Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG aufgrund der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die Taliban wegen der Zerstörung von Mohnfeldern in Afghanistan. Ablehnung von internem Schutz in Kabul, weil dort keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage vorzufinden wäre.
[...]
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür geltend gemacht werden, dass der Schutzsuchende im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Renner/Bergmann, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 34 f., m.w.N.). Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, B. v. 10.04.2008 - 10 B 28.08 -, juris Rn. 6; U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, juris Rn. 10 f.; U. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17).
Für die Feststellung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG gelten nach § 4 Abs. 3 die §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend. Gemäß § 3c AsylVfG muss die Gefahr demnach nicht zwingend vom Staat ausgehen (Nr. 1). Der Schutz entfaltet sich ebenso gegenüber Gefahren, die von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3). [...]
Unter Berücksichtigung dessen besteht beim Kläger im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan die konkrete Gefahr, wie sein Vater und sein Bruder getötet zu werden, weil er mitgeholfen hatte, die Mohnfelder in seinem Dorf zu zerstören. Dabei kam ihm eine besondere Position zu, da sein Vater als Dorfvorsteher die Stilllegung der Mohnfelder mit befürwortet hatte. Deshalb wurde er nicht nur von den Mohnbauern angefeindet, es besteht auch die Gefahr, dass er von den Taliban oder der Drogenmafia getötet werden wird.
Der Kläger ist auch glaubwürdig. Er hat seine Probleme in Afghanistan glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung decken sich mit seinen Angaben beim Bundesamt. Seine Ausführungen waren in sich stimmig und detailreich. Ein gesteigertes Vorbringen war nicht erkennbar. Der Kläger hat von sich aus erzählt, wobei er auf Nachfrage weitere Ausführungen machte und damit seine vorherigen Angaben nur präzisierte.
Der Kläger ist mithin auch vorverfolgt ausgereist, so dass ihm die Nachweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu Gute kommt. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wieder verfolgt werden würde.
Staatlichen Schutz kann der Kläger gegen eine Bedrohung durch die Bauern aus seinem Dorf oder die Drogendealer auch nicht erwarten. Der afghanische Staat ist nicht in der Lage in solchen Fällen Schutz zu gewähren.
Schließlich ist die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG zu versagen, wenn dem Ausländer interner Schutz offensteht. Nach § 3e AsylVfG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat bzw. keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Nr. 1). Weiterhin ist Voraussetzung, dass er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
Dem Kläger wäre es möglich, nach Kabul sicher und legal zu reisen. Er dürfte sich dort auch legal aufhalten, er würde dort mithin "aufgenommen" werden. Es ist aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen, dass er dort auch vor weiterer Verfolgung sicher wäre. Er könnte auch in Kabul von der Drogenmafia aufgespürt werden.
Unabhängig von der Frage, ob er in Kabul vor weiterer Verfolgung sicher wäre, kann von ihm auch vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich dort niederlässt.
"Vernünftigerweise erwarten" kann man von dem Ausländer, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil auf Dauer aufhält bzw. dort niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241 = ZAR 2013, 297, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang jedoch offen gelassen, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Kläger am Zufluchtsort eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage vorfindet. Hiervon ist im Fall des Klägers nicht auszugehen.
