VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Urteil vom 28.05.2014 - 5 A 1843/10 As - asyl.net: M23025
https://www.asyl.net/rsdb/M23025
Leitsatz:

Soll ein Asylantragsteller auf Schutz in einem Drittstaat verwiesen werden, obwohl seine Fingerabdrücke nicht auswertbar sind, so hat das BAMF die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf den Verdacht der Manipulation der Fingerkuppen und muss sich um geeignete Aufklärungs- bzw. Überführungsmöglichkeiten bemühen.

Schlagwörter: Somalia, subsidiärer Schutz, Fingerabdrücke, sichere Drittstaaten, erkennungsdienstliche Behandlung, Fingerkuppen, Manipulation, Indizienbeweis, Beweislast, Nichtauswertbarkeit,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat das Gericht aufgrund seiner schriftsätzlichen Ausführungen davon überzeugen können, dass er tatsächlich aus Somalia stammt. Dies hat auch die Beklagte - anders als noch im angefochtenen Bescheid - in der Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt. Damit ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, ohne dass es darauf ankommt, ob das von ihm geschilderte Verfolgungsgeschehen der Wahrheit entspricht oder nicht.

Der Feststellung des Abschiebungsverbotes steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits in einem anderen europäischen Staat (Drittstaat) Asylantrag gestellt bzw. einen Schutzstatus erhalten hat.

Allerdings teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass kein Anspruch auf (erneute) Zuerkennung subsidiären Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland besteht, wenn dem Asylbewerber bereits europarechtlicher subsidiärer Schutz in einem Drittstaat zuerkannt worden ist (BVerwG, Urt. v. 17.06.2014, 10 C 7.13; a.A. VG Regensburg, Urteil vom 14.02.2013, RO 7 K 12.30272, Asylmagazin 2013, Seite 204).

Dies hilft der Beklagten aber nicht weiter. Denn es lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass der Kläger bereits in einem Drittstaat Asyl beantragt bzw. einen Schutzstatus erhalten hat. Bei Einbeziehung der erneuten erkennungsdienstlichen Behandlungen vom 30.10.2013, 04.03.2014 und 08.04.2014 ist das Gericht weiterhin nicht davon überzeugt, dass der Kläger seine Fingerkuppen manipuliert hat und auf diese Weise seinen anderweitigen Schutzstatus zu verheimlichen versucht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei den erneuten erkennungsdienstlichen Behandlungen sichtbare Rückstände einer Verletzung der Fingerkuppen nicht feststellbar waren, schwache Papillarlinien in der Natur vorkommen, und der Kläger eine Manipulation auf Nachfrage erneut bestritten hat. Nach Auffassung des Gerichts begründen die auffallend geringe Höhe der Papillarleisten und die "besonders kalten und trockenen" Hände noch keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Manipulation.

Allerdings weist die Beklagte zu Recht darauf hin, es fehle eine plausible Begründung dafür, dass die Fingerabdrücke auch mehrere Jahre nach der Einreise trotz wiederholter Versuche nicht auswertbar sind. Außerdem ist es sehr ungewöhnlich, dass dieses Phänomen bei Personen aus bestimmten Herkunftsländern gehäuft auftritt, ohne dass diese Personen derselben Ethnie angehören oder etwa alle denselben Beruf ausgeübt haben. Diese Umstände reichen aber für einen Indizienbeweis noch nicht aus, auch wenn der Verdacht einer besonders trickreichen Manipulationsmethode bestehen mag.

Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Beklagten. Mit dem Hinweis auf die erneute Nichtauswertbarkeit der Fingerabdrücke bezüglich EURODAC und die wechselnde Auswertbarkeit in Bezug auf die nationale Datei gelingt ihr die Nachweisführung für einen anderweitigen Schutzstatus nicht. Die wechselnde Auswertbarkeit kann nach Auffassung des Gerichts durchaus andere Ursachen haben als eine Manipulation. Auch insoweit ist ein Indizienbeweis nicht möglich. Das Gericht sieht keine erfolgversprechenden Möglichkeiten, den Sachverhalt zur Frage der Manipulation der Fingerkuppen weiter aufzuklären. Insbesondere erscheint die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zweckmäßig, weil ein Sachverständiger eine etwaige Manipulation nur für einen bestimmten Zeitpunkt feststellen könnte und der Asylbewerber ein für ihn nachteiliges Untersuchungsergebnis ohne weiteres verhindern könnte, wenn ihm der Untersuchungstermin vorher mitgeteilt wird. Die Beklagte hat weder erfolgversprechende Aufklärungsmöglichkeiten aufgezeigt noch hierzu einen förmlichen Beweisantrag gestellt. Der Kläger hat seinen in der Verhandlung vom 06.11.2013 gestellten Beweisantrag zurückgenommen.

Will die Beklagte den Asylbewerber in Fällen der vorliegenden Art erfolgreich auf einen bereits in Drittstaaten zugesprochenen Schutz verweisen, muss das Bundesamt sich um geeignete Aufklärungs- bzw. Überführungsmöglichkeiten gegen manipulative Verhaltensweisen bemühen. Diese Aufgabe kann es nicht auf das Gericht abwälzen. [...]