrund, Auslandsaufenthalt, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, orthopädische Erkrankung, Rheuma, Gelenkrheuma, medizinische Versorgung
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

[...]

Die Berufung ist aber nur zum Teil begründet. [...]

Die Klägerin ist nicht asylberechtigt und kann auch nicht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen. [...]

Ob der Klägerin danach politische Verfolgung in Guinea droht, beurteilt sich nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der auf Vorverfolgte grundsätzlich anwendbare "herabgestufte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss v. 2.7.1980, aaO) kommt ihr nicht zugute, denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass sie ihren Heimatstaat auf der Flucht vor bereits eingetretener oder ihr zumindest unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Ihr diesbezügliches Vorbringen erweist sich nämlich als im wesentlichen unglaubhaft. [...]

Auch wegen der erstmals in der Berufungsverhandlung geltend gemachten exilpolitischen Betätigung ihres Ehemanns hat die Klägerin in Guinea nichts zu befürchten. Es mag sein, dass ihr Ehemann in Deutschland Mitglied der PRP ist und über Veranstaltungen informiert, die von dieser Partei geplant werden. Um ein besonders öffentlichkeitswirksames oder hervorgehobenes Engagement handelt es sich dabei aber offenbar nicht, so dass es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, dass der guineische Staat hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Frage nach einer Einbeziehung der Klägerin in eine ihrem Ehemann wegen exilpolitischer Aktivitäten drohende politische Verfolgung im Wege der Sippenhaft stellt sich daher auch insoweit nicht.

Mangels einer früheren oder gegenwärtigen Verfolgungsgefahr für Ehemann und Eltern bedarf es keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob in Guinea Sippenhaft praktiziert wird. Abgesehen davon liegen hierzu bereits sachverständige Auskünfte vor, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass Angehörigen politisch missliebiger Guineer ihrerseits Verfolgung droht. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Auskünfte vom 28.3.2001 an das VG München und vom 16.8.2001 an das VG Gelsenkirchen) gibt es in Guinea keine Sippenhaft. Nach der Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 1.3.2001 an das VG München ist Sippenhaft - lediglich - nicht auszuschließen, was noch nicht den Schluss auf eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zuließe.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Fullah (Peul) im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressalien zu gewärtigen hätte. Zwar wird das politische Klima in Guinea sehr stark von einer Ethnisierung des politischen und gesellschaftlichen Lebens geprägt, was sowohl von Regierungs- als auch Oppositionsseite unterstützt wird. Aus diesem Grund lassen sich fast alle Parteien einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zuordnen (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an das VG Ansbach vom 21.5.2001). Die Ethnie der Fullah (Peul), die ca. 30 bis 40 % der Bevölkerung ausmacht, ist politisch repräsentiert in der PRP, begründet von Siradiou Diallo und der UNR von Mamadou Bah, die sich 1998 zu einer neuen Partei, der UPR, zusammengeschlossen haben (vgl. BAFl, Einzelentscheider-Brief 4/99). Das Verhältnis des Staates zu den Fullah (Peul) ist nicht spannungsfrei; der Staatschef Lansana Conte und seine Partei, die PUP, ist der Ethnie der Sussu zuzuordnen. Bisher hatten allerdings vor allem die Malinke unter ihrer Gegnerschaft zum Regime zu leiden (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 21.5.2001). Nach Einschätzung des Instituts (a.a.O.) sollte ein Fullah (Peul) keine Nachteile befürchten müssen, wenn er keine politischen Äußerungen oder Handlungen getätigt hat. Diese Aussage würde aber schon dann nicht mehr gelten, wenn alle oder die meisten übrigen Familienmitglieder politisch aktiv gewesen sind. Da die Klägerin zur Überzeugung des Senats selbst unpolitisch war und ist, aufgrund ihres widersprüchlichen Vorbringens auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihr Ehemann oder ihre Eltern die ihnen zugeschriebene Rolle im politischen Leben Guineas gespielt haben, kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit Verfolgung droht.

