VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 57/15 - asyl.net: M22975
https://www.asyl.net/rsdb/M22975
Leitsatz:

1. Die Dublin-Verordnung ist auf einen Asylantragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht anwendbar.

2. Ist dem Asylantragsteller in einem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt und die Anerkennung als Flüchtling abgelehnt worden, so ist für die Behandlung eines weiteren Asylantrags und/oder für ein Überstellungsverfahren die Dublin II Verordnung anzuwenden.

3. Ist ein Asylantragsteller aufgrund eines subsidiären Schutzstatus im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, so kann er sich zwar unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ legal in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Ein unerlaubter Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit e) Dublin II Verordnung liegt aber auch denn vor, wenn die vorübergehende Legalität nur eine gesetzliche Folge einer Handlung ist, die auf den ohnehin schon zuständigen Mitgliedstaat zurückgeht.

4. Wird das Asylverfahren eines Teils der Kernfamilie (hier: ein Elternteil und gemeinsame Kinder im Alter von zwei und vier Jahren) in das nationale Verfahren überführt, so kann den zugehörigen anderen Familienmitgliedern (hier: dem anderen Elternteil) ein subjektives Recht auf Selbsteintritt der Bundesrepublik zustehen.

5. Nach dem derzeit geltenden nationalen Recht ist ein Asylantrag nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Ausländer in einem Mitgliedstaat einen subsidiären Schutzstatus hat.

6. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG erledigt sich durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Erledigung, Erledigungsfeststellungsantrag, Dublin II-VO, Dublinverfahren, subsidiärer Schutz, subjektives Recht, Selbsteintritt, unzulässig, unzulässiger Asylantrag, Unzulässigkeit, Abschiebungsanordnung, Abschiebungsandrohung, anerkannter Flüchtling, Mitgliedstaat,
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 31 Abs. 6, AsylVfG § 34a, AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 2 Bst. c, VO 343/2003 Art. 3, VO 343/2003 Art. 15, VO 343/2003 Art.16 Abs. 1 Bst. e, RL 32/2013 Art. 33,
Auszüge:

[...]

III.) Die danach ursprünglich gegebene Verantwortlichkeit Ungarns besteht aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr fort, weil die Beklagte mittlerweile die Zuständigkeit für die ebenfalls am 11.09.2013 gestellten Asylanträge der Lebenspartnerin des Klägers und der gemeinsamen Kleinkinder übernommen hat und der Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls deshalb nach der in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtenden humanitären Klausel des Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO in der grundrechtlich gebotenen Anwendung nunmehr einen Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags durch die Beklagte hat.

1.) Die im Bundesgebiet anhängigen Asylanträge von Frau S. A. und der gemeinsamen vier und zwei Jahre alten Kinder des Paares werden vom Bundesamt seit dem 17.07.2014, d.h. seit knapp zehn Monaten, in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Ob - wie die Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen hat - die Überführung in das nationale Verfahren auf einem Fehler eines Sachbearbeiters beruht, ist irrelevant. Da die Beklagte ihre Zuständigkeit unter gleichzeitiger Rücknahme ihres Ersuchens auf Wiederaufnahme gegenüber Ungarn bejaht hat, es keine rechtliche Möglichkeit gibt, dieses rückgängig zu machen, und auch ersichtlich kein dritter Staat eine Zuständigkeit für Frau A. und die Kinder hat, muss deren Verfahren hier im Bundesgebiet (fort-)geführt werden. Wie lange dieses hier noch anhängig sein wird, ist in Anbetracht der im Bundesgebiet dauerhaft steigenden Zahl der Asylanträge und der damit verbundenen Arbeitsbelastung des Bundesamts derzeit nicht vorhersehbar. Die Beklagte hat insbesondere keine Erklärung abgegeben, aus der sich für den konkreten Fall eine ungefähre zeitliche Perspektive entnehmen ließe. Es ist auch keineswegs so, dass eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise dieser Antrag aufgrund der bereits in Ungarn erfolgten Zuerkennung des subsidiären Schutzes aussichtslos ist und daher das Verfahren jetzt schnell negativ beendet würde. So hat die Beklagte im Rahmen des "Ergänzungs-Bescheids" vom 28.04.2015 ausdrücklich ausgeführt, sie habe in besonders gelagerten Einzelfällen bei einem bereits bestehenden subsidiären Schutzstatus in einem Mitgliedstaat nationale Abschiebungsverbote in Bezug auf den Herkunftsstaat festgestellt, wenn dringende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dem Ausländer langfristig oder dauerhaft die Ausreise in den Erstaufnahmestaat nicht möglich und zumutbar sei. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte im Rahmen eines Asylantrags gegebenenfalls eine eigenständige positive Entscheidung über ein nationales Abschiebungsverbot trifft (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG) und sich durch einen Voraufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, der zur Zuerkennung unionsrechtlich subsidiären Schutzes geführt hat, nicht zwingend an einer Sachentscheidung hierüber gehindert sieht, was nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2014 (10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487, Rn. 14 ff.) steht. Welchen Ausgang das nationale Verwaltungsverfahren insbesondere von Frau A. nehmen wird, bei der behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen vorgetragen sind, die bereits zu einem Selbstmordversuch geführt hätten (vgl. hierzu u.a. den Schriftsatz des Kläger-Vertreters und das Schreiben von refugio jeweils vom 28.04.2015), ist völlig offen. Im jetzigen Verfahrensstadium können Frau A. und die Kinder auch nicht darauf verwiesen werden, freiwillig nach Ungarn auszureisen.

