Ausländer gehören zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, wenn sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
Die - de facto - visumsfreie Einreise zur Stellung eines Antrags nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht rechtmäßig, auch nicht bei Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - Fachbereiche Ausländer-/Asylrecht und Soziales - und der Antragsteller sind diese gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt nach dem AsylbLG, weil sie vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Danach gehören Ausländer zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, wenn sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
Die Ausreisepflicht eines Ausländers regelt § 50 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG das Visum (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AufenthG), die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), die blaue Karte EU (§ 19a AufenthG), die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG). Ausländer, die von der Visumpflicht befreit sind nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (EG-VisaVO vom 21, März 2001, Abl. L 81 S. 1, nun EU-VisaVO in der Fassung vom 15. Mai 2004, Abl. L 149 S. 67), benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel.
Nach diesen Maßgaben bedurften die Antragsteller, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, aber als serbische Staatsangehörige seit Dezember 2009 von der Visumfreiheit nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. der Liste in Anhang II der EU-VisaVO begünstigt sein können, sowohl für die Einreise nach Deutschland (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) als auch für ihren weiteren Aufenthalt eines Titels (bzw. eines Visums), weil sie wegen des zweifelsfrei beabsichtigten Daueraufenthalts nicht visumfrei nach Deutschland einreisen durften. Eine titelfreie (d.h. visumfreie) Einreise ist nur dann als erlaubt anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck auch nur auf einen Kurzaufenthalt i.S. von Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO gerichtet ist (so auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23. September 2013 - 3 Bs 131/13 - juris; Bayerischer VGH vom 21. Juni 2013 - 10 CS 13.1002 - juris; VGH Baden-Württemberg vom 14. September 2011 - 11. S 2438/11 - juris; vgl. auch Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 14 AufenthG Rn. 13 m.w.N.). Für die Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 2 EU-VisaVO ist - entgegen der Auffassung der Beteiligten - nicht allein in objektiver Sicht die Angehörigkeit der betroffenen Person zu einem der in der Liste des Anhangs II der EU-VisaVO aufgeführten Staaten maßgeblich, sondern die mit dem Aufenthalt in Deutschland verbundenen Absichten bzw. Vorstellungen im Zeitpunkt der Einreise. Beabsichtigt der Ausländer schon bei der Einreise einen Aufenthalt, der wegen der Überschreitung des zeitlichen Rahmens eines Visums bedurft hätte, besteht für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO kein Raum (vgl. auch Nr. 14.1.2.1.1.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009, BR-Drs. 669/09).
So liegt der Fall hier. Die Antragsteller haben bereits zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland am 7. April 2014 einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt, dokumentiert durch den nur drei Tage später bei der Antragsgegnerin - Fachbereich Ausländer-/Asylrecht - am 10. April 2014 gestellten Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Im Zuge der Antragstellung können sie sich auch nicht auf die sog. Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berufen, nach der der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Die Antragsteller halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dem Umstand, dass die Antragsgegnerin - Fachbereich Ausländer-/Asylrecht - den Antragstellern gleichwohl - im Widerspruch mit der Rechtslage - Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG über ihren als erlaubt geltenden Aufenthalt ausgestellt hat, kommt in rechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zu. Diese Bescheinigungen sind rein deklaratorischer Art, ohne dass durch sie ein Rechtsstatus begründet wird (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 B 17.09, 1 B 17.09, 1 PKH 7/09 - juris Rn. 7).
Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Ausreisepflicht der Antragsteller wegen ihrer unerlaubten Einreise nach Deutschland auch kraft Gesetzes vollziehbar.
Der Höhe nach.bemisst,sich der Leistungsanspruch der Antragsteller nach § 3 AsylbLG i.V.m. der Übergangsregelung des BVerfG (Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 98 ff.). Da die Antragsteller weder in den gerichtlichen Eilverfahren (einschließlich der Prozesskostenhilfeverfahren) noch im Verwaltungsverfahren Kosten der Unterkunft und Heizung glaubhaft bzw. geltend gemacht haben und damit die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie derzeit unentgeltlich bei der Tante der Antragstellerin zu 1 untergekommen sind, erstreckt sich die Regelungsanordnung in erster Linie auf die den Antragstellern zustehenden Regelbedarfe. Von einer konkreten Bezifferung der Leistungshöhe hat der Senat dennoch abgesehen, weil es den weiteren Ermittlungen der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren überlassen bleibt, ob noch Leistungen für die Unterkunft - ggf. nach Zuweisung einer Unterkunft als Sachleistung (vgl. § 3, Abs. 1 AsylbLG) - zu erbringen sind.
Die Antragsteller haben auch durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 28. Juli 2014 ihre Mittellosigkeit und damit die Notwendigkeit einer Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile glaubhaft gemacht (Anordnungsgrund). [...]