Schließlich ist nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad anzunehmen, dass die Klägerin allein wegen ihrer Asylantragstellung und ihres langjährigen Auslandsaufenthalts im Falle einer Rückkehr nach Guinea politischen Repressalien ausgesetzt wäre. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Auskünfte der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte - Deutsche Sektion e.V. - (IGFM). Erstellt sind diese Auskünfte von Frau Ursula Reimer, die sich im Rahmen einer humanitären Mission des öfteren in Guinea aufgehalten hat und bei dieser Gelegenheit dem Schicksal abgeschobener Asylbewerber nachgegangen ist. Die in diesen Auskünften und Berichten (vom 25.9.1999, vom 22.5.2000 an das VG Hamburg, vom 1.12.2000 an Rechtsanwalt Pasen und vom 29.12.2001 an das VG Freiburg) vertretene Auffassung, abgeschobene Asylbewerber würden bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen in Conakry verhaftet, misshandelt und würden, sofern nicht ein Freikauf gelingt, letztlich "verschwinden", ist allerdings spekulativ und nicht anhand auch nur eines hinreichend verifizierten Einzelfalls dokumentiert. Diese Auffassung findet in anderen Erkenntnisquellen auch keine ausreichende Stütze. So teilt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 24.1.2001 an das VG Ansbach mit, es lägen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine erfolgte Asylantragstellung bei Rückkehr nach Guinea automatisch zu Verhaftungen oder anderen schwerwiegenden Repressionsmaßnahmen führe. Das Auswärtige Amt bestätigt damit der Sache nach frühere Auskünfte (vom 16.4.1999 an das VG Arnsberg, vom 24.1.2000 an das Bundesamt, vom 24.5.2000 an das VG Hamburg und vom 8.6.2000 an das VG Münster), wonach keine konkreten Hinweise auf Verhaftungen zurückgeführter guineischer Staatsangehöriger vorlägen. Weiter heißt es in der Auskunft vom 24.1.2001 (a.a.O.), entsprechende Fälle seien nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland würden jedoch vielfach von korrupten Zöllnern am Flughafen unter Androhung von Schikanen zu Geldzahlungen gezwungen. Ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16.3.2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat die deutsche Botschaft Conakry Frau Reimer mehrfach gebeten, Verwandte oder Freunde der angeblich Betroffenen um Kontaktaufnahme mit der Botschaft zur Konkretisierung der Angaben zu bitten oder aber konkrete Angaben zu einzelnen Personen zu machen, um damit Nachforschungsmöglichkeiten zu eröffnen. Diesen Bitten sei sie bis heute nicht nachgekommen. Anfragen der Botschaft bei der OGDH (guineische Menschenrechtsorganisation) hätten bisher keinerlei Bestätigung der Hinweise von Frau Reimer ergeben. Amnesty international führt in seiner Auskunft vom 25.7.2000 an das VG Hamburg aus, dass glaubhafte Berichte - gemeint sind offenbar die der IGFM - über Fälle von Verhaftungen rückkehrender guineischer Asylbewerber noch auf dem Flughafen von Conakry vorlägen, dass Amnesty international diese Berichte aus eigenen Erkenntnissen aber weder bestätigen noch widerlegen könne. Es solle im Verlauf des Jahres 1999 zu einer Verschärfung der Einreiseüberwachung in Gestalt der Einholung von Auskünften über die Gründe der Einreise, des Auslandsaufenthaltes und über Familienangehörige und Kontakte in Guinea gekommen sein. Über das Wohlergehen der im Sommer 1999 aus Deutschland nach Guinea abgeschobenen Personen lägen trotz mehrfacher und voneinander unabhängiger Recherchen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Ähnlich äußert sich Amnesty international in seiner Auskunft vom 22.8.2000 an das VG Ansbach, wonach die Berichte der IGFM von der Tendenz ihrer Aussage her zwar grundsätzlich für glaubhaft gehalten würden, gesicherte Erkenntnisse aber nicht vorlägen. In seiner Auskunft vom 13.11.2001 an das VG Hamburg teilt Amnesty international erneut mit, dass die vorliegenden aktuellen Informationen zur Situation in Guinea keine sichere Einschätzung über die Behandlung von zurückkehrenden Asylbewerbern aus Deutschland oder Europa erlaubten. Dem Institut für Afrika-Kunde liegen ausweislich seiner Auskunft vom 1.8.2000 an das VG Ansbach keine konkreten Hinweise darauf vor, dass allein der Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung bei Rückkehr nach Guinea zu abträglichen Maßnahmen führen.

Mangels eines hinreichend, schon gar nicht durch eine zweite unabhängige Quelle verifizierten Referenzfalls gelangt der Senat nach alledem zu der Überzeugung, dass guineische Staatsangehörige nicht allein wegen der Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und des damit einhergehenden Auslandsaufenthalts asylrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.8.2000 - 11 A 2370/00.A -; bestätigt im Beschluss vom 17.5.2001 - 11 A 1941/01.A Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22.1.2002 - 14 VG A 2488/99 -). In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestärkt, dass die Zahl der aus Deutschland nach Guinea abgeschobenen guineischen Staatsangehörigen nicht unbeträchtlich ist (vgl. die Auskunft der Grenzschutzdirektion Koblenz an den Senat vom 29.1.2002) und es sich in Anbetracht der Präsenz nationaler (OGDH) und internationaler (Amnesty international) Menschenrechtsorganisationen sowie der Bemühungen der deutschen Botschaft Conakry um Präsenz bei Rückführungen nicht verheimlichen ließe, dass abgeschobene guineische Asylbewerber systematisch menschenrechtswidrig behandelt werden oder gar auf Dauer "verschwinden". Das Auswärtige Amt hält es in seiner Auskunft vom 24.1.2000 an das Bundesamt im übrigen für denkbar, dass abgelehnte Asylbewerber nicht Kontakt mit ihren Familien aufnehmen aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit staatlichen Repressionen stehen. Ob die auch vom Auswärtigen Amt (siehe auch die Auskunft vom 16.3.2001 an das Bundesamt) bestätigten "Nachfragen" der Grenzbehörden nach Schmiergeldern und Geschenken ein solches Ausmaß erreicht haben, dass von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit derartiger Repressionen bei Rückführungen auf dem Luftweg ausgegangen werden müsste, kann dahinstehen; denn diese kriminellen Verhaltensweisen korrupter Grenzbeamter sind nicht asylerheblich. Selbst wenn diese Übergriffe dem guineischen Staat zuzurechnen sein sollten, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass sie an asylerhebliche Merkmale des Rückkehrers anknüpfen.

