Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Bescheid vom 14.08.2014 - A/E 192/13 - asyl.net: M22860
https://www.asyl.net/rsdb/M22860
Leitsatz:

Landkreis Hildesheim:

Feststellungs eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für eine alleinstehende Mutter mehrerer minderjähriger Kinder, Angehörige der Volksgruppe der Roma, wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Kosovo.

Schlagwörter: alleinstehende Frauen, alleinerziehend, Kosovo, Roma, Existenzminimum, erhebliche individuelle Gefahr, unmenschliche Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

Eine Abschiebung ist nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt.

In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Diese Norm verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.

Nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 13.06.2013, Az.: 10 C 13.12) und aus der Rechtsprechung des EGMR zur EMRK kann auch bei "sehr außergewöhnlichen Fällen bei fehlendem Existenzminimum" ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK vorliegen.

Die konkrete individuelle Situation Ihrer Mandanten entspricht diesem sehr außergewöhnlichen Fall, da als alleinstehender Mutter mehrerer minderjähriger Kinder und Angehörige der Roma aufgrund der problematischen wirtschaftlichen und sozialen Probleme im Kosovo eine Existenzgrundlage dort fehlt und somit eine mögliche existenzielle Gefährdung besteht. Umstände, die eine andere Bewertung ermöglichen könnten, wie z.B. konkretes familiäres Umfeld im Kosovo, Unterhalt, Kindesunterhalt u.ä., sind hier nicht bekannt. Das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Kosovo war daher für Ihre Mandanten festzustellen. [...]