2.) Wie die Bezeichnung "Anerkennungsverfahren" auf dem "Ergänzungs-Bescheid" vom 28.04.2015 und die zu diesem Bescheid führende Prüfung sowie die dort getroffene Regelung, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, verdeutlichen, hat die Beklagte einen konkludenten Selbsteintritt bezüglich seines Asylverfahrens ausgeübt (vgl. hierzu GK-AsylVfG, § 27a Rn. 144 <Stand 6/2012> und § 27a Rn. 177 f. <Stand 11/2013>; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K17). Hierauf kann sich der Kläger aber nicht berufen. Ein (konkludenter) Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO gewährt nämlich allein noch kein subjektives Recht, um sich gegen die Überstellung in einen anderen nach wie vor aufnahmebereiten Mitgliedstaat zur Wehr setzen zu können (Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208; Thym, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 10.12.2013, NVwZ 2014, 130; GK-AsylVfG, § 27a Rn. 52 <Stand 11/2014>). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn Grundrechtsgewährleistungen des Familienschutzes es nach Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO gebieten, das Verfahren im Bundesgebiet zu führen. Das ist hier der Fall.

Der Kläger und Frau S. A. haben nach eigenen Angaben im Jahre 2008 in Istanbul ausschließlich nach muslimischem Ritus geheiratet und leben mit ihren beiden kleinen Kindern auch im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft. Nach Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienmitglieder zusammenführen (bzw. nicht trennen), auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist. Die Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten im Ausgangspunkt ein weites Ermessen ein (EuGH, Urteil vom 06.11.2012 - C-245/11, K. - InfAuslR 2013, 40), ob sie Trennungen von Familienmitgliedern vermeiden und hierzu Aufnahmeersuchen in die Wege leiten wollen (vgl. Art. 15 Abs. 5 Dublin II-VO i.V.m. Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003, ABl. Nr. L 222, S. 3). In Anbetracht der Weite dieser Auffangvorschrift und ihrer Ausgestaltung sowie mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.12.2013 (C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208) werden teilweise subjektive Rechte des Asylbewerbers hieraus verneint (Schl.-Hol. OVG, Beschluss vom 07.04.2015 - 2 LA 33/15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 3 S 698/13 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 09.12.2014 - 5 L 1237/14.A - juris: siehe allerdings GK-AsylVfG, § 27a Rn. 49 <Stand 11/2014> zur Problematik einer Überinterpretation des Urteils des EuGH vom 10.12.2013; allg. zur Einräumung subjektiver Rechte durch die Dublin II bzw. III Verordnung näher Senatsurteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15).

Die in der Verordnung als unmittelbar geltendes Recht normierten Regelungen in Art. 15 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO sind jedoch im Lichte der Grund- und Menschenrechte auszulegen und anzuwenden. Ein erklärtes und gegenüber dem Dubliner Übereinkommen aufgewertetes Ziel der Dublin II-VO ist die Wahrung der Familieneinheit (vgl. beispielhaft den 6. Erwägungsgrund sowie Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Erwägungsgründe (6) K16 f.; weshalb auch der noch zum Dubliner Übereinkommen ergangene Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 23.07.2002 - A 3 S 558/02 - juris insoweit überholt ist). Mit dem Instrumentarium des Selbsteintritts unter familiären Gesichtspunkten kann und gegebenenfalls muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, den unionsrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 7 und Art. 24 Abs. 3 GRCh sowie den völkerrechtlichen Vorgaben nach Art. 8 EMRK entsprochen werden (GK-AsylVfG, § 27a Rn. 183 <Stand 6/2012>; § 27a Rn. 183 <Stand 11/2014> und Rn. 187 ff. <Stand 11/2013>; vgl. auch Hoppe, a.a.O., S. 74 ff.; NdsOVG, Urteil vom 04.07.2012 - 2 LB 163/10 - juris; VG Göttingen, Gerichtsbescheid vom 22.08.2014 - 2 A 888/13 - juris). Diese vermitteln im Anwendungsbereich des Dublin-Regimes, das auch der Wahrung des in Art. 24 Abs. 2 GRCh verankerten Kindeswohls verpflichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.2013 - C-648/11, M. A. u.a. - InfAuslR 2013, 299, Rn. 56 ff.), den Mitgliedern der aus Vater, Mutter und den minderjährigen Kindern bestehenden Kernfamilie, vor allem.wenn zu dieser noch sehr kleine Kinder gehören, das subjektive Recht (GK-Asy)VfG, § 27a Rn. 50 <Stand 612012>), auch während eines laufenden Asylverfahrens ein schon zuvor gelebtes Familienleben fortsetzen zu können. Deshalb kann auch im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte von sich aus unter Zurücknahme des Überstellungsersuchens an Ungarn ihre Zuständigkeit für die Asylverfahren der beiden Kindern und ihrer Mutter angenommen hat, der Kläger als Vater unter Reduzierung des eingeräumten Ermessens auf Null die Durchführung eines Asylverfahrens beanspruchen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Abschluss des Asylverfahrens der Partnerin und der Kinder und deren Aufenthaltsbeendigung nicht unmittelbar bevorstehen.

Zwar werden grundrechtliche Positionen nicht schrankenlos gewährt (vgl. etwa Art. 52 GRCh), so dass entgegenstehende, in der Dublin II-VO zum Ausdruck kommende öffentliche Interessen, wie etwa die Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten oder "asylum shopping" (Filzwieser/Sprung a.a.O., Erwägungsgründe (6) K17; siehe auch EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208, Rn. 53), abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls auch eine Zurücksetzung familiärer Belange selbst bei der Kernfamilie rechtfertigen können. Im zu entscheidenden Fall sieht der Senat aber hierfür keinen Anlass. Jede andere Betrachtung liefe im Übrigen darauf hinaus, dass die Familie - wenn der Kläger auf eine Rückkehr nach Ungarn verwiesen würde - auf unabsehbar lange Zeit getrennt wäre bzw. - würde man nur faktisch das Zusammenleben der Familie im Bundesgebiet weiter dulden ohne ihn aber in das nationale Verfahren zu überführen - die in der Dublin II-VO auch zum Ausdruck kommenden Anliegen, den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und Asylanträge in einer angemessenen Zeitspanne zu bearbeiten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.11.2012 - C-245/11, K. - InfAuslR 2013, 40; siehe zum Effektivitätsgebot auch Urteil vom 08.05.2014 - C-604/12, H.N. - juris; Senatsurteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15), für den Kläger verfehlt würden.

In Konsequenz dessen ist Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 13.12.2013 nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Diese Regelung spiegelt lediglich das Ergebnis der bislang allein durchgeführten Prüfung des Bundesamts, welcher Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für den gestellten Asylantrags zuständig ist (§ 31 Abs. 6 AsylVfG), wider. Mit der Aufhebung dieser Entscheidung wird der Weg frei für die umfassende formelle und materielle Prüfung des Asylantrags in eigener Zuständigkeit des Bundesamts. Eines auf die Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs bedarf es nicht, weil bei bestehender Zuständigkeit des Bundesamts der Asylantrag von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris - jew. m.w.N.). Das Asylverfahren ist in dem Stand, in dem es - jedenfalls aus heutiger Sicht - zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Es ist Aufgabe des Bundesamts, über das Folgeschutzgesuch zu entscheiden; der Senat ist nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -).

IV.) Der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mit der zuvor geschilderten Rechtsfolge ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich die getroffene Entscheidung auf einer anderen Rechtsgrundlage als im Ergebnis zutreffend darstellen würde.

Zwar ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Verfügung nicht allein deshalb aufzuheben, weil die für sie herangezogene und in der Begründung als maßgeblich zugrunde gelegte Rechtsgrundlage diese nicht (mehr) zu tragen vermag, wenn sie gleichwohl in anderen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen ihre Rechtfertigung erfährt (Senatsurteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 70 ff.), wobei die Berücksichtigung anderer als der genannten Normen und Tatsachen dem Gericht dann verwehrt ist, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen oder den Betroffenen in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigen würde (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30).

Die Ablehnung des Antrags als unzulässig kann aber hier nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, der Kläger habe bereits in Ungarn subsidiären Schutz erhalten, weshalb das Bundesamt an einer erneuten Sachentscheidung kraft Gesetzes oder jedenfalls mangels Sachbescheidungsinteresses gehindert sei. [...]