Dem zum Beweis einer Gefährdung allein wegen eines Auslandsaufenthalts und wegen einer Asylantragstellung auf Einholung gutachterlicher Stellungnahmen von Amnesty international, des Instituts für Afrika-Kunde sowie der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte gerichteten, lediglich schriftsätzlich gestellten Beweisantrag braucht der Senat nicht zu entsprechen. Er hält sich aufgrund der vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel für sachkundig genug, die Beweisfrage ohne weitere Aufklärung selbst zu beantworten. Auf die vorstehenden Ausführungen, in denen diese Erkenntnismittel gewürdigt werden, wird verwiesen. Konkrete neue Beweistatsachen, etwa Referenzfälle, die es nahelegen könnten, sachverständige Institutionen (erneut) mit der Beweisfrage zu befassen, lassen sich dem Beweisantrag nicht entnehmen. [...]

Das von der Klägerin weiter hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren zu § 53 Abs. 6 AuslG hat demgegenüber Erfolg, weshalb die darauf zielenden Beweisanträge gegenstandslos sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Vorschrift sind im Hinblick darauf gegeben, dass ihrem orthopädischen Leiden mangels entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Guinea nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands alsbald nach ihrer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (zu Gesundheitsgefahren als Abschiebungshindernis vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Behandlungsbedürftig ist die Klägerin nach dem ärztlichen Bericht (...) und des Attestes des Arztes für Orthopädie (...) wohl bereits seit (...) wegen ihres (...). Aus alledem folgt, dass die Klägerin an einer offenbar seltenen und komplexen Krankheit leidet, der mit einer rein medikamentösen Behandlung nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, zumal nach ihren glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung die ihr verabreichten Schmerzmittel, darunter Kortison, ihre Gesundheit im übrigen bereits beeinträchtigt haben. Zur Vermeidung einer weiteren alsbaldigen gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ist die Klägerin vielmehr auf qualifizierte fachärztliche Behandlung angewiesen, die ihr in Guinea zur Überzeugung des Senats nicht gewährt werden kann. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Arnsberg vom 21.6.2000 entspricht die medizinische Versorgung in Guinea nicht im entferntesten europäischem Niveau. Ungeachtet dessen, dass es auch gut qualifizierte Ärzte und einige passabel ausgestattete Krankenhäuser gibt, ist die medizinische Versorgung charakterisiert von schlechter Ausstattung, fehlendem Fachpersonal, Medikamenten und mangelnder Hygiene. Noch negativer wird das Niveau der medizinischen Versorgung in Guinea von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Guinea-Update vom 23.5.2002, S. 18 f.) eingeschätzt. Danach sind medizinische Einrichtungen absolut mangelhaft ausgestattet, die Behandlungsmöglichkeiten extrem begrenzt. Medikamente sind sehr knapp, sterilisierte Ausrüstung nur selten vorhanden. Dass gerade das (...) der Klägerin behandelt werden kann, erscheint umso unwahrscheinlicher, als die medizinischen Gesundheitsdienste in Guinea, wie in vielen anderen afrikanischen Ländern auch, ausgelegt sind auf die Behandlung von Akuterkrankungen, speziell Infektionskrankheiten wie zum Beispiel Lungenentzündungen, Durchfallerkrankungen oder Malaria. Mit chronischen oder bösartigen Erkrankungen sind sie völlig überfordert, da es nicht nur an speziellen Diagnoseverfahren, wie zum Beispiel Laboruntersuchungen mangelt, sondern auch weil die Ärzte relativ wenig Erfahrung im Umgang mit solchen Patienten haben (Auskunft des Missionsärztlichen Instituts Würzburg an das VG Wiesbaden vom 2.5.2000). Beispielhaft verdeutlicht dies die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 28.6.1999 (Asylis-Nr. GUI 000 33747), wonach Bänderoperationen im Kniebereich in Guinea nicht durchführbar sind. Unerörtert bleiben kann nach alledem, ob sich die Klägerin die notwendige ärztliche Versorgung überhaupt leisten könnte; denn eine kostenfreie Behandlung gibt es in Guinea nicht (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amts an den Senat vom 22.3.2002 und Auskunft der Deutschen Botschaft Conakry vom 4.1.2001 an das Bundesamt).

Die Gefahr, dass die Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Guinea an ihrer Gesundheit erheblichen Schaden nimmt, stellt sich auch nicht als nur typische Auswirkung einer allgemeinen Gefahrenlage in diesem Staat dar, weshalb die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77). [...]