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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 25.03.2015 - 3 L 744/14.A - asyl.net: M22768
https://www.asyl.net/rsdb/M22768
Leitsatz:

Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Malta weisen zwar Schwachstellen auf. Die Mängel sind jedoch nicht so gravierend, dass ein Selbsteintritt geboten erscheint. Bei Einreise mit einem Visum ist nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Malta, systemische Mängel, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, medizinische Versorgung, Inhaftierung, Visum, Schengen-Visum,
Normen: AsylVfG § 34a, AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 27a,
Auszüge:

[...]

Insgesamt ist festzuhalten, dass das maltesische Asylverfahren wohl zumindest teilweise Mängel aufweist. Allerdings sind nach gegenwärtiger Auffassung des Gerichts die grundlegenden Anforderungen, welche der EGMR an ein funktionierendes Asylverfahren gestellt hat, erfüllt. Den Grad einer gravierenden Funktionsstörung erreichen die aufgezeigten Mängel nicht.

Darüber hinaus sind in dem vorliegenden Fall auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass dem Antragsteller als Dublin-Rückkehrer die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung in Malta drohen könnte. Insbesondere betrifft ihn nicht der Fall, den der EGMR in seinem Urteil vom 9.12.2013 (Application no. 55352/12 - HUDOC) zu entscheiden hatte, da nach den oben ausgeführten Feststellungen davon ausgegangen werden kann, dass er nach seiner Abschiebung einem "open centre" zugeteilt und nicht inhaftiert wird, da er aufgrund seines bis zum Dezember 2013 gültigen Visums ordnungsgemäß nach Malta und in die Niederlande einreiste.

Auch der Vortrag, es sei zu befürchten, dass ein Asylverfahren in Malta aufgrund des Ablaufs der 60-Tage-Frist nicht durchgeführt werden wird, greift nicht durch. Zum einen kann bereits bezweifelt werden, ob dieser Fall auf einen Asylbewerber zutrifft, der zunächst mit einem Schengenvisum lediglich über Malta in einen anderen Schengenstaat eingereist ist und dort einen Asylantrag gestellt hat. Unabhängig davon führt der AIDA-Bericht 2014, S. 14 aus, dass auch nach Ablauf dieser 60-tägigen Frist in speziellen Ausnahmefällen ein Asylantrag zugelassen werden kann. Die 60-Tage-Regelung dürfte nach summarischer Prüfung im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 lit. a der Richtlinie zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26.6.2013 ( RL 2013/32/EU) auch zulässig sein.

Unabhängig von der allgemeinen Situation in Malta bestehen auch keine beachtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers, welche es gebieten, von der Überstellung abzusehen. [...]