VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 21.08.2015 - 9 K 2461/12.A - asyl.net: M23143
https://www.asyl.net/rsdb/M23143
Leitsatz:

Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aufgrund mangelnder Existenzsicherungsmöglichkeit für Flüchtlinge in Montenegro, insbesondere wenn sie Roma sind.

Schlagwörter: Montenegro, Existenzminimum, Roma, Flüchtling, erhebliche individuelle Gefahr, Existenzminimum,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Indessen ist hinsichtlich Montenegro, das in der Abschiebungsandrohung des streitbefangenen Bescheides ebenfalls als Zielstaat bestimmt und geprüft worden ist, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen, weil dort für die Klägerin eine erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, besteht. Eine wirtschaftliche Existenzsicherung erscheint auch auf niedrigem Niveau nicht gewährleistet. Denn die Grundversorgung findet in Montenegro durch die Großfamilie statt. Die staatliche Versorgung durch Sozialhilfe ist dem Umfang nach nicht ausreichend, um ein Überleben zu sichern. Zudem erschwert ein ungeregelter Rechtsstatus der in Montenegro lebenden Flüchtlinge, insbesondere der Romaangehörigen, den Zugang zu sozialer Fürsorge, medizinischer Versorgung, Ausbildung und Beschäftigung, zumal die Arbeitslosenquote für Roma deutlich höher liegt als für die übrige Bevölkerung (vgl. zu diesen Angaben: Auswärtiges Amt, Lagebericht Montenegro vom 1. April 2015 sowie die im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft vom 18. September 2014).

Danach kann für die Klägerin eine Grundversorgung in Montenegro nicht angenommen werden. Nach ihren Angaben hat sie dort mit der Familie ihres ... als Flüchtling gelebt, ohne eine staatliche Unterstützung erhalten zu haben. Sie hat dort auch keine Verwandten, auf die im Rahmen einer Großfamilie zurückgegriffen werden könnte, und ist zudem mit Arbeitslosigkeit konfrontiert, was angesichts ihres Geburtsjahres 1950 auf der Hand liegt, so dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Montenegro vorliegt. [...]