Hierbei ist auf die Versorgungslage abzustellen, die sich für das Gericht wie folgt darstellt:
Die Versorgungslage im gesamten Land und auch in Kabul ist katastrophal. Afghanistan ist weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt. Armut führt landesweit vielfach zu Mangelernährung, besonders nach schlechten Getreideernten, da das Land auf die Landwirtschaft bei der Versorgung der Bevölkerung angewiesen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 10.01.2012, S. 26, Lagebericht v. 04.06.2013, S. 18; Lagebericht vom 31.03.2014, S. 20; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage vom 30.09.2013, S. 20). Im Jahr 2011 war die Getreideernte nach überdurchschnittlichen Ernten in den Jahren 2009 und 2010 wieder sehr viel niedriger ausgefallen, so dass die Preise gestiegen sind. Auch im Jahr 2012/2013 sowie im Jahr 2013/2014 kam es in Afghanistan in verschiedenen Landesteilen zu vielfältigen Naturkatastrophen wie Dürre, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche; hiervon betroffen war auch der Norden des Landes, die eigentliche "Kornkammer" Afghanistans (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 04.06.2013, S. 18, Lagebericht v. 31.03.2014, S. 20, Lagebericht vom 02.03.2015, S. 22 f.). Die Teuerungsrate bei Lebensmitteln führt zu Engpässen in der Versorgung. Gerade auch im Raum Kabul sind die Lebenshaltungskosten stark angestiegen, so dass sie von einem Großteil der afghanischen Bevölkerung nicht aufgebracht werden können. Ein Drittel der afghanischen Bevölkerung ist von Mangelernährung in der Form betroffen, dass ihnen keine ausreichende Nahrung für ein gesundes und aktives Leben zur Verfügung steht, während eine noch größere Anzahl von Personen an der Schwelle zur Mangel- und Unterversorgung steht (UNHCR, Gutachten an das OVG Rheinland-Pfalz v. 11.11.2011, S. 11). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe geht ihn ihrem Afghanistan-Update vom 03.09.2012 davon aus, dass rund 36 Prozent der Bevölkerung unter dem Existenzminimum leben und dass rund 70 Prozent der Bevölkerung von Lebensmittelknappheit betroffen sind. Hinzu kommt, dass nur lediglich 27 Prozent der Bevölkerung Zugang zu Trinkwasser haben (vgl. auch Basisinformation Afghanistan der D-A-CH-Kooperation v. 09.12.2013, S. 50 f.).
In den Städten ist zudem die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig. Besonders in Kabul besteht eine Wohnraumknappheit, die dazu geführt hat, dass die Mietpreise stark in die Höhe gestiegen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 10.01.2012, S. 28; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update v. 03.09.2012, S. 19, 20, sowie Update v. 30.09.2013, S. 20). Aktuell leben nach offiziellen Angaben in und um Kabul mehr als 35.000 Menschen in sogenannten Flüchtlingslagern, bei denen es sich um Slums handelt (vgl. Gutachten Dr. Danesch v. 03.09.2013 an den HessVGH, S. 6).
Erwerbsmöglichkeiten in Kabul sind sowohl für Rückkehrer als auch für einen Großteil der Bevölkerung nur sehr eingeschränkt vorhanden. Laut Basisinformation Afghanistan der D-ACH-Kooperation v. 09.12.2013 (S. 50) beträgt die Arbeitslosenrate in Afghanistan 38 Prozent (vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update v. 03.09.2012, S. 19). In Kabul hat sich die Situation am Arbeitsmarkt durch die steigende Zahl der Binnenvertriebenen weiter verschärft (vgl. UNHCR, Gutachten an das OVG Rheinland-Pfalz v. 11.11.2011, S. 10). Seit 2002 sind laut UNHCR 4,7 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.03.2014, S. 20). Zudem ist nach aktuellen Berechnungen davon auszugehen, dass aufgrund der afghanischen Bevölkerungsstruktur jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, wobei die Rückkehrer, die vor allem in die Nachbarstaaten geflohen waren, noch nicht eingerechnet sind (vgl. Auswärtige Amt, Lagebericht v. 04.06.2013, S. 17, Lagebericht vom 31.03.2014, S. 19; Basisinformation Afghanistan der D-A-CH-Kooperation v. 09.12.2013, S. 50). Die afghanische Wirtschaft leidet zudem an den drastischen Abwertungen der Währungen in den Nachbarstaaten, die zur Folge haben, dass aufgrund der niedrigeren Arbeitskosten dort ein Wettbewerbsvorteil zu afghanischen Produkten besteht und dass Arbeiter aus anderen Ländern nach Afghanistan kommen, da hier höhere Löhne gezahlt werden (vgl. Auswärtige Amt, Lagebericht v. 04.06.2013, S. 17). Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit - insbesondere auch durch den Abzug ausländischer Truppen - wirkt sich negativ auf neue Investitionen aus (vgl. Basisinformation Afghanistan der D-A-CH-Kooperation v. 09.12.2013, S. 51).
Das soziale Netzwerk des Einzelnen, also sein erweiterter Familien- und Bekanntenkreis, ist ausschlaggebend bei der Arbeitssuche. Aufgrund der großen Bauaktivitäten gerade in Kabul werden viele Arbeitskräfte benötigt. Viele Rückkehrer verdienen sich ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner auf diesen Baustellen oder eröffnen einen Kleinhandel mit Hilfe ihrer im Ausland gewonnenen Erfahrungen (vgl. Gutachten Karin Lutze v. 08.06.2011 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 8, 9). Offene Arbeitsstellen, die durch zwei Arbeitsvermittlungsbüros in Kabul offiziell vermittelt werden, werden bevorzugt an Personen mit höherer Schulbildung vergeben, einfache Arbeiten meist aufgrund persönlicher Kontakte (vgl. Stellungnahme Peter Rieck v. 15.01.2008 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 2).
Die medizinische Versorgung in Afghanistan ist aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Medikamente müssen in aller Regel selbst beschafft werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 10.01.2012, S. 27, Lagebericht v. 04.06.2013, S. 18; Basisinformation Afghanistan der D-A-CH-Kooperation v. 09.12.2013, S. 53). Dies führt auch mit zu der niedrigen Lebenserwartung der Afghanen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe; Afghanistan: Update v. 03.09.2012, S. 20, sowie Update v. 30.09.2013, S. 20). Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, die der Männer bei 48 Jahren (vgl. Auswärtige Amt, Lagebericht v. 04.06.2013, S. 18). Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt, auch wenn hier eine Verbesserung eingetreten ist (vgl. Auswärtige Amt, Lagebericht v. 04.06.2013, S. 18, Lagebericht vom 31.03.2014, S. 20). Staatliche Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren nicht. Die soziale Absicherung liegt insofern bei den Familien und Stammesverbänden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 10.01.2012, S. 27). Der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis stellt das soziale Sicherheitsnetz des Einzelnen dar.
Trotz all dieser Umstände in Kabul sind von rund 3000 Rückkehrerfällen in den vergangenen ca. zehn Jahren keine Fälle bekannt geworden, die auf Grund von Hunger oder Unterernährung verstorben sind (Gutachten Karin Lutze v. 08.06.2011 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 11). Dr. Danesch gibt in seinem Gutachten v. 03.09.2013 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof hierzu differenzierender an, dass keine Statistiken hierzu in Afghanistan vorliegen und daher hierzu keine verlässliche Aussage möglich ist. Seine Recherchen haben ergeben, dass die aus europäischen Ländern Abgeschobenen vielmals direkt nach ihrer Ankunft in Afghanistan untertauchen, um erneut das Land zu verlassen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass speziell aus Deutschland bisher seit 2010 lediglich 42 Personen abgeschoben wurden (vgl. auch Auskunft des Bundesministeriums des Inneren an HessVGH v. 25.06.2013). Es sei ihm nicht möglich zu ermitteln, ob auch abgeschobene Asylbewerber zu den jährlich in den Slums von Kabul verhungernden Personen gehören.
Aufgrund dieser Erkenntnislage geht die Kammer davon aus, dass zumindest Personen mit besonderem Schutzbedarf wie z.B ältere oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder, Familien und Personen mit besonderen ethnischen oder religiösen Merkmalen keine Möglichkeit haben, sich in Afghanistan eine neue Existenz aufzubauen (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 16.02.2012 - W 2 K 11.30329 -, juris).
Hingegen haben alleinstehende junge, arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen zumindest die Möglichkeit, ihr Existenzminimum sicherzustellen. Zwar werden auch diese erheblichen Schwierigkeiten begegnen, wenn sie mit den lokalen Verhältnissen nicht vertraut sind, über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen und keine beruflichen Fähigkeiten besitzen. Es ist jedoch angesichts der hohen Hürden des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451 ff.) und der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz. U. v. 21.03.2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -; BayVGH, U. v. 03.02.2011 - 13a B 10.30394 -; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 26.10.2010 - 20 A 964/10.A -, juris) nicht davon auszugehen, dass diese Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Rückkehr in eine derart extreme Gefahrenlage geraten würden, dass eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar wäre. Diese jungen Männer wären voraussichtlich in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.
Im Fall des Klägers ist es fraglich, ob er in Afghanistan überleben könnte. Er hat keine Ausbildung, hat nur Gelegenheitsarbeiten bislang ausgeführt, indem er auf den Feldern seiner Familie oder im Laden seines verstorbenen Bruders ausgeholfen hat. Er ist Analphabet, da er nur wenige Jahre die Schule besucht hat. Zudem hat er gesundheitliche - psychische - Probleme. Jedenfalls wäre er nicht in der Lage, sich eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage im Sinne von § 3e AsylVfG für sich zu erwirtschaften